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Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung

adaptiert durch Rundschreiben Nr. 16/2005 ; BMBWK-14.160/0016-III/3/2005 ; Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung

Geschäftszahl: 14.160/109-III/A/4/2000;
Sachbearbeiterin: Mag. Andrea Götz;

Rundschreiben Nr. 61/2000 (BMBWF)

Sachgebiet: Schulrecht;
Rechtsgrundlagen: BG über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 idgF; VO über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000;
Angesprochener Personenkreis: Schulaufsicht, Schulleiter, Prüfer;
Geltung: unbefristet;

Auf Grund der Novelle zum Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 52/2000 und der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung sind auch die Durchführungsvorschriften zur Berufsreifeprüfung zu aktualisieren. Das vorliegende Rundschreiben ersetzt somit die Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, Nr. 67/1997, 62/1998 und 39/1999.

Durchführung der Berufsreifeprüfung

(Paragraphenzitate ohne Bezeichnung beziehen sich auf das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung)

Die Berufsreifeprüfung (BRP) ist eine Externistenprüfung. Es gelten daher grundsätzlich die Vorschriften über Externistenprüfungen (also § 42 SchUG und die Externistenprüfungsverordnung idgF), es sei denn, das BRP-Gesetz enthält Sonderbestimmungen. Solche Sonderbestimmungen sind – bei genauerer Betrachtung – fast sämtliche Normen des BRP-Gesetzes (ausgenommen die §§ 2, 3 und 11 bis 13).

Aus der Rechtsnatur der BRP als Externistenprüfung folgt, dass ausschließlich die an einer höheren Schule funktionell ohnedies bestehende oder etwa durch die Schulbehörde erster Instanz (§ 5 Abs. 4 Externistenprüfungsverordnung) eingerichtete Prüfungskommission die BRP durchzuführen (die anerkannten Abschlussprüfungen gem. § 8 Abs. 1 werden rechtlich nicht als "Externistenprüfungen" abgelegt) und das Berufsreifeprüfungszeugnis auszustellen hat. Über die Zulassung zur BRP und die Anerkennung von Prüfungen als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung hat daher der Vorsitzende der Prüfungskommission der höheren Schule zu entscheiden; bei Einrichtungen der Erwachsenenbildung (§ 8) gibt es keine Zulassung iS des BRP-Gesetzes (hievon bleiben interne Vorgaben unberührt).

1. Zulassung zur Berufsreifeprüfung:

1.1. Ansuchen

1.1.1. Einbringen des Ansuchens

Das Ansuchen ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen.

Grundsätzlich steht es dem Prüfungskandidaten frei, selbst die Schule (nicht: die Schulen) zu wählen, an der er die BRP ablegen möchte. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch gemäß § 5 Abs. 4 der Externistenprüfungsverordnung vorgehen. Sind demnach regionale Prüfungskommissionen eingerichtet, so hat die Anmeldung an jener Schule zu erfolgen, die Sitz dieser Prüfungskommission ist.

1.1.2. Inhalt des Ansuchens
  • Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1:
    • erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 oder
    • erfolgreich abgelegte Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.Nr. 298/1990 oder
    • erfolgreicher Abschluss einer mindestens dreijährigen mittleren Schule oder
    • erfolgreicher Abschluss einer Krankenpflegeschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
    • erfolgreicher Abschluss einer mindestens 30 Monate umfassenden Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst
      Da eine der vier Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluss einer der in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen – aber nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres – abgelegt werden darf (§ 4 Abs. 3 letzter Satz), ist dieser Nachweis spätestens beim Antritt zur zweiten Teilprüfung dem Vorsitzenden vorzulegen. Dies gilt auch für die Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges gemäß § 8 Abs. 1.
  • Nachweis des Geburtsdatums:
    Der Prüfungskandidat darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17., zur letzten nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten.
  • Angabe, ob die Teilprüfung "Lebende Fremdsprache" schriftlich oder mündlich abgelegt wird (die gewählte Prüfungsform gilt auch für eine allfällige Wiederholung dieser Teilprüfung).
  • Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich:
    Diese Prüfung besteht aus einer fünfstündigen schriftlichen Klausurarbeit über ein Thema aus dem Berufsfeld des Prüfungskandidaten (einschließlich des fachlichen Umfeldes) und einer diesbezüglichen mündlichen Prüfung mit dem Ziel der Auseinandersetzung auf höherem Niveau.
    Das Berufsfeld des Kandidaten definiert sich durch den erlernten oder den tatsächlich ausgeübten Beruf des Kandidaten. Der Nachweis des prüfungsrelevanten Berufsfeldes kann durch einschlägige Zeugnisse oder etwa durch Arbeitsbestätigungen, aus welchen sich die berufliche Tätigkeit des Kandidaten nachvollziehen lässt, erbracht werden. Grundlage dieser Teilprüfung sind die Lehrinhalte der Prüfungsgebiete der entsprechenden höheren Schule.
  • Antrag auf Anerkennung von Prüfungen (§ 8)
    Erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen von als gleichwertig anerkannten Lehrgängen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung sind als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung jedenfalls anzuerkennen.
    Darüber hinaus sind jene Prüfungen (Teilprüfungen) als Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung anzuerkennen, die im Rahmen
    • einer abschließenden Prüfung an einer mittleren oder höheren Schule,
    • eines Studiums an einer Akademie für Sozialarbeit,
    • eines Studiums an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999,
    • eines Fachhochschul-Studienganges oder
    • an einer Universität erfolgreich abgelegt wurden und in Inhalt und Dauer zumindest den im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.
      Bei den im Rahmen einer abschließenden Prüfung an einer mittleren Schule anrechenbaren Prüfungen kommen grundsätzlich nur den oben angeführten Kriterien entsprechende Abschlussarbeiten in Betracht, die gegebenenfalls die Teilprüfung gem. § 3 Abs. 1 Z 4 ersetzen können.
      Die Überprüfung im Hinblick auf die Gleichwertigkeit hat im Rahmen des Zulassungsverfahrens durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu erfolgen.
      Es gilt zu beachten, dass jedenfalls eine der vier Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung vor einer schulischen Kommission abgelegt werden muss!
  • Angaben betreffend den Entfall einer Teilprüfung gem. § 3 Abs. 2. Der Nachweis ist durch Vorlage des/r entsprechende/n Prüfungs zeugnisse/s über eine/zwei in der Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung genannte/n, erfolgreich abgelegte/n Prüfung/en zu erbringen.
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nur die in der zitierten Verordnung taxativ aufgelisteten, erfolgreich abgelegten Prüfungen , nicht aber erfolgreich absolvierte Ausbildungen (ohne eine diese abschließende [Meister-, Lehrabschluss-, Befähigungs-, Abschluss-, Diplom-, Fach-] Prüfung) zum Entfall der entsprechenden Teilprüfung führen können.
  • Beabsichtigter Zeitpunkt der Ablegung der BRP (Teilprüfungen); hiefür gelten nicht nur die üblichen Reifeprüfungstermine sondern sind auch - nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten der höheren Schule – andere Termine möglich (§ 6 Abs. 1).
1.1.3. Entscheidung über das Ansuchen

Über die Zulassung (einschließlich der Anerkennung von Teilprüfungen) entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Verfahrensbestimmungen des § 70 SchUG finden Anwendung. Entscheidungen über die Anerkennung von Teilprüfungen (durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission) auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2000 mit 1.9.2000 sind rechtskräftig und verlieren daher nicht ihre Gültigkeit. Auf Zulassungsanträge, die nach dem 1.9.2000 gestellt wurden, sind jedoch jedenfalls die geltenden Bestimmungen anzuwenden.

1.2. Berufung

Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden (etwa, dass der Antragsteller nicht oder nicht in der beantragten Form zugelassen wird oder eine Prüfung nicht anerkannt wird) ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen.

2. Inhalt der BRP

Die BRP umfasst 4 Teilprüfungen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache, Fachbereich).Da durch Ablegung der BRP die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berech-tigungen erworben werden (§ 1 Abs. 2), haben die Teilprüfungen den Anforderungen der Reifeprüfung jener höheren Schule zu entsprechen, nach deren Lehrplan die Teilprüfungen abgelegtwerden. Soll die BRP nach dem Lehrplan einer Schulart abgelegt werden, hinsichtlich welcher dieentsprechende Reifeprüfungsvorschrift die im BRPG geforderte Prüfungsform (schriftliche Klausurarbeit) nicht vorsieht, ist die Aufgabenstellung vom Prüfer dennoch auszuarbeiten bzw. vorzulegen. Hieraus folgt, dass die Teilprüfungen der BRP (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache) nach den Lehrplänen aller höheren Schulen abgelegt werden können. Ausgenommen hievonsind die Lehrpläne von Schulversuchen. Obgleich z.B. in den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Mathematik bei der Reife- und Diplomprüfung nicht als Prüfungsgebiet vorgesehen ist, ist die Teilprüfung in Mathematik an dieser Schulart nach dem Lehrplan dieserSchulart dennoch zulässig; es ist weder nach einem anderen (schulartfremden) Lehrplan zu prüfen,noch ist ein Lehrer einer anderen Schulart als Prüfer erforderlich.

Durchführung der (Teil)Prüfung (§ 6)

Die Bestimmungen der Externisten-/Reifeprüfungsverordnungen finden Anwendung.Für mündlich abzulegende Teilprüfungen (Fremdsprache, Fachbereich) gelten nicht die Zeitlimitsder entsprechenden Reifeprüfungsverordnung. Es ist so viel Zeit aufzuwenden, wie für einesichere Beurteilung erforderlich ist. Die Reihenfolge der Teilprüfungen legt der Kandidat fest, einegetrennte oder gemeinsame Ablegung (§ 6 Abs. 1) ist zulässig. Für jene Teilprüfungen, die innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassung abgelegtwerden, finden jene Lehrpläne und Prüfungsvorschriften Anwendung, die zum Zeitpunkt der Zulassung anzuwenden waren; danach ist nach den jeweils geltenden Bestimmungen vorzugehen. Eine zeitliche Limitierung für das Ablegen der einzelnen Teilprüfungen bzw. der Berufsreife-prüfung insgesamt ist nicht vorgesehen. Bereits abgelegte Teilprüfungen nach nicht mehr gelten-den Vorschriften gehen nicht verloren.

4. Zeugnis über die BRP (§ 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 9)

4.1. Zeugnis über einzelne Teilprüfungen

Je nach Durchführung (getrennt oder gemeinsam zu einem Termin) der BRP als Externistenprüfung an einer höheren Schule sind die Leistungen des Prüfungskandidaten in einem oder mehreren Teilprüfungszeugnissen gem. Anlage 1 zum BRPG zu beurkunden.

4.2. Zeugnis über die Berufsreifeprüfung

Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall oder einer allfälligen Anrechnung von Prüfungen) ist dem Prüfungskandidaten ein Berufsreifeprüfungszeugnis gemäß Anlage 2 zum BRPG auszustellen. In diesem Zeugnis ist die Beurteilung oder der Entfall oder die Anrechnung der einzelnen Teilprüfungen zu beurkunden und das Gesamtkalkül der Berufsreifeprüfung mit "bestanden" oder "nicht bestanden" festzulegen.

Die Zeugnisse (4.1 und 4.2) sind auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.

4.3. Zeugnis einer Erwachsenenbildungseinrichtung

Über die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist ebenfalls ein Zeugnis (nach dem beiliegenden Muster) auszustellen, jedoch nicht auf Papier mit hellgrünem Unterdruck, da es kein Externistenprüfungszeugnis ist. Die darin dokumentierte erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung ist als Teilprüfung der Berufsreifeprüfung anzuerkennen.

5. Gleichwertig anerkannte Lehrgänge (§ 8)

5.1.

Die Anträge der Erwachsenenbildungseinrichtungen auf Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbereitungskursen einschließlich Abschlussprüfung sind beim örtlich zuständigen LSR/SSR einzubringen und nach Anhörung von diesem dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzulegen.

5.2.

Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die gesetzlichen Berechtigungen der Berufsreifeprüfung haben die Einrichtungen der Erwachsenenbildung bei der Planung und Durchführung der Lehrgänge und der Abhaltung der Abschlussprüfungen eine besondere Verantwortung übernommen und sollen daher eine möglichst intensive Kooperation mit der zuständigen Schulbehörde erster Instanz pflegen. Diese soll gegenüber den Einrichtungen der Erwachsenenbildung zur optimalen Durchführung der Berufsreifeprüfung geeignete Personen (Schulaufsicht oder erfahrene Schulleiter) als Berater namhaft machen.

5.3.

Unter Bedachtnahme auf einen Vergleich mit den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und unter Einbeziehung der vorgelagerten schulischen Ausbildung (Berufsschule, mittlere Schulen etc.) gilt folgendes Mindeststundenausmaß:

Deutsch 160
Mathematik 180
Lebende Fremdsprache 180
Fachbereich 120

Berufsschülern, die sich bereits durch den Besuch von Freigegenständen gemäß § 46 Abs. 3 SchOG auf die Berufsreifeprüfung vorbereiten, haben die Möglichkeit, in den Genuss einer Anrechnung dieses Unterrichtes auf die Ausbildungsdauer eines gemäß § 8 genehmigten Lehrganges einer Erwachsenenbildungseinrichtung zu gelangen:

Das Mindeststundenausmaß der Vorbereitungslehrgänge in Deutsch bzw. Lebende Fremdsprache kann für jene Personen, die als Berufsschüler den Freigegenstand Deutsch bzw. Lebende Fremdsprache auf mindestens einer Schulstufe positiv absolviert haben, unter Berücksichtigung der absolvierten Unterrichtsstunden um höchstens 60 Stunden reduziert werden.

Im Hinblick auf die vom BRPG geforderte Gleichwertigkeit (§ 8) beträgt die Mindestdauer der Vorbereitungslehrgänge in jedem Gegenstand 2 Semester.

5.4

Ausgehend von der Tatsache, dass die einzelnen Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung (Deutsch, Mathematik bzw. Mathematik und angewandte Mathematik, Lebende Fremdsprache, Fachbereich) den Anforderungen der Reifeprüfung einer höheren Schule zu entsprechen haben bzw. was den Fachbereich betrifft eine Auseinandersetzung auf höherem Niveau aufweisen müssen, sind als Basis für die Anerkennung die Lehrziele der jeweiligen Lehrpläne der höheren Schulen zugrunde zu legen.

Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Erwachsenenbildungseinrichtungen als Antragsteller für die den Abschlussprüfungen vorangehenden Vorbereitungskurse eigens hiefür konzipierte Lehrpläne zur Genehmigung einreichen. Es muss jedoch aus der Antragstellung hervorgehen, nach welchen Anforderungen (geltender Lehrplan einer höheren Schule) das Kursprogramm erstellt wurde.

5.5.

Im Hinblick darauf, dass als wesentliches Kriterium für die Anerkennung die Gleichwertigkeit bezüglich der Anforderungen mit einer Reifeprüfung einer höheren Schule festgelegt ist, gilt sowohl für die Vorbereitungskurse als auch für deren Abschlussprüfungen, dass die betreffenden Vortragenden bzw. Prüfer eine einschlägige Lehramtsprüfung oder eine vergleichbare, zum Unterricht nach dem Lehrplan einer höheren Schule befähigende pädagogische und fachdidaktische Qualifikation nachweisen müssen. Für die Prüfung gilt weiters, dass hinsichtlich Prüfungsinhalt und –form die einschlägige Reifeprüfungsverordnung der betreffenden höheren Schule auch für die Abschlussprüfung der Erwachsenenbildungsinstitution gilt. Bei dieser Prüfung hat auch ein Beisitzer mit obgenannter Qualifikation anwesend zu sein.

5.6. Qualitätssicherung

Hiebei kommt nicht nur den Verantwortlichen der Einrichtung der Erwachsenenbildung, sondern auch den zuständigen LSR/SSR für Wien (bzw. dessen Vertretern) eine wichtige Aufgabe zu (siehe auch Punkt 5.2.).

Insbesondere:

5.6.1. Recht zum Besuch des Lehrganges und zur Unterrichtsbeobachtung (in der Regel nach vorheriger Bekanntgabe).

5.6.2. Möglichkeit gegenüber dem Lehrgangsverantwortlichen bzw. dem Vortragenden – nach Beratung – erforderliche didaktische bzw. fachdidaktische Änderungen zu verlangen.

5.6.3. Recht auf rechtzeitige Übermittlung der Aufgabenstellungen der Abschlussprüfungen der genehmigten Lehrgänge durch die Einrichtung der Erwachsenenbildung (wobei für die inhaltliche Gestaltung die einschlägigen Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind). Findet der Landesschulrat die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgebenden Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.

5.6.4. Einem Vertreter der Schulbehörde erster Instanz kommt bei der BRP eine dem Vorsitzenden bei der Reifeprüfung an höheren Schulen vergleichbare Funktion zu.

Beilage

(Zeugnisformular gem. 4.3.)

Wien, 11. Oktober 2000

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

F.d.R.d.A.:

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Rundschreiben Nr. 61/2000 inklusive Beilage

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht