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Ausser Kraft getreten

Durchführung der Berufsreifeprüfung

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 61/2000 ; Geschäftszahl: 14.160/109-III/A/4/2000 ; Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung

Geschäftszahl: 14.160/56-III/A/4/97
Sachbearbeiter: Dr. Werner JISA
Tel.: 53120-3118
Fax: 53120-2310

Rundschreiben Nr. 67/1997 (BMBWF)

Verteiler: VII/1; N (Zentrallehranstalten)
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Durchführung der Berufsreifeprüfung
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 idgF
Angesprochener
Personenkreis Schulaufsicht, Schulleiter, Prüfer

Durchführung der Berufsreifeprüfung
(Paragraphenzitate ohne Bezeichnung beziehen sich auf das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung)
Die Berufsreifeprüfung (BRP) ist eine Externistenprüfung und daher gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen (also § 42 SchUG und die Externistenprüfungsverordnung idgF), es sei denn, das BRP-Gesetz enthält Sonderbestimmungen. Solche Sonderbestimmungen sind – bei genauerer Betrachtung – fast sämtliche Normen des BRP-Gesetzes (ausgenommen die §§ 2, 3 und 11 bis 13).
Aus der Rechtsnatur der BRP als Externistenprüfung folgt, daß ausschließlich die an einer höheren Schule funktionell ohnedies bestehende oder etwa durch die Schulbehördeerster Instanz (§ 5 Abs. 4 Externistenprüfungsverordnung) eingerichtete Prüfungskommission die BRP durchzuführen (die anzuerkennenden Abschlußprüfungen gem.§ 8 Abs. 1 werden rechtlich nicht als "Externistenprüfungen" abgelegt) und das Berufsreifeprüfungszeugnis auszustellen hat. Über die Zulassung zur BRP ist daher nur vom Vorsitzenden der Prüfungskommission der höheren Schule zu entscheiden; bei Einrichtungen der Erwachsenenbildung (§ 8) gibt es keine Zulassung iS des BRP-Gesetzes(hievon bleiben interne Vorgaben unberührt).

1. Zulassung zur Berufsreifeprüfung:

1.1. Ansuchen

1.1.1. Einbringen des Ansuchens

Das Ansuchen ist bei einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Schule einzubringen.

Grundsätzlich steht es dem Prüfungskandidaten frei, selbst eine Schule zu wählen, an der er die BRP ablegen möchte. Die Schulbehörde erster Instanz kann jedoch auch gemäß § 5 Abs. 4 der Externistenprüfungsverordnung vorgehen. Sind demnach regionale Prüfungskommissionen eingerichtet, so hat die Anmeldung an jener Schule zu erfolgen, die Sitz dieser Prüfungskommission ist.
1.1.2. Inhalt des Ansuchens
Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1:

- erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung oder

- erfolgreicher Abschluß einer mindestens 3jährigen mittleren Schuleoder

- erfolgreicher Abschluß einer Krankenpflegeschule oder

- erfolgreicher Abschluß einer mindesten 30 Monate dauernden Schule für den

medizinisch-technischen Fachdienst

Da eine der vier Teilprüfungen bereits vor erfolgreichem Abschluß einer in § 1 Abs. 1 genannten Ausbildungen – aber nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres – abgelegt werden darf (§ 4 Abs. 3 letzter Satz), ist dieser Nachweis spätestens beim Antritt zur zweiten Teilprüfung dem Vorsitzenden vorzulegen. Dies gilt auch für die Abschlußprüfung eines als gleichwertig anerkannten Lehrganges gemäß § 8 Abs. 1.

  • Nachweis des Geburtsdatums :
    Der Prüfungskandidat darf zur ersten Teilprüfung nicht vor Vollendung des 17., zur letzten nicht vor Vollendung des 19. Lebensjahres antreten!
  • Die vom Prüfungskandidaten gewählte(n) Schulart(en)/Fachrichtung(en) für die Prüfungen:
    Da eine der vier Teilprüfungen jedenfalls an einer höheren Schule als Externistenprüfung abzulegen ist (§ 8 Abs. 1), muß das Ansuchen um Zulassung zumindest die für diese Teilprüfung maßgebende und gewählte Schulart/Fachrichtung enthalten.

Werden (alle) Teilprüfungen an einer höheren Schule als Externistenprüfungen abgelegt, so ist für diese Teilprüfungen der Lehrplan der jeweiligen Schulart/Fachrichtung maßgebend. Ein "Mischen" der Schularten/Fachrichtungen (etwa: eine Teilprüfung nach AHS-Lehrplan, eine andere nach HAK-Lehrplan usw.) ist somit nicht zulässig, wenn diese Teilprüfungen als Externistenprüfungen an einer höheren Schule abgelegt werden. Prüfungskandidaten, die vor der Externistenprüfungskommission eine Teilprüfung über einen Fachbereich an einer BHS oder Bildungsanstalt für Kindergarten-/Sozialpädagogik ablegen, können daher nur an diesen Schularten zugelassen werden. An einer AHS können in der Regel nur Teilprüfungen in Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache abgelegt werden, jedenfalls keine Fachprüfungen über Fachbereiche der BHS oder Bildungsanstalten für Kindergarten-/Sozialpädagogik.

  • Angabe, ob die Teilprüfung in der Lebenden Fremdsprache schriftlich oder mündlich abgelegt wird.
  • Angaben zur Teilprüfung aus dem Fachbereich :

Die Fachprüfung beinhaltet die Behandlung eines Projekts im Rahmen einer mindestens 4stündigen Klausurarbeit aus einem Berufsfeld und eine diesbezügliche mündliche Prüfung. Es sind daher bei dieser Fachprüfung die Lehrinhalte der Prüfungsgebiete der entsprechenden BHS (bzw. Bildungsanstalt für Kindergarten-/Sozialpädagogik)-Ausbildung projektorientiert abzudecken. Beiliegende Übersicht ordnet den einzelnen (Lehr)Berufen die entsprechenden Fachrichtungen berufsbildender höherer Schulen zu.

Im Rahmen der Anmeldung wäre jedenfalls das Einvernehmen zwischen Prüfungskandidat und Prüfer über Inhalt und Ausmaß des Projekts herzustellen.

Sofern die Fachprüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung an der höheren Schule, bei der sich der Prüfungswerber angemeldet hat, abgelegt wird (§ 6 Abs. 3), sind die Aufgabenstellungen der Reife- und Diplomprüfung auch für die Fachprüfung der BRP maßgebend.

  • Antrag auf Anerkennung von Prüfungen (§ 8)

Als Teilprüfungen der BRP sind bereits erfolgreich abgelegte Teilprüfungen im Rahmen der Reifeprüfung einer höheren Schule aber auch bereits erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen von als gleichwertig anerkannten Lehrgängen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung anzuerkennen.
Werden Abschlußprüfungen bei Einrichtungen der Erwachsenenbildung abgelegt, so müssen zwar die persönlichen Voraussetzungen gegeben sein (vgl. 1.1.2.), eine Zulassung an der höheren Schule gem. § 4 ist nicht Voraussetzung, d.h. die Abschlußprüfung kann auch schon vor der förmlichen Zulassung abgelegt werden.

  • Beabsichtigter Zeitpunkt der Ablegung der BRP (Teilprüfungen); hiefür gelten nicht nur die üblichen Reifeprüfungstermine sondern sind auch - nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten der höheren Schule – andere Termine möglich (§ 6 Abs. 1).

1.1.3. Entscheidung über das Ansuchen

Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende derPrüfungskommission. Die Verfahrensbestimmungen des § 70 SchUG finden Anwendung.
1.2. Berufung

Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden (etwa, daß der Antragsteller nicht oder nicht in dieser Form zugelassen wird oder eine Prüfung nicht anerkannt wird) ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen mit einem begründeten Berufungsantrag beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringen.

2. Inhalt der BRP

3. Durchführung der (Teil)Prüfung (§ 6)

Die Bestimmungen der Externisten/Reifeprüfungsverordnung finden Anwendung.

Für mündlich abzulegende Teilprüfungen (Fremdsprache, Fachbereich) gelten die Zeitlimits der entsprechenden Reifeprüfungsverordnung nicht. Es ist so viel Zeit aufzuwenden, wie für eine sichere Beurteilung erforderlich ist. Die Reihenfolge derTeilprüfungen legt der Kandidat fest, eine getrennte oder gemeinsame Ablegung (§ 6 Abs.1) ist zulässig.

4. Zeugnis über die BRP (§ 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 9)

Je nach Durchführung (getrennt oder gemeinsam zu einem Termin) der BRP als Externistenprüfung an einer höheren Schule gibt es zwei Zeugnisformulare, die aus der Beilage ersichtlich sind und für die Papier mit hellgrünem Unterdruck (auch im Wegeautomationsunterstützter Ausfertigungen) gemäß Externistenprüfungsverordnung zuverwenden ist.

4.1. Zeugnis über einzelne Teilprüfungen

Selbst wenn mehrere Teilprüfungen (jedoch nicht alle) gemeinsam zu einem Termin abgelegt werden, ist für jede Teilprüfung ein gesondertes Zeugnisauszustellen (Formular 1).

4.2. Berufsreifeprüfungszeugnis

Sind alle Teilprüfungen positiv beurteilt (allenfalls unterEinbeziehung von Anerkennungen gem. § 8 ist das Berufsreifeprüfungszeugnis auszustellen, das nur auf "Bestanden" lauten kann (Formular 2).
4.3. Zeugnis einer Erwachsenenbildungseinrichtung

Über die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung eines alsgleichwertig anerkannten Lehrganges einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist ebenfalls ein Zeugnis nach dem beiliegenden Muster (Formular 3) auszustellen, jedoch nicht auf Papier mit hellgrünem Unterdruck, da es kein Externistenprüfungszeugnis ist. Diese Zeugnisse sind im Zulassungsverfahren vorzulegen, und die darin dokumentierte erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung ist als Teilprüfung anzuerkennen. Ein Ersichtlichmachen dieser anzuerkennenden Abschlußprüfung im Berufsreifeprüfungszeugnis ist vorgesehen.
5. Gleichwertig anerkannte Lehrgänge (§ 8)
5.1. Die Anträge sind beim örtlich zuständigen LSR/SSReinzubringen und nach Anhörung von diesem dem BMUK vorzulegen .
5.2. Unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die gesetzlichen Berechtigungen dieser neuen Form einer Reifeprüfung haben die Einrichtung der Erwachsenenbildung bei der Planung und Durchführung der Lehrgänge und der Abhaltung der Abschlußprüfungen eine besondere Verantwortung übernommen und sollen daher eine möglichst intensive Kooperation mit der zuständigen Schul-behörde erster Instanzpflegen. Diese soll gegenüber den Einrichtungen der Erwachsenenbildung zur optimalen Durchführung der Berufsreifeprüfung geeignete Personen (Schulaufsicht oder erfahrene Schulleiter) als Berater namhaft machen.

5.3. Unter Bedachtnahme auf einen Vergleich mit den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und unter Einbeziehung der vorgelagerten schulischen Ausbildung (Berufsschule, mittlere Schulen etc.) gilt folgendes Mindeststundenausmaß: id=FLIESSTEXT>

Deutsch 160
Mathematik 180
Lebende Fremdsprache 180
Fachbereich 120

Im Hinblick auf die vom BRG geforderte Gleichwertigkeit (§ 8) beträgtdie Mindestdauer der Vorbereitungslehrgänge für jeden Fachbereich 2 Semester.

5.4.

Ausgehend von der Tatsache, daß die einzelnen Teilprüfungender Berufsreifeprüfung (Deutsch, Mathematik bzw. Mathematik und angewandte Mathematik, lebende Fremdsprache, Fachbereich) den Anforderungen der Reifeprüfung einerhöheren Schule zu entsprechen haben bzw. was den Fachbereich betrifft eine theoretische Auseinandersetzung auf höherem Niveau aufweisen müssen, sind als Basis für die Anerkennung die Lehrziele der jeweiligen Lehrpläne der höheren Schulen zugrunde zu legen.

Es ist jedoch nicht erforderlich, daß die Erwachsenenbildungseinrichtungen als Antragssteller für die den Abschlußprüfungen vorangehenden Vorbereitungskurse eigens hiefür konzipierte Lehrpläne zur Genehmigung einreichen. Es muß jedoch aus der Antragsstellung hervorgehen, nach welchen Anforderungen (geltender Lehrplan einer höheren Schule) das Kursprogramm erstellt wurde.

Empfohlen wird jedenfalls, daß die Einrichtungen der Erwachsenenbildung ihr Vorbereitungskursangebot nach Möglichkeit nach dem Lehrplan einer einzigen Schulform gestalten. Von der Warte der BRP-Kandidaten ist hingegen der Besuch eines Vorbereitungskurses und die Abschlußprüfung nach Lehrplänen verschiedener Schulformen ("Mischsystem") zulässig, wenn auch wiederum nicht zwingend.
5.5. Im Hinblick darauf, daß als wesentliches Kriterium für die Anerkennung die Gleichwertigkeit bezüglich der Anforderungen mit einer Reifeprüfung einer höheren Schule festgelegt ist, gilt sowohl für die Vorbereitungskurse als auch für die abschließenden Prüfungen, daß die betreffenden Vortragenden bzw. Prüfer eineeinschlägige Lehramtsprüfung oder eine vergleichbare, zum Unterricht nach dem Lehrplan einer höheren Schule befähigende pädagogische und fachdidaktische Qualifikation nachweisen müssen. Für die Prüfung gilt weiters, daß hinsichtlich Prüfungsinhalt und -form die einschlägige Reifeprüfungsverordnung der betreffenden höheren Schuleauch für die Abschlußprüfung der Erwachsenenbildungsinstitution gilt. Bei dieser Prüfung hat auch ein Beisitzer mit obgenannter Qualifikation anwesend zu sein. 5.6. Qualitätssicherung

Hierbei kommt nicht nur den Verantwortlichen der Einrichtung der Erwachsenenbildung, sondern auch den zuständigen LSR/SSR für Wien (bzw. dessenVertretern) eine wichtige Aufgabe zu (siehe auch Punkt 5.2.).

Insbesondere:
5.6.1. Recht zum Besuch des Lehrganges und zur Unterrichtsbeobachtung (in der Regel nach vorheriger Bekanntgabe).
5.6.2. Möglichkeit gegenüber dem Lehrgangsverantwortlichen bzw.dem Vortragenden – nach Beratung – erforderliche didaktische bzw. fachdidaktische Änderungen zu verlangen.

5.6.3. Recht auf rechtzeitige Übermittlung der Aufgabenstellungen für die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung durch die Einrichtung der Erwachsenenbildung (wobei für die inhaltliche Gestaltung die einschlägigen Reife- und Diplomprüfungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind). Findet der Landesschulrat die vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für das Prüfungsgebiet maßgebenden Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen.
5.6.4. Einem Vertreter der Schulbehörde erster Instanz kommt beider BRP eine dem Vorsitzenden bei der Reifeprüfung an höheren Schulen vergleichbare Funktion zu.
Beilage

Wien, am 22. Dezember 1997

Für die Bundesministerin:
JISA

F.d.R.d.A.:

Berufsreifeprüfungskommission

am/an der

Bezeichnung und Standort der Schule

Zl. des Prüfungsprotokolls:

Externistenprüfungszeugnis

über die Teilprüfung aus 1)

über die Fachprüfung mit folgender Themenstellung 1)

der Berufsreifeprüfung gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesge-

setzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl.Nr. I Nr. 68/1997

für , geb. am

Familien- und Vorname

Beurteilung:

, am 19

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die somit nicht bestandene Teilprüfung kann innerhalb von zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie eingebracht werden. Die Berufung ist miteinem begründeten Berufungsantrag zu versehen. 2)

Für die Berufsreifeprüfungskommission

Vorsitzender

(Rundsiegel)

1) Nichtzutreffendes streichen.

2) Rechtsmittelbelehrung nur im Falle negativer Beurteilung.

____________

Formular 1 Berufsreifeprüfungszeugnis (Teilprüfung)

Berufsreifeprüfungskommission

am/an der

Bezeichnung und Standort der Schule

Zl. des Prüfungsprotokolls:

erufsreifeprüfungszeugnis

, geboren am

Familien- und Vorname

hat bei der Berufsreifeprüfungskommission an dieser Schule gemäß dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, nach erfolgreichem Ablegen bzw. Anerkennung der Teilprüfung(en) die Berufsreifeprüfung bestanden.

Formular 2 Berufsreifeprüfungszeugnis

Die Leistungen bei den Teilprüfungen wurden wie folgt beurteilt:

Teilprüfung(en) Beurteilung(en)
Deutsch
Lebende Fremdsprache
Mathematik (angewandte
Mathematik)
Fachprüfung

Die Themenstellung der Fachprüfung (Projekt) lautete:

Auf Grund der erfolgreichen Ablegung der

Meisterprüfung für , am ; der

Abschlußprüfung der Werkmeisterschule für , am ;

des erfolgreichen Abschlusses der Fachakademie für ,

am , entfällt die Fachprüfung. 1)

Folgende Teilprüfung(en) wurde(n) gemäß § 8 leg.cit.

anerkannt:

Teilprüfung(en) Beurteilung(en)

Er/Sie hat damit die Berechtigungen gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, erworben.
, am

Für die Berufsreifeprüfungskommission

Vorsitzender

(Rundsiegel)

1) Hier sind die zutreffenden Angaben einzusetzen.

Bezeichnung und Standort der

Einrichtung der Erwachsenenbildung

Auf Grund des § 8 des BerufsreifeprüfungsG, BGBl. I Nr. 68/1997, mitBescheid des BMUK vom , Zl. , bezüglich des Lehrganges/der Lehrgänge
¹) anerkannt.

ZEUGNIS über die ABSCHLUSSPRÜFUNG

aus/des Fachbereiches 1)

der Berufsreifeprüfung gemäß § 3 Abs. 1 des BerufsreifeprüfungsG, BGBl. I Nr. 68/1997

für , geb. am

Beurteilung: , am 19

Er/Sie hat die Lehrabschlußprüfung für ²) amerfolgreich abgelegt.

Er/Sie hat die ³) am erfolgreich abgeschlossen. 4)

Prüfer Beisitzer

Als Vertreter des Landesschulrates/Stadtschulrates für Wien 4)
¹) Hier ist die Bezeichnung des Lehrganges/der Teilprüfung iS des § 3 leg.cit. einzufügen (Deutsch, Mathematik, Lebende Fremdsprache, Fachbereich); bei der Fachprüfung ist die Themenstellung anzugeben.
²) Bezeichnung des Lehrberufes
³) Bezeichnung der Schule iS des § 1 leg.cit.
4 ) Nichtzutreffendes streichen oder weglassen.

Formular 3 Berufsreifeprüfung EB

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht