Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung BMBWK-14.160/0016-III/3/2005 MR Mag. Andrea Götz III/3 andrea.goetz@bmbwk.gv.at+43(1)/53120-2365/53120-2365 Verteiler: VI Alle Zentrallehranstalten Alle höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten Sachgebiet: Schulrecht Inhalt: Berufsreifeprüfung Geltung: unbefristet Angesprochener Personenkreis: Schulaufsicht, Schulleiter Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung Rundschreiben Nr. 16/2005 Mit BGBl. I Nr. 91/2005 wurde das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 novelliert. Es ist daher auch das Rundschreiben Nr. 61/2000 über die Durchführung der Berufsreifeprüfung zu adaptieren. Punkt 1.1.2. wird im Absatz über den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 um folgenden Satz ergänzt: „Lehrlinge, welche gemäß § 4 Abs. 3 BRPG bereits im vierten Lehrjahr zur zweiten Teil prüfung (in Deutsch, Lebende Fremdsprache oder Mathematik) antreten, haben beim Antritt zu dieser Teilprüfung nachzuweisen, dass sie sich im letzten Lehrjahr eines vier jährigen Lehrberufes befinden.“ In Punkt 5.6.3. wird nach dem Wort „rechtzeitige“ der Klammerausdruck „(siehe § 8a Abs. 4 BRPG)“ eingefügt. Punkt 5.6.4. lautet: „Der Vorsitzende der Abschlussprüfung an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 BRPG wird vom zuständigen Landesschulrat bestimmt. Den Rechtsträgern anerkannter Lehrgänge kommt hierbei ein Vorschlagsrecht zu, wobei nur fachkundige Experten, welche in der Durchführung abschließender Prüfungen (das sind Reifeprüfungen, Reife- und Diplom prüfungen, Diplomprüfungen bzw. Abschlussprüfungen an berufsbildenden mittleren Schulen) einschlägige Erfahrungen haben, also bei solchen Prüfungen bereits als Prüfer oder Vorsitzende mitgewirkt haben, namhaft gemacht werden können (vgl. § 8a Abs. 1 BRPG). Der Landesschulrat ist an den Vorschlag des Trägers des anerkannten Lehrganges nicht gebunden; er kann diesen oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung betrauen. Auf die gesetzlich vorgegebenen Fristen (§ 8a BRPG) wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen.“ Folgender Punkt 6. wird angefügt: „6. Inkrafttreten: Dieses Rundschreiben tritt mit 1. März 2006 in Kraft. Vor dem 1. März 2006 anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung gelten ab diesem Tag gemäß § 12 Abs. 4 BRPG als Lehrgänge im Sinne des neuen § 8 BRPG. Es bedarf daher für diese Lehr gänge keiner Neubeantragungen; die neuen Bestimmungen finden bereits kraft Gesetzes ab diesem Tag Anwendung.“ Das Zeugnisformular gemäß Punkt 4.3. wird durch nachstehendes Formular ersetzt. Wien, 22. August 2005 Für die Bundesministerin: Mag. Andrea Götz Zugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht