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Ausser Kraft getreten

Ergänzung des Rundschreibens Nr. 67/1997 betreffend Entfall der Teilprüfung über den Fachbereich gem. § 3 Abs. 2 BRPG für Absolventen von Werkmeisterschulen ohneAbschlussprüfung

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 61/2000 ; Geschäftszahl: 14.160/109-III/A/4/2000 ; Durchführungsbestimmungen zur Berufsreifeprüfung

Geschäftszahl: 14.160/133-III/A/4/98
Sachbearbeiterin: Mag. Andrea GÖTZ
Tel.: 53120-2365
Fax: 53120-99-2365

Rundschreiben Nr. 62/1998 (BMBWF)

Verteiler: VII/1; N (Zentrallehranstalten)
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Berufsreifeprüfung; Entfall der Teilprüfung über den Fachbereich für Absolventen einer Werkmeisterschule ohne Abschlussprüfung
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 idgF
angesprochener Personenkreis: Schulaufsicht, Schulleiter, Prüfer

Mit beiliegendem Rundschreiben Nr. 50/1995 wurde seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festgestellt, dass Personen, welche vor dem 1.9.1995 die Ausbildung an einer Werkmeisterschule erfolgreich beendet haben, jenen Absolventen dieser Schulen, welche diese durch die Abschlussprüfung gemäß § 59 SchOG abgeschlossen haben, gleichgestellt sind.

Gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997 idgF, entfällt die Prüfung gemäß Abs. 1 Z 4 (Teilprüfung über den Fachbereich) unter anderem für jene Personen, welche die Abschlussprüfung einer Werkmeisterschule erfolgreich abgelegt haben. Unter Berücksichtigung des obzitierten Rundschreibens Nr. 50/1995 und die darin festgestellte Gleichwertigkeit der Ausbildungen entfällt die Teilprüfung über den Fachbereich somit auch für jene Personen, welche die Ausbildung an einer Werkmeisterschule vor dem 1. September 1995 ohne Abschlussprüfung beendet haben.

Wien, 14. Dezember 1998

Für die Bundesministerin:
JISA

F.d.R.d.A.:

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Rundschreiben Nr. 67/1997

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht