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Ausser Kraft getreten

Erzeugnisse und Leistungen des fachpraktischen Unterrichts an Bundeslehranstalten für wirtschaftliche Berufe und Tourismus

Außer Kraft getreten und mit Beginn des Schuljahres 2016/17 ersetzt durch Rundschreiben Nr. 16/2016 ; BMB-10.960/0069-III/8/2016 ; Lern- und Arbeitsmittelbeiträge an Bundesschulen

Geschäftszahl: 26.080/5-II/9/99
Sachbearbeiter: Oberrat Mag. Wolfgang Höglinger
Telefon: 531 20-4349
Telefax: 531 20-4130

Verteiler: VII
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Erzeugnisse und Leistungen des fachpraktischen Unterrichts an Bundeslehranstalten für wirtschaftliche Berufe und Bundeslehranstalten für Tourismus *)
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 52/1999 (BMBWF)

Alle Landesschulräte
Stadtschulrat für Wien

In der Beilage übermittelt das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ein Rundschreiben, welches die Herstellung und Verwertung vonErzeugnissen und Leistungen des fachpraktischen Unterrichts an Bundeslehranstalten fürwirtschaftliche Berufe und Tourismus regelt (Herstellung von Essen und Durchführung von Sonderveranstaltungen), sowie die Kalkulation der bei der Abgabe dieser Leistungen zu verlangenden Entgelte und deren haushaltsmäßige Behandlung. Das Rundschreiben Nr.66/1993, GZ 913.000/1-SL II/93, Erzeugnisse und Leistungen des praktischenUnterrichts; Planung, Kalkulation, Lieferung und Abrechnung; Richtlinien;Wiederverlautbarung, wird damit für die Bundeslehranstalten für wirtschaftliche Berufe und Tourismus außer Kraft gesetzt.

Die Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien werden gebeten, die Höheren Bundeslehranstalten und Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe und fürTourismus ihres Aufsichtsbereiches davon in Kenntnis zu setzen und sie anzuhalten, die Regelungen dieses Rundschreibens jedenfalls ab 1.1.2000 zu beachten.

Die im Rundschreiben angesprochenen VA-Posten 8186 900 SonstigeGebühren und Kostenersätze (Küchen), 8186 901 Lehrplanbedingte Arbeiten und 8186 902 Sonderveranstaltungen wurden bereits eröffnet und können verwendet werden. Es bestehen daher gegen eine Anwendung der im Rundschreiben genannten Regelungen vor Beginn des Haushaltsjahres 2000 keine Bedenken.

Wien, 29. Oktober 1999

Für die Bundesministerin:
i.V. Witte

Beilage

F.d.R.d.A.

  1. Planung
  1. Umfang der Arbeiten im praktischen Unterricht

Die im Rahmen des praktischen Unterrichts durchzuführenden Arbeiten ergeben sich aus den

· Anforderungen des Lehrplanes (lehrplanbedingte Arbeiten ohne speziellen Auftrag),

· übernommenen Sonderveranstaltungen auf Grund eines Auftrages.

  1. Lehrplanbedingte Arbeiten
  1. Verwendung der lehrplanbedingten Leistungen

Die erstellten lehrplanbedingten Leistungen können in der Schule im Rahmen eines Mittagstisches o.ä. zu den unter Pkt. 4 festgelegten Konditionen abgegeben werden. Teilnahmeberechtigt an diesen Mahlzeiten sind:

1. die Schüler, die das Essen hergestellt haben,

2. die übrigen Schüler der Schule,

3. Lehrer und Bedienstete der Schule,

4. andere Schüler,

5. gegebenenfalls Gäste der Schule bzw. Schulverwaltung.

Wenn aus Kapazitätsgründen nicht sämtliche Personen am Essen teilnehmen können, ist den zuerst genannten Personengruppen der Vorzug zu geben.

  1. Definition
  2. Berechtigter Personenkreis

Sonderveranstaltungen können durchgeführt werden für:

1. die eigene Schule,

2. andere berufsbildende Schulen,

3. sonstige Schulen,

4. öffentlich-rechtliche Körperschaften,

5. karitative und gemeinnützige Einrichtungen (gem. § 34 BAO und dazu ergangener Rechtsprechung).

Anträge von zuerst genannten Auftragswerbern sind gegenüber später genannten zu bevorzugen.

Die Abgabe von Essen an natürliche und juristische Personen, welche zu keiner der genannten Personengruppen gehören, sowie für Zwecke, welche nicht erwähnt wurden - insbesondere für gewerbliche Zwecke - ist nicht statthaft.

Die Leistungen sind unter Beachtung der einschlägigen Rechts-und Sicherheitsvorschriften auszuführen. Dies sind insbesondere:

Schulrechtliche Vorschriften

Schulunterrichtsgesetz (SchUG),

Schulzeitgesetz,

Lehrplan,

  • Erlass vom 20. August 1997 über "Die Aufsichtspflicht der Lehrerin und des Lehrers", GZ 10.361/115-III/4/96, Rundschreiben Nr. 46/1997,
  • Pflicht der Schüler zur Beseitigung für von ihnen vorsätzlich herbeigeführte Beschädigungen oder Verschmutzungen (§ 43 Abs. 2 SchUG; s. auch § 4 Abs. 3 der VO betreffend die Schulordnung).

Dienstrecht

  • Hinsichtlich der Verwendung und des Einsatzes des Schulpersonals (sowohl Lehrer als auch sonstige Bedienstete) sind die einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften (z.B. BDG, VBG, GehaltsG, RGV; PVG, B-BSG) zu beachten.

· Gewerberecht

Gem. § 2 Abs. 1 Z. 12 Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. 194/1994, sind die Bestimmungen der GewO auf gewerbliche Arbeiten von öffentlichen Schulen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen nicht anzuwenden.

Ø Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II, Nr. 31/1998 und verwandte Vorschriften.

Schadenersatz

Erlass vom 9. März 1994 über "Richtlinien für die Behandlung von Rechtsansprüchen (Forderungen) des Bundes und Schadensfälle im Bereich der Bundesverwaltung, die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Aussetzung und Einstellung der Einziehung von Forderungen sowie der Verzicht auf Forderungen", GZ 20.550/1-Präs.15/94, Rundschreiben
Nr. 17/1994. Kalkulationsgrundsätze

  1. Ermächtigung zum Verkauf
  2. Festlegung des Verkaufspreises
  1. Umsatzsteuer
  2. Lehrplanbedingte Arbeiten
  1. Arbeitsmittelbeiträge
  1. Pauschalierung

Nehmen Schüler wiederkehrend Leistungen des praktischen Unterrichts in Anspruch, für die Arbeitsmittelbeiträge oder ein Entgelt zu leisten sind, z.B. Verpflegung im Rahmen des fachpraktischen Unterrichts oder eines Mittagstisches, so können die dafür zu bezahlenden Entgelte als Pauschale auf Grund einer Vorkalkulation (s. Pkt. 5.1) ermittelt und als Ganzes oder in Teilbeträgen eingehoben werden. Bei der Festlegung des Pauschalbetrages kann eine Differenzierung nach Schülern innerhalb einer Schulstufe bzw. nach Schulstufen innerhalb einer Schulart unterbleiben, wenn sichergestellt ist, dass

· jeder Schüler einer Schulstufe und

· jeder Schüler im Laufe seiner Ausbildung

annähernd dieselben Leistungen in Anspruch nehmen wird.

Die Kosten für die Herstellung von Erzeugnissen bzw. Leistungen im Rahmen von abschließenden Prüfungen sind nicht von den Kandidaten zu tragen. Sofern sie nicht von den Personen, die das Essen konsumieren, hereingebracht werden können, sind sie aus Mitteln der reellen Gebarung (VA-Ansatz 1/12818) zu tragen.

Für die Durchführung von Sonderveranstaltungen ist der Preis nach folgendem Schema zu kalkulieren:

Lebensmittel- und Getränkekosten

+ Sondereinzelkosten

----------------------------------------------------------------------------

Zwischensumme

+ Gemeinkostenzuschlag (in % der Zwischensumme)

----------------------------------------------------------------------------

Preis
Sondereinzelkosten sind Kosten, die im Rahmen einer Sonderveranstaltung anfallen, bei lehrplanbedingten Arbeiten hingegen nicht (z.B. Transportkosten, Kosten für die Anmietung von Geräten und Behältern, .....). Auch sie sind mit dem tatsächlichen Einkaufspreis (inkl. USt) zu bewerten.

Die obigen Ausführungen über die Lebensmittel- und Getränkekosten sowie über die Gemeinkosten (Pkt. 4.2.2) gelten auch diesfalls, mit der Abweichung, dass für Sonderveranstaltungen jedenfalls mindestens folgende Gemeinkostensätze zu verrechnen sind:

· für Schulen: 20 %

· in alle übrigen Fällen 30 %

Sollten die Lebensmittel und Getränke vom Auftraggeber bereitgestellt werden und deshalb in der Kalkulation keinen Niederschlag finden, so sind für die Berechnung der Gemeinkosten die angefallenen Lebensmittel- und Getränkekosten auf Grund von Erfahrungswerten zu schätzen.

Wenn eine Sonderveranstaltung ausnahmsweise eine mit dem Unterricht von Schülern nicht unmittelbar zusammenhängende Arbeit oder Leistung eines Lehrers oder sonstigen Bediensteten erfordert, die Voraussetzung für die Durchführung einer Sonderveranstaltung ist, dann sind solche Arbeiten und Leistungen zwischen dem Auftraggeber und dem betreffenden Lehrer oder Bediensteten im Einvernehmen mit dem Direktor bzw. Fachvorstand unmittelbar zu vereinbaren und zu verrechnen. Diese Arbeiten und Leistungen dürfen daher nicht in der Verrechnung der Lehranstalt aufscheinen und nicht in der Unterrichtszeit bzw. Dienstzeit durchgeführt werden. Da diesfalls eine unmittelbare privatrechtliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Lehrer oder Bediensteten zustandekommt, sind diesfalls die im Punkt 3 genannten dienstrechtlichen Vorschriften nicht anwendbar.

Die Preisfestsetzung sowie die Entscheidung, wer an Mahlzeiten teilnehmen darf bzw. für wen eine Sonderveranstaltung durchgeführt wird, ist in der Verantwortlichkeit der Schule auf Grund der Festlegung des vorliegenden Erlasses vorzunehmen und vom Direktor zu genehmigen. Er ist im Sinne des § 99 BHG für die Richtigkeit der Kalkulation und die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.

Es wird vorgeschlagen, dass jede Lehranstalt unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen die Gemeinkosten der erzeugten Leistungen – sowohl der lehrplanbedingten Leistungen als auch der Sonderveranstaltungen – selbst erhebt. Zweck der Kostenermittlung ist

eine Erhöhung des Kostenbewusstseins,

· Kontrolle der entstandenen Kosten,

Erkennen von Ansatzmöglichkeiten zur Kostensteuerung,

modellhafter Einsatz im Unterricht.

  1. Kosten
  2. Gemeinkosten
  1. Kalkulation
  2. Verrechnung/Verbuchung
  1. Einnahmen
  2. Ausgaben
  3. Bezahlung
  1. Barverkauf
  1. Essenbons

Erscheint es zweckmäßig, kann die Schule Vorausbestellungen gegen Vorauskasse und ev. Ausgabe von Essenbons, welche zur Konsumation von Essen berechtigen, entgegennehmen. Diese Vorbestellungen bzw. Bons können auch einen längeren Zeitraum (z.B. eine Woche oder einen Monat) umfassen. Diesfalls sind, wenn die Zahlung bar erfolgt, zumindest folgende Daten des Einzahlers festzuhalten:

Name,

Betrag,

Klasse,

Datum der Einzahlung.

Größere Beträge – insbesondere Zahlungen für Sonderveranstaltungen - sind vom Erwerber auf das Konto der Schule einzuzahlen. Von der Schule ist dafür eine Rechnung auszufertigen, deren äußere Form die Schule unter Beachtung der nachfolgenden inhaltlichen Festlegungen frei gestalten kann. Seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten werden keine Formulare aufgelegt.

Die Rechnung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

· fortlaufende Nummer,

· Name der Schule, welche die Leistung hergestellt hat,

· Name des Empfängers der Leistung (des Essens),

· Bezeichnung und Menge des Produktes/der Leistung,

· Verkaufspreis,

· Rechnungsdatum.

Schulen haben folgende Aufzeichnungen zu führen und bis zum Ende des siebenten auf die letzte Eintragung folgenden Jahres aufzubewahren:

· sämtliche Unterlagen zur Ermittlung der Kosten bzw. Errechnung der Preise, insbesondere die Anzahl der abgegebenen Essen,

· Einzahlungslisten, Einzahlungsbestätigungen und Rechnungen,

· gesamter Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Durchführung einer Sonderveranstaltung (Antrag, Genehmigung, Erklärungen des Auftragwerbers, Kalkulationsunterlagen, ...).

Die Aufbewahrung erfolgt an der Schule, eine routinemäßige Vorlage an die Schulbehörde ist entbehrlich. Jedoch hat die Schulbehörde jederzeit das Recht, Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen und sie vor Ort zu überprüfen oder deren Übersendung zu verlangen.

Dieser Erlass tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Er ersetzt für die Höheren Bundeslehranstalten und Bundesfachschulen für wirtschaftliche Berufe sowie fürdie Höheren Bundeslehranstalten und Bundesfachschulen für Tourismus sowie deren Sonderformen die Rundschreiben 61/1993, GZ 21.474/5-24/93 und 66/1993,GZ 913.000/1-SL II/93, i.d.g.F., welche gleichzeitig außer Kraft treten.Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des ErlassesGZ 67.024-10/59 vom 19. Juni 1959 durch Rundschreiben Nr. 181a/1992 außer Kraft gesetzt wurden und daher seit 15. Juli 1993 nicht mehr anwendbar sind.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen