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Ausser Kraft getreten

Lern- und Arbeitsmittelbeiträge an Bundesschulen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 12/2020 ; 2020-0.342.574 ; Neufassung des RS 16 aus 2016 betreffend Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen an Bundesschulen

BMB-10.960/0069-III/8/2016
Sachbearbeiter/in: Ing. Mag. Wolfgang Höglinger
Abteilung III/8
T +43 1 53120-4349
F +43 1 53120-814349
wolfgang.hoeglinger@bmb.gv.at

Rundschreiben Nr. 16/2016 (BMBWF)

Verteiler: lt. ELAK
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Lern- und Arbeitsmittelbeiträge an Bundesschulen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 5 SchOG, § 61 SchUG

1. Regelungen für sämtliche Schulen des Bundes

1.1 Schulrechtliche Grundlagen

Gemäß § 5 Schulorganisationsgesetz ist der Besuch öffentlicher Schulen unentgeltlich (“Schulgeldfreiheit”). Das bedeutet, dass der Bund als Schulerhalter all jene Ressourcen zur Verfügung zu stellen hat, die für den lehrplangemäßen Schul- bzw. Unterrichtsbetrieb einer Schule erforderlich sind. Demgegenüber normiert § 61 Schulunterrichtsgesetz, dass die Erziehungsberechtigten ihre Kinder mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln im Sinne des § 14 SchUG auszustatten haben.

Es ist daher eine Abgrenzung zwischen jenen Unterrichtsmitteln (Lehrmitteln), welche der Bund als Schulerhalter zu finanzieren und bereitzustellen hat, und solchen Lern- und Arbeitsmitteln, welche von SchülerInnenseite bzw. von ihren Erziehungsberechtigten kommen, notwendig:

  • Lehrmittel sind jene Sachen, welche die Lehrkraft zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte benötigt oder die Teil der schulischen Infrastruktur sind. Dazu zählen beispielsweise Tafel, Kreide, Beamer, Maschinen, Werkzeuge, Geräte, aber auch Desktop-PC samt Software, Access-points, Drucker, Kopierer u.ä.
    Es ist unzulässig für die Nutzung bzw. Bereitstellung derartiger Lehrmittel, aber auch für die Nutzung der schulischen Infrastruktur, Beiträge von den SchülerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigten einzuheben.
  • Lernmittel hingegen benötigen die SchülerInnen zur Erfüllung ihrer Pflichten und stehen in deren Eigentum. Dazu zählen u.a. Hefte, Füllfeder, Zirkel, Taschenrechner, Laptop, Tablett-PC u.ä., aber auch Materialien für den praktischen Unterricht (Arbeitsmittel). Grundsätzlich sind diese Lern- und Arbeitsmittel von den SchülerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigten bereitzustellen bzw. zu beschaffen.

Da in manchen Fällen die SchülerInnen mit gleichen Lernmitteln ausgestattet werden sollen, kann der Einkauf auch gemeinsam durch die Schule vorgenommen werden und eine Refundierung dieser Ausgaben durch die SchülerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigte erfolgen (Lern- und Arbeitsmittelbeiträge).

Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sind mit der Schulgeldfreiheit vereinbar, sofern die eingehobenen Beiträge höchstens kostendeckend sind und den SchülerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigten offen gelegt wurden.

1.2 Kalkulation der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge

Als Lern- und Arbeitsmittelbeiträge können von den Schulen eingehoben werden:

  • Entgelt für Materialien, welche von der Schule angeschafft und den SchülerInnen ausgehändigt wurden
  • Ersatz des Einstandspreises für von der Schule für die SchülerInnen angeschaffter Lernmittel
  • Ersatz des Einstandspreises für von der Schule für die SchülerInnen angeschaffter Materialien für den praktischen Unterricht, sofern sie in die hergestellte Leistung eingehen bzw. von den SchülerInnen konsumiert werden

Keinesfalls dürfen im Rahmen der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge Entgelte für

  • Kosten der Maschinen, Geräte, Anlagen, Einrichtungen u.ä.
  • Kosten der Werkzeuge u.ä.
  • Infrastrukturkosten, wie Raummiete, Strom, Heizung, Reinigung, u.ä.
  • Kosten der Schulausstattung, wie Desktop-PC, Beamer, Drucker, Kopierer, Kreide, u.ä.
  • Personalkosten
  • für im Rahmen des Unterrichts durch SchülerInnen verursachte Schäden (Verschmutzungen, Werkzeug- bzw. Glasbruch u.ä.)

erhoben werden. Daraus folgt auch, dass

  • keine undifferenzierten bzw. nicht belegbaren Pauschalbeträge erhoben werden dürfen,
  • mit diesen Geldern keine Lehrmittel angeschafft werden dürfen,
  • die Mittel nicht zur Finanzierung der schulischen Infrastruktur eingehoben werden dürfen.

Die Höhe des Lern- und Arbeitsmittelbeitrages ist zu Beginn jeden Schuljahres festzulegen und den Erziehungsberechtigten bzw. den SchülerInnen mitzuteilen. Grundlage für die Ermittlung der Höhe der einzuhebenden Beiträge ist die zu Beginn jeden Jahres vorzunehmende Lehrstoffplanung, welche als Grundlage für die Ermittlung der benötigten Materialien und Lernmittel dient.

Vor endgültiger Festlegung der Höhe des Beitrages und der Form des Inkassos (monatlich, quartalsweise, semesterweise oder jährlich) ist der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA) zu konsultieren.

Nach Ablauf des Schuljahres und Durchführung der Zahlungen ist eine Endabrechnung zu erstellen. In dieser sind die beschafften Materialien und Lernmittel samt den dafür getätigten Auszahlungen den eingehobenen Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen gegenüberzustellen. Diese Abrechnung ist den SchülerInnen bzw. Erziehungsberechtigten zur Kenntnis zu bringen.

1.2.1 Umsatzsteuer

Bei Festlegung der Lern- und Arbeitsmittelbeiträge wie auch bei allen anderen Kalkulationen, Beitrags- bzw. Entgeltfestlegungen ist zu beachten, dass keinesfalls ein Zuschlag für die Umsatzsteuer zu verrechnen ist, da die Schule als Teil der staatlichen Hoheitsverwaltung weder umsatzsteuerpflichtig noch vorsteuerabzugsberechtigt ist. Alle Preise sind daher brutto, d.h. inklusive der bei der Anschaffung bezahlten Umsatzsteuer, zu verrechnen.

1.3 Verrechnung/Verbuchung

Die Verrechnung ist jedenfalls im Haushaltsverrechnungssystem des Bundes (SAP/ZBF) zu führen. Es darf kein eigenes Konto bei einem Geldinstitut – außer dem Schulkonto – geführt werden.

1.3.1 Einzahlungen

Einzahlungen (durch Erziehungsberechtigte bzw. von SchülerInnen) von Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sind durch die Schule voranschlagsunwirksam (Sachkonten 3675.001 – 3675.021) zu verrechnen.

1.3.2 Auszahlungen

Die Auszahlungen sind analog den jeweiligen Einzahlungen voranschlagsunwirksam zu verrechnen.

1.3.3 Salden in der voranschlagsunwirksamen Verrechnung

Soll/Auszahlungssalden sind unzulässig.

Habensalden/Überschüsse (je Sachkonto) aus Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen: Allfällige geringfügige Differenzen (max. 10%) zwischen eingehobenem Lern- und Arbeitsmittelbeitrag und tatsächlichen Auszahlungen können auf Rechnung des nächsten Jahres vorgetragen werden. Größere Differenzen hingegen sind dem Einzahler rückzuerstatten. Ausscheidenden SchülerInnen ist der anteilsmäßige Betrag jedenfalls auszuzahlen bzw. an die Erziehungsberechtigten zu überweisen. Nach Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers sind Überschüsse jedenfalls auszuzahlen bzw. nachzuverrechnen

2 Zusatzregelungen für technisch-gewerbliche, gewerbliche und humanberufliche Lehranstalten des Bundes

2.1 SchülerInnenarbeiten

Die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts an berufsbildenden Schulen herzustellenden Erzeugnisse bzw. zu erbringenden Leistungen dienen dazu, die schulrechtlich vorgegebenen Ziele zu erreichen und den Lehrplan umzusetzen. Von den SchülerInnen darf daher nur die Anfertigung von Werkstücken, Produkten u.ä. oder die Erbringung von Leistungen verlangt werden, welche im Lehrplan vorgesehen sind. SchülerInnenarbeiten, die nicht der Erreichung der Lehrziele dienen bzw. nicht in den Lehrplänen vorgesehen sind, dürfen in der Unterrichtszeit nicht durchgeführt werden. Eine Verpflichtung von SchülerInnen zur Erbringung von Leistungen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichts – z.B. im Rahmen von teilrechtsfähigen Einrichtungen – ist unzulässig.

Auch wenn die Herstellung im Rahmen des Unterrichts erfolgt, steht die Verfügung über die hergestellte Sache bzw. die Nutzungsgestattung ausschließlich den EigentümerInnen bzw. UrheberInnen zu.

2.2 Eigentumsverhältnisse an SchülerInnenarbeiten

Wird eine Sache von den EigentümerInnen verarbeitet, ändert sich an den Eigentumsverhältnissen nichts. Das Eigentum an einer SchülerInnenarbeit folgt daher grundsätzlich dem Eigentum am verarbeiteten Material, da zur Erstellung eines Erzeugnisses (Arbeit bzw. Produkt) notwendig sind:

  • Rohmaterialien, Verbrauchs- und Hilfsstoffe. Gemäß § 61 Abs. 1 SchUG haben die Erziehungsberechtigten die SchülerInnen mit den erforderlichen Lernmitteln auszustatten. Dazu gehören auch die notwendigen Materialien, welche im Rahmen des fachpraktischen Unterrichts verarbeitet werden.
  • fachkundiges Personal, Werkstätten bzw. Küchen samt Einrichtungen und Maschinen, EDV-Geräte und Programme, u.ä. Dieses wird, da zum Schulerhalteraufwand zählend, vom Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Durch keine der hier genannten faktischen Gegebenheiten erwirbt der Bund Eigentum an den hergestellten Sachen. Daher kann er auch nicht über die Ergebnisse der SchülerInnenarbeiten verfügen. Das Eigentum sowie die Nutzungsmöglichkeiten stehen zur Gänze den SchülerInnen bzw. deren Erziehungsberechtigten zu. Nur diese können daher über das Ergebnis der Arbeit verfügen.

2.3 Instandhaltungs- oder Montagearbeiten

Insbesondere in den Lehrplänen der technisch-gewerblichen Lehranstalten sind die Durchführung von Instandhaltungs- und Montagearbeiten vorgesehen, welche an Übungsgegenständen durchgeführt werden. Diese hat der Schulerhalter samt den notwendigen Materialien, Werkzeugen und Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen. Da nach Durchführung der Übung in der Regel der Übungsgegenstand wieder in den Ausgangszustand versetzt wird, entsteht keine verwertbare Leistung, an der die SchülerIn oder sonst jemand Eigentum erwerben kann. Der Übungsgegenstand verbleibt daher im Eigentum des Schulerhalters.

Um derartige Arbeiten praxisnäher durchführen zu können und dem Schulerhalter das Erlangen entsprechender Übungsgegenstände zu erleichtern, können derartige Übungsgegenstände auch von Dritten bereitgestellt werden. Ausschließlicher Zweck dieser Bereitstellung ist das Erproben und Verbessern der Fertigkeiten der SchülerInnen unter Bedingungen, die der gewerblichen und industriellen Praxis möglichst nahe kommen, keinesfalls jedoch das Herstellen oder Reparieren eines Produktes oder die Erbringung einer bestimmten Arbeits- oder Dienstleistung. Daher verbleibt auch in diesem Fall das Eigentum beim Dritten, der den Übungsgegenstand bereitstellt.

Dritte sind vor Bereitstellung des Übungsgegenstandes darauf aufmerksam zu machen, dass keine Leistungsvereinbarung eingegangen und auch kein Werkvertrag abgeschlossen wird und der Bund daher keine Gewähr für die Qualität und/oder zeitgerechte Durchführung der Arbeit übernimmt, sondern dass der Gegenstand primär zur Erfüllung des gesetzlichen Bildungsauftrages übernommen wird und den SchülerInnen zur Einübung von praktischen Fertigkeiten dient. Aus Beweisgründen ist eine derartige Vereinbarung mit Dritten schriftlich zu treffen.

Der Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien wird ermächtigt, ausschließlich mit folgenden Dritten derartige Vereinbarung zu treffen, wobei das im Anhang befindliche Muster zu verwenden ist:

  • Schulen bzw. Schulerhalter
  • öffentlich-rechtliche Einrichtungen
  • karitative bzw. gemeinnützige Einrichtungen (gem. § 34 Bundesabgabenordnung (BAO) und der dazu ergangenen Rechtsprechung)

Mit Unternehmen oder Privatpersonen dürfen derartige Vereinbarungen nicht geschlossen werden.

Diese Ermächtigung kann an die Schulen weitergegeben werden.

2.4 Erzeugnisse aus dem Unterricht in Lehrküchen

Zur Erreichung der durch den Lehrplan vorgegebenen Bildungs- und Lehraufgabe sowie zur Festigung und Verbesserung der bereits erworbenen Kompetenzen, der Anwendung dieser in der beruflichen Arbeitssituation bzw. in einem neuen Lernumfeld, aber auch im Sinne eines ökonomischen Vorgehens können die in den Lehrküchen hergestellten Leistungen an folgende Personen bzw. Organisationen abgegeben werden:

  1. SchülerInnen der eigenen Schule und deren Angehörige
  2. MitarbeiterInnen der eigenen Schule
  3. SchülerInnen anderer Schulen
  4. MitarbeiterInnen anderer Schulen
  5. öffentlich-rechtlicher Körperschaften
  6. karitativer und gemeinnütziger Einrichtungen (gem. § 34 BAO und dazu ergangener Rechtsprechung)

Wenn aus Kapazitätsgründen nicht sämtliche Personen am Essen teilnehmen können, ist den zuerst genannten Personengruppen der Vorzug zu geben.

Die Abgabe von Essen an natürliche und juristische Personen, welche zu keiner der genannten Personengruppen gehören, sowie für Zwecke, welche nicht erwähnt wurden - insbesondere für gewerbliche Zwecke - ist unzulässig.

2.5 Prüfungsarbeiten

Die Kosten für die Herstellung von Erzeugnissen bzw. Leistungen im Rahmen von abschließenden Klausurprüfungen sind nicht von den KandidatInnen zu tragen, sondern – sofern sie nicht von Dritten getragen werden – zu Lasten der reellen Gebarung zu verrechnen.

Ausnahme für Mode/Kunst: Die KandidatInnen haben die Möglichkeit, besondere Materialien selbst für die fachpraktischen Anteile der Klausuren zu besorgen.

2.6 Entgelt für Leistungen an Dritte

Werden Leistungen der Schule zulässigerweise an Dritte abgegeben bzw. nehmen Dritte zulässigerweise Leistungen der Schule in Anspruch (s. Pkt. 2.3 und 2.4), dann sind sämtliche damit im Zusammenhang stehende Auszahlungen zuzüglich eines mindestens 20%igen Zuschlages für die Bereitstellung der schulischen Infrastruktur vom Dritten zu ersetzen, sofern die verarbeiteten Materialien nicht vom Dritten in Natura bereitgestellt werden.

Die für die Leistungen an Dritte angefallenen Auszahlungen haben bei der Ermittlung der Höhe des Arbeitsmittelbeitrages außer Betracht zu bleiben.

2.6.1 Verrechnung

Einzahlungen von Dritten sind ebenfalls voranschlagsunwirksam zu verrechnen. Für diese Ein- und Auszahlungen sind eigene, von den Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen unabhängige, Abrechnungen zu führen. Die Überschüsse aufgrund des Zuschlags sind spätestens am Ende des Schuljahres in die zweckgebundene Gebarung umzubuchen. Als Beleggrundlage ist eine von der Schulleitung unterfertigte Gegenüberstellung der aus diesen Projekten vereinnahmten Zahlungen mit den dafür angefallenen Auszahlungen beizufügen (einzuscannen).

2.6.2 Barverkäufe

Kleinere Beträge (z.B. der Verkauf einer einzelnen Mahlzeit, Verkäufe im Rahmen eines Buffets) sollten vorzugsweise bar einkassiert werden. Dabei sind für jeden Verkaufsvorgang zumindest folgende Daten zu erfassen:

  • eingehobener Betrag,
  • Art der verkauften Ware (z.B. Menü, Suppe, Wurstsemmel, Tee, Kaffee, u.ä.).

Die Form der Datenerfassung steht der Schule frei (z.B. Verkaufs-Strichlisten), jedoch muss sichergestellt sein, dass die Daten während der Aufbewahrungsfristen jederzeit nachvollziehbar sind. Die Verpflichtung zur Führung sonstiger Aufzeichnungen (z.B. Materialkontoblätter) und die Verpflichtung zur Dokumentation der verwendeten Materialien (z.B. durch Menüplan, Rezepte) bleiben davon unberührt.

Wird an Verkaufsstellen (Buffet, Mittagstisch, Cafeteria u.ä.) Bargeld eingehoben, so sind Handkassen einzurichten, die als „Handverlag“ für Wechselgeld (Konto 2700.000) von der Rechnungsführung ausgegeben werden. Diese sind grundsätzlich täglich abzurechnen.

3 Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Beginn des Schuljahres 2016/17 in Kraft. Es ersetzt Rundschreiben Nr. 52/1999 und Rundschreiben Nr. 4/2006, welche gleichzeitig außer Kraft treten.

Anhang: Mustervereinbarung (zu Punkt 2.3)

Das Berufsbildende Schulwesen hat u. a. die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit dem für das künftige Berufsleben erforderlichen fachlichen Wissen und Können auszustatten. Zur Sicherung eines qualifizierten sowie praxisnahen Unterrichts schließen

die Höhere Technische Bundeslehranstalt XY,

ermächtigt durch den Landesschulrat für………….

und

die (gemeinnützige) Einrichtung NN

(Adresse)

folgende

VEREINBARUNG

1. Im Zusammenhang mit dem in der Anlage zu dieser Vereinbarung beschriebenen Projekt stimmt die Einrichtung ……. dem Einsatz von bis zu … SchülerInnen der HTL…… an der Außenstelle………./innerhalb ihrer Räumlichkeiten zu.

In Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Lehrplans können diese SchülerIn­nen unter Anleitung und Aufsicht des Lehrpersonals der HTL……. bzw. von Organen der ……….………. Tätigkeiten durchführen, die bei Projekten der beschriebenen Art üblicherweise anfallen. Der Einsatz der SchülerInnen gilt als Unterricht im Sinn des Schulrechts. Die Beschäftigten der Einrichtung …… sind daher in Ausübung ihrer Anleitungs- und Aufsichtsfunktion als Lehrkräfte anzusehen. Für Schäden, die durch den Einsatz der SchülerInnen gegenüber Dritten oder gegenüber der Einrichtung ……. verursacht werden, haftet der Bund nach den Grundsätzen des Amts­haftungsgesetzes. Die gesetzliche Schülerunfallversicherung wird von dieser Verein­barung nicht berührt.

Die Verantwortung für den lehrplankonformen Einsatz der SchülerInnen trägt der Bund als Schulerhalter.

2.1 Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Unterstützung der HTL……. bei der Um­setzung des Lehrplanes. Die Vereinbarung soll den SchülerInnen die Möglichkeit bieten, das im Unterricht erworbene Wissen und Können durch praxisnahe Erfahrung zu vertiefen und zu verfestigen.

2.2 Durch diese Vereinbarung kommt zwischen der Einrichtung …… und den Schüler­Innen der HTL……. kein Arbeitsverhältnis zustande. Insbesondere er­folgt keine arbeitsrechtliche Eingliederung der Schüler­Innen in den Betrieb der Einrichtung…..

2.3 Der Einsatz der Schüler­Innen erfolgt im der Zeit von ……. bis……….im Ausmaß von insgesamt………….Stunden zu je 50 Minuten. Die genaue Anwesenheit der Schüler­Innen sowie die Anzahl der Schüler­Innen, die gleichzeitig zum Einsatz kommen, ist erforderlichenfalls gesondert zu vereinbaren.

2.4 Der Einrichtung …… steht die sofortige Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigen betrieblichen Gründen jederzeit zu. Sie erfolgt schriftlich.

3 1 Weder der Republik Österreich, vertreten durch die Schule, noch den Schüler­Innen stehen aus der mit dem Einsatz verbundenen Tätigkeit irgendein Entgelt­anspruch gegenüber der Einrichtung ……. zu. Von den Schüler­Innen im Rahmen ihres Einsatzes erbrachte eigenständige geistige Leistungen werden von die­ser Vereinbarung nicht berührt. Sie sind nach den einschlägigen urheberrechtlichen Regelungen zu beurteilen.

Wien, 16. September 2016

Für die Bundesministerin:
SektChefin Mag. Angela Weilguny

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen