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Ausser Kraft getreten

Erzeugnisse und Leistungen des (fach)praktischen Unterrichts an technischen und gewerblichen Bundeslehranstalten

Außer Kraft getreten und mit Beginn des Schuljahres 2016/17 ersetzt durch Rundschreiben Nr. 16/2016 ; BMB-10.960/0069-III/8/2016 ; Lern- und Arbeitsmittelbeiträge an Bundesschulen

GZ 913.000/1-II/B/05
Sachbearbeiter: MR Ing. Mag. Wolfgang Höglinger
Tel.: 01/53120-4470

Rundschreiben Nr. 4/2006 (BMBWF)

Verteiler: N
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: Investitionen, Planung, Abwicklung
Geltung: unbefristet

Allen Landesschulräten/Stadtschulrat für Wien
Allen Direktionen der technisch-gewerblichen Zentrallehranstalten

1. Ziele des fachpraktischen Unterrichts

Berufsbildende Schulen haben gem. §§ 52 Abs. 1 und 65 SchOG die Aufgabe, jene fachliche Bildung zu vermitteln, die zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem, technischem, kunstgewerblichem, kaufmännischem oder sonstigem wirtschaftlichen Gebiet befähigt. Im Rahmen dieser Aufgabe sind gem. §§ 58 Abs. 1 und 72 Abs. 1 SchOG in einem Werkstättenunterricht oder sonstigen praktischen Unterricht (z.B. bautechnisches Praktikum) sichere praktische Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei soll durch praktisches Arbeiten und Üben insbesondere folgendes vermittelt werden:

  • die erforderliche Fachkompetenz, im Sinne der Kenntnis von facheinschlägigen Werk- und Hilfsstoffen, der bei der Bearbeitung eingesetzten Geräte und Maschinen, die fachbezogenen Bearbeitungsmethoden, sowie die facheinschlägigen Mess- und Prüfverfahren
  • die erforderlichen Methodenkompetenz im Sinne der Fähigkeit, fachliche Fragestellungen zu begreifen, Lösungsvorschläge zu erarbeiten bzw. auszuwählen sowie die zur Problemlösung notwendigen Arbeitsschritte systematisch durchzuführen
  • die erforderliche Sozial- und Selbstkompetenz im Sinne einer realen Einschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit von Personen im übertragenen Verantwortungsbereich und Arbeitsorganisation

2. SchülerInnenarbeiten im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichtes

Die im Rahmen des lehrplanmäßigen Unterrichts herzustellenden Erzeugnisse bzw. zu erbringenden Leistungen dienen dazu, die durch die einschlägigen Vorschriften vorgegebenen Ziele (s. auch Pkt. 1) zu erreichen und den Lehrplan umzusetzen. Von den Schülerinnen und Schülern darf nur die Anfertigung von Werkstücken oder die Erbringung von Leistungen verlangt werden, welche im Lehrplan vorgesehen sind.

Aus eigentumsrechtlichen (s. Pkt. 3) und schadenersatzrechtlichen Gründen ist es für den Bund bzw. die Schule unzulässig, Dritten die Herstellung eines Werkes und die Übertragung des Eigentums daran zuzusagen.

3. Eigentumsverhältnisse an SchülerInnenarbeiten

3.1 Herstellung von Produkten

Das Eigentum an einer SchülerInnenarbeit folgt grundsätzlich dem Eigentum am verarbeiteten Material. Zur Erstellung eines Erzeugnisses sind notwendig:

  • Rohmaterialien, Verbrauchs- und Hilfsstoffe. Gemäß § 61 Abs. 1 SchUG haben die Erziehungsberechtigten die Schülerinnen und Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten. Dazu gehören auch die notwendigen Materialien, welche im Rahmen des praktischen Unterrichts verarbeitet werden. Auch aus § 5 SchOG ergibt sich, dass die Erziehungsberechtigten allenfalls Arbeitsmittelbeiträge zu leisten haben.
  • fachkundiges Personal, Werkstätten samt Einrichtungen und Maschinen, EDV-Geräte und Programme, .... Dieses wird, da zum Schulerhalteraufwand zählend, vom Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Durch keine der hier genannten faktischen Gegebenheiten erwirbt der Bund Eigentum an den hergestellten Sachen. Er kann daher auch nicht über die Ergebnisse der Schülerarbeiten verfügen. Das Eigentum steht zur Gänze den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten zu. Nur diese können daher über das Ergebnis der Arbeit verfügen.

3.2 Instandhaltungs- oder Montagearbeiten

Ist im Lehrplan die Durchführung von Instandhaltungs- und Montagearbeiten vorgesehen, dann werden diese an Übungsgegenständen durchgeführt. Diese hat der Schulerhalter samt den notwendigen Materialien, Werkzeugen und Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen. Da nach Durchführung der Übung idR der Übungsgegenstand wieder in den Ausgangszustand versetzt wird, entsteht keine verwertbare Leistung, an der die Schülerin bzw. der Schüler oder sonst jemand Eigentum erwerben kann. Der Übungsgegenstand verbleibt daher im Eigentum des Schulerhalters.

Um derartige Arbeiten praxisnäher durchführen zu können und dem Schulerhalter das Erlangen entsprechender Übungsgegenstände zu erleichtern, können derartige Übungsgegenstände auch von Dritten bereitgestellt werden. Ausschließlicher Zweck dieser Bereitstellung ist das Erproben und Verbessern der Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler unter Bedingungen, die der gewerblichen und industriellen Praxis möglichst nahe kommen, keinesfalls jedoch das Herstellen oder Reparieren eines Produktes oder die Erbringung einer bestimmten Arbeits- oder Dienstleistung. Daher verbleibt auch in diesem Fall das Eigentum beim Dritten, der den Übungsgegenstand bereitstellt.

Der Dritte ist vor Bereitstellung des Übungsgegenstandes darauf aufmerksam zu machen, dass keine Leistungsvereinbarung eingegangen und auch kein Werkvertrag abgeschlossen wird und der Bund daher keine Gewähr für die Qualität und/oder zeitgerechte Durchführung der Arbeit übernimmt, sondern dass der Gegenstand primär zur Erfüllung des gesetzlichen Bildungsauftrages übernommen wird und den Schülerinnen und Schülern zur Einübung von praktischen Fertigkeiten dient. Aus Beweisgründen ist eine derartige Vereinbarung mit dem Dritten schriftlich zu treffen.

Der Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien wird ermächtigt, ausschließlich mit folgenden Dritten derartige Vereinbarung zu treffen, wobei das im Anhang befindliche Muster zu verwenden ist:

  • Schulen bzw. Schulerhalter
  • öffentlich-rechtliche Einrichtungen
  • karitative bzw. gemeinnützige Einrichtungen (gem. § 34 BAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung)

Mit Unternehmen oder Privatpersonen dürfen derartige Vereinbarungen nicht geschlossen werden.

Diese Ermächtigung kann an die Schulen weitergegeben werden.

4. Lern- und Arbeitsmittelbeiträge

Gemäß § 5 des Schulorganisationsgesetzes ist der Besuch öffentlicher Schulen unentgeltlich (“Schulgeldfreiheit”). Das bedeutet, dass der Bund als Schulerhalter all jene Ressourcen zur Verfügung zu stellen hat, die für den Betrieb einer Schule erforderlich sind. Dem gegenüber normiert § 61 Schulunterrichtsgesetz, dass die Erziehungsberechtigten ihre Kinder mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln im Sinne des § 14 SchUG auszustatten haben.

Es ist daher eine Abgrenzung zwischen jenen Unterrichtsmitteln (Lehrmitteln), welche der Bund als Schulerhalter zu finanzieren und bereitzustellen hat, und solchen Lern- und Arbeitsmitteln, welche von SchülerInnenseite bzw. von ihren Erziehungsberechtigten kommen, notwendig:

  • Lehrmittel sind jene Sachen, welche die Lehrkraft zur Umsetzung des Lehrplanes bzw. zur Verdeutlichung der Lehrinhalte benötigt. Dies sind beispielsweise Tafel, Kreide, Maschinen, Werkzeuge, Geräte u.ä.
  • Lernmittel hingegen benötigen die Schülerinnen und Schüler zur Erfüllung ihrer Pflichten. Dazu zählen u.a. Hefte, Füllfeder, Zirkel, Taschenrechner u.ä., aber auch Materialien für den praktischen Unterricht (Arbeitsmittel). Grundsätzlich sind diese Unterrichtsmittel von den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten zu beschaffen. Da in manchen Fällen die Schülerinnen und Schüler mit gleichen Mitteln ausgestattet werden sollen – insbesondere im praktischen Unterricht – kann der Einkauf auch gemeinsam durch die Schule vorgenommen werden und eine Refundierung dieser Ausgaben durch die Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte erfolgen (Lern- und Arbeitsmittelbeiträge).

Mit der Schulgeldfreiheit sind Lern- und Arbeitsmittelbeiträge vereinbar, welche gem. § 5 Abs. 2 SchOG erhoben werden dürfen. Diese Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein und sind den Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten offen zu legen. Daraus folgt, dass keine undifferenzierten bzw. unbelegbaren Pauschalbeträge erhoben werden dürfen, und dass jedenfalls eine Pflicht zur Abrechnung der eingehobenen Beiträge besteht.

5. Kalkulationspflicht

5.1 Kalkulation von Produkten

Um die Höhe des Lern- und Arbeitsmittelbeitrages festlegen bzw. den Wert der verwendeten Lern- und Arbeitsmittel nachweisen zu können, hat jede Schule auf Grund der geplanten Arbeiten den Preis der

  • für die Herstellung der Werkstücke benötigten Materialien, Stoffe und Zubehör, Klein-Verbrauchswerkzeuge, …
  • Hilfsstoffe, die in das Werkstück eingehen, wie Kleber, Lacke, Garne, ...

als Grundlage für die Ermittlung des Lern- und Arbeitsmittelbeitrages zu berechnen. In die Berechnung sind keinesfalls

  • Kosten der Maschinen, Geräte, Anlagen u.ä.
  • Kosten länger nutzbarer Werkzeuge u.ä
  • Infrastrukturkosten, wie Raummiete, Strom, Heizung, Reinigung, …
  • Personalkosten

einzubeziehen. Der tatsächlich einzuhebende Beitrag kann auch als Durchschnittswert über sämtliche Jahrgänge je Fachabteilung gebildet werden. Die Höhe des Beitrages und die Form des Inkassos kann nach Konsultation des SGA monatlich, quartalsweise, semesterweise oder jährlich erfolgen. Dies ist zu Beginn jeden Schuljahres festzulegen und den Erziehungsberechtigten bzw. den Schülerinnen und Schülern mitzuteilen.

Jedenfalls ist zu beachten, dass eine nachvollziehbare Endabrechnung den Erziehungsberechtigten gegenüber zu erfolgen hat. Allfällige geringfügige Differenzen (maximal 10%) zwischen verrechnetem Lern- und Arbeitsmittelbeitrag und tatsächlichen Aufwendungen können auf Grund des damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwandes unberücksichtigt bleiben und auf Rechnung des nächsten Jahres vorgetragen werden. Größere Differenzen sind hingegen nachzuverrechnen bzw. rückzuerstatten.

Schülerinnen und Schülern, die während des Schuljahres ausscheiden, sind bereits geleistete Lern- und Arbeitsmittelbeiträge grundsätzlich rückzuerstatten. Dies kann auch pauschal erfolgen, indem das Verhältnis jenes Zeitraumes, für den eine Zahlung geleistet wurde, in Relation zu jener Zeit gesetzt wird, während der die Schule nicht mehr besucht wird. Erfordert jedoch die Rückzahlung eine gesamte Neukalkulation der Beiträge mit Auswirkungen auch auf die verbleibenden Schüler, dann erscheint der damit verbundene Aufwand unzumutbar, weshalb eine Rückverrechnung unterbleiben kann.

5.2 Kalkulation von Instandhaltungs- oder Montagearbeiten

Da die Schülerinnen und Schüler über die im Rahmen von Instandhaltungs- oder Montagearbeiten erstellten Leistungen nicht verfügen können, sind dafür keine Lern- und Arbeitsmittelbeiträge in Rechnung zu stellen.

Sollten bei diesen Arbeiten jedoch Produkte hergestellt werden, an denen der Dritte ein Interesse hat, ist danach zu trachten, dass dieser die gem. Pkt. 5.1 ermittelten Kosten zuzüglich eines 20%igen Zuschlages für die Bereitstellung der schulischen Infrastruktur, abdeckt, sofern die verarbeiteten Materialien nicht vom Dritten in Natura bereitgestellt werden.

6. Verbuchung

Da es sich sowohl bei den Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen (Pkt. 5.1) als auch bei den von Dritten für das verwendete Material geleisteten Ersätzen (Pkt. 5.2) um sonstige Drittmittel Sinne des § 128 b SchOG handelt, sind diese Mittel im Rahmen der zweckgebundenen Gebarung zu vereinnahmen. Die korrespondierenden Ausgaben für Anschaffung der Materialien, … sind dann ebenfalls zu Lasten der zweckgebundenen Gebarung zu verrechnen.

7. Inkrafttreten

Dieses Rundschreiben tritt mit Beginn des Schuljahres 2006/07 in Kraft. Er ersetzt für die Höheren technischen und gewerblichen Bundeslehranstalten und für die Bundeslehranstalten für Mode- und Bekleidungstechnik, die Bundesfachschulen sowie deren Sonderformen die Rundschreiben 61/1993, GZ 21.474/5-24/93, 66/1993, GZ 913.000/1-SL II/93, und 43/1995, 913.000/1-SL/95, i.d.g.F., welche gleichzeitig außer Kraft treten. Überdies wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Erlasses GZ 67.024-10/59 vom 19. Juni 1959 durch Rundschreiben Nr. 181a/1992 außer Kraft gesetzt wurden und daher seit 15. Juli 1993 nicht mehr anwendbar sind.

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Anhang: Mustervereinbarung (zu Punkt 3.2)

Das Berufsbildende Schulwesen hat u. a. die Aufgabe, Schülerinnen und Schüler mit dem für das künftige Berufsleben erforderlichen fachlichen Wissen und Können auszustatten. Zur Sicherung eines qualifizierten sowie praxisnahen Unterrichts schließen

die Höhere Technische Bundeslehranstalt XY, ermächtigt durch den Landesschulrat für………….

und

die (gemeinnützige) Einrichtung NN

(Adresse)

folgende

VEREINBARUNG

1. Im Zusammenhang mit dem in der Anlage zu dieser Vereinbarung beschriebenen Projekt stimmt die Einrichtung ……. dem Einsatz von bis zu … Schülerinnen und Schülern der HTL…… an der Außenstelle………./innerhalb ihrer Räumlichkeiten zu.

In Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Lehrplans können diese Schülerinnen und Schüler unter Anleitung und Aufsicht des Lehrpersonals der HTL……. bzw. von Organen der ………. Tätigkeiten durchführen, die bei Projekten der beschriebenen Art üblicherweise anfallen. Der Einsatz der Schülerinnen und Schüler gilt als Unterricht im Sinn des Schulrechts. Die Beschäftigten der Einrichtung …… sind daher in Ausübung ihrer Anleitungs- und Aufsichtsfunktion als Lehrkräfte anzusehen. Für Schäden, die durch den Einsatz der Schülerinnen und Schüler gegenüber Dritten oder gegenüber der Einrichtung ……. verursacht werden, haftet der Bund nach den Grundsätzen des Amtshaftungsgesetzes. Die gesetzliche Schülerunfallversicherung wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

Die Verantwortung für den lehrplankonformen Einsatz der Schülerinnen und Schüler trägt der Bund als Schulerhalter.

2.1 Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Unterstützung der HTL …… bei der Umsetzung des Lehrplanes. Die Vereinbarung soll den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit bieten, das im Unterricht erworbene Wissen und Können durch praxisnahe Erfahrung zu vertiefen und zu verfestigen.

2.2 Durch diese Vereinbarung kommt zwischen der Einrichtung …… und den Schülerinnen und Schülern der HTL……… kein Arbeitsverhältnis zustande. Insbesondere erfolgt keine arbeitsrechtliche Eingliederung der Schülerinnen und Schüler in den Betrieb der Einrichtung …….

2.3 Der Einsatz der Schülerinnen und Schüler erfolgt im der Zeit von ……. bis……….im Ausmaß von insgesamt………….Stunden zu je 50 Minuten. Die genaue Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler sowie die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die gleichzeitig zum Einsatz kommen, ist erforderlichenfalls gesondert zu vereinbaren.

2.4 Der Einrichtung …… steht die sofortige Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigen betrieblichen Gründen jederzeit zu. Sie erfolgt schriftlich.

3 1 Weder der Republik Österreich, vertreten durch die Schule, noch den Schülerinnen und Schülern stehen aus der mit dem Einsatz verbundenen Tätigkeit irgendein Entgeltanspruch gegenüber der Einrichtung ……. zu. Von den Schülerinnen und Schülern im Rahmen ihres Einsatzes erbrachte eigenständige geistige Leistungen werden von dieser Vereinbarung nicht berührt. Sie sind nach den einschlägigen urheberrechtlichen Regelungen zu beurteilen.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen