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Ausser Kraft getreten

Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung;

Außer Kraft getreten und ersetzt durch die Neufassung: Rundschreiben Nr. 18/2001: GZ 24.264/4-III/A/4/2001 ; Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung

Geschäftszahl: 24.264/1-III/A/4/2000;
Sachbearbeiter: Dr. Peter Rumpler;
Geltung: unbefristet;
Rechtsgrundlage: § 12 Schulpflichtgesetz 1985, § 3 Abs.6 und § 29 Abs.5 SchUG, § 40, § 55 Abs.1, § 68 Abs.1, § 97 Abs.1 und § 105 Abs.1 SchOG;

Rundschreiben Nr. 12/2000 (BMBWF)

Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien Zentrallehranstalten Fragen im Zusammenhang mit dem Übertritt von Schülern aus Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung finden vermehrt Aufmerksamkeit, weil derartige Statutschulen in den letzten Jahren bundesweit vermehrt errichtet wurden; zusätzlich existieren eine Reihe von Elterninitiativen, die den Schritt zur Schulgründung in absehbarer Zeit setzen werden. Es besteht daher ein Bedarf für eine einheitliche Vorgangsweise.Ziel der nachstehenden Übertrittsregelung ist, eine stärkere Durchlässigkeit zwischen den Ausbildungseinrichtungen herbeizuführen, die aus rechtlicher Sicht gestützt auf die neu gefasste Bestimmung des § 12 Schulpflichtgesetz 1985 möglich ist. Im Sinne einer "humanen Schule" sollen die schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen eine in erster Linie an lehrplanmäßigen Gegebenheiten orientierte Vorgangsweise sicherstellen und das Erfordernis zusätzlicher Prüfungen auf das erforderliche Ausmaß einschränken.Vom BMUK werden im Pflichtschulbereich nur mehr Organisationsstatut-Schulen genehmigt, die zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 12 Schulpflichtgesetz 1985 geeignet sind.Die Anerkennung einer Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet (§ 12 SchPflG) darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im Wesentlichen jenem an einer öffentlichen Schule (Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule, Sonderschule...) gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.Es ist daher - zunächst auf der Ebene der Organisationsstatute - dafür Sorge getragen, dass sämtliche in Frage kommenden Organisationsstatut-Schulen im Rahmen ihres Lehrplans die Lehrziele einer österreichischen Schule erreichen. Überprüft wird das tatsächliche Erreichen dieser Lehrziele im Rahmen des Verfahrens zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts.Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen (Erreichung der Lehrziele einer öffentlichen Schule, Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes, Eignung zur Schulpflichterfüllung an diesen Schulen) ist davon auszugehen, dass der Unterricht an diesen Organisationsstatut-Schulen demjenigen an öffentlichen Schulen entspricht – was aber keinesfalls Identität der Organisation oder des Lehrplans bedeutet. Durch ein positives Zeugnis dieser Organisationsstatut-Schulen ist daher auch der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffs der jeweiligen Schulstufe erbracht (- jedenfalls gilt dies für die für Übertritte in gesetzlich geregelte Schularten wesentlichen Zeugnisse über die 4. und 8. Schulstufe). Ein zusätzliches Ablegen von Externistenprüfungen , um diesen Nachweis im Fall eines Übertritts in eine öffentliche Schule zu erbringen, ist daher nicht erforderlich .Durch den erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe der Organisationsstatut-Schule ist auch iSd § 28 Abs. 3 SchUG der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule gegeben.Es sind daher beim Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut und Eignung zur Schulpflichterfüllung (in der nachstehenden Übersicht: OS) in gesetzlich geregelte Schularten folgende Prüfungen abzulegen:

OS => Klasse/Schulart Prüfungen
4. 1. Hauptschule keine
1. AHS Aufnahmsprüfung 1 (§ 40 Abs. 1 SchOG)
5. 2. Hauptschule Einstufungsprüfung 2,3 (§ 3 Abs. 6 SchUG)
2. AHS Einstufungsprüfung 2,4
6. 3. Hauptschule Einstufungsprüfung 2,5
3. AHS Einstufungsprüfung 2,5
7. 4. Hauptschule Einstufungsprüfung 2,5
4. AHS Einstufungsprüfung 2,5
8. Polytechnische Schule Keine
Ü-Stufe des ORG Keine
5. AHS Aufnahmsprüfung 6,7 (§ 40 Abs. 3 SchOG)
1. ORG Aufnahmsprüfung 6,7 (§ 40 Abs. 3 SchOG)
1. BMHS Aufnahmsprüfung 8 (§ 55 Abs. 1 bzw. § 68 Abs. 1 SchOG)
1. Bildungsanstalt für Kindergarten/Sozialpädagogik Eignungsprüfung (§ 97 Abs. 1 bzw. § 105 Abs. 1 SchOG)
9. 6. AHS Einstufungsprüfung 2,9
2. BMHS Einstufungsprüfung 2,10

1 In Deutsch, Lesen, Mathematik.
2 Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (§ 3 Abs. 6 SchUG).
3 Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung ist zulässig; wird auch diese negativ beurteilt, ist der Schüler in die 1. Klasse der Hauptschule aufzunehmen.
4 Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, kann der Schüler entweder die Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse AHS ablegen oder ohne eine Prüfung die 1. Klasse der Hauptschule besuchen.
5 Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, hat der Schüler eine Einstufungsprüfung über die nächstniedrigere Schulstufe abzulegen.
Der Schüler kann aber auch ohne Wiederholung der Einstufungsprüfung gleich die Einstufungsprüfung für die nächstniedrigere Schulstufe ablegen.
6 In sämtlichen Pflichtgegenständen.
7 Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (§ 29 Abs. 5 SchUG).
8 In Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache.
9 Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, hat der Schüler die Aufnahmsprüfung für die 5. AHS bzw. 1. ORG abzulegen.
10 Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, hat der Schüler eine Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse der BMHS abzulegen. Der Schüler kann aber auch ohne Wiederholung der Einstufungsprüfung gleich die Aufnahms-prüfung ablegen.

Wien, 27. März 2000

Für die Bundesministerin:
JISA

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht