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Ausser Kraft getreten

Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung

Außer Kraft getreten und ersetzt durch die Neufassung Rundschreiben Nr. 16/2017: BMB-24.264/0003-Präs.12/2017 ; Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung - Neufassung 2017

Geschäftszahl: 24.264/4-III/A/4/2001
Sachbearbeiter: Dr. Peter RUMPLER
Tel.: 53120-2366
Fax: 53120-99-2366

Verteiler: VII/1; N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung (Neufassung)
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 12 Schulpflichtgesetz 1985, § 3 Abs. 6 und § 29 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz, § 40, § 55 Abs. 1, § 68 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 105 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz
angesprochener Personenkreis: Schulleiter von Hauptschulen, Polytechnischen Schulen, mittleren und höheren Schulen

Rundschreiben Nr. 18/2001 (BMBWF)

Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Zentrallehranstalten

1. Fragen im Zusammenhang mit dem Übertritt von Schülern aus Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung finden zusehends Aufmerksamkeit, weil derartige Statutschulen in den letzten Jahren bundesweit vermehrt errichtet wurden; zusätzlich existiert eine Reihe von Elterninitiativen, die den Schritt zur Schulgründung in absehbarer Zeit setzen werden. Es besteht daher ein Bedarf für eine einheitliche Vorgangsweise.

Ziel der nachstehenden Übertrittsregelung ist, eine stärkere Durchlässigkeit zwischen den Ausbildungseinrichtungen herbeizuführen, die aus rechtlicher Sicht gestützt auf die neu gefasste Bestimmung des § 12 Schulpflichtgesetz 1985 möglich ist. Hierbei sollen die schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen eine in erster Linie an lehrplanmäßigen Gegebenheiten orientierte Vorgangsweise sicherstellen und das Erfordernis zusätzlicher Prüfungen auf das erforderliche Ausmaß einschränken.

Vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur werden im Pflichtschulbereich nur mehr Organisationsstatut-Schulen genehmigt, die zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 12 Schulpflichtgesetz 1985 geeignet sind.

Die Anerkennung einer Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet (§ 12 SchPflG) darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im Wesentlichen jenem an einer öffentlichen Schule (Volksschule, Hauptschule, Polytechnische Schule, Sonderschule ...) entspricht. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.

Es ist daher - zunächst auf der Ebene der Organisationsstatute - dafür Sorge getragen, dass sämtliche in Frage kommenden Organisationsstatut-Schulen im Rahmen ihres Lehrplanes die Lehrziele einer österreichischen Schule erreichen. Überprüft wird das tatsächliche Erreichen dieser Lehrziele im Rahmen des Verfahrens zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen (Erreichung der Lehrziele einer öffentlichen Schule, Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes, Eignung zur Schulpflichterfüllung an diesen Schulen) ist davon auszugehen, dass der Unterricht an diesen Organisationsstatut-Schulen jenen an öffentlichen Schulen entspricht - was aber keinesfalls Identität der Organisation oder des Lehrplanes bedeutet. Durch ein positives Zeugnis dieser Organisationsstatut-Schulen ist daher auch der Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes der jeweiligen Schulstufe erbracht (jedenfalls gilt dies für die für Übertritte in gesetzlich geregelte Schularten wesentlichen Zeugnisse über die 4. und 8. Schulstufe). Ein zusätzliches Ablegen von Externistenprüfungen , um diesen Nachweis im Fall eines Übertrittes in eine öffentliche Schule zu erbringen, ist daher nicht erforderlich .

Durch den erfolgreichen Abschluss der 8. Schulstufe der Organisationsstatut-Schule ist auch iSd § 28 Abs. 3 SchUG der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder höheren Schule gegeben.

2. Es sind daher beim Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut und Eignung zur Schulpflichterfüllung (in der nachstehenden Übersicht: OS) in gesetzlich geregelte Schularten folgende Prüfungen abzulegen:

OS à Klasse/Schulart Prüfungen
4. 1. Hauptschule keine
1. AHS Aufnahmsprüfung 1 (§ 40 Abs. 1 SchOG)
5. 2. Hauptschule Einstufungsprüfung 2, 3 (§ 3 Abs. 6 SchUG)
2. AHS Einstufungsprüfung 2, 4
6. 3. Hauptschule Einstufungsprüfung 2, 5
3. AHS Einstufungsprüfung 2, 5
7. 4. Hauptschule Einstufungsprüfung 2, 5
4. AHS Einstufungsprüfung 2, 5
8. Polytechnische Schule keine
Ü-Stufe des ORG keine
5. AHS Aufnahmsprüfung 6, 7 (§ 40 Abs. 3 SchOG)
1. ORG Aufnahmsprüfung 8 (§ 40 Abs. 3 SchOG)
1. BMHS Aufnahmsprüfung 9 (§ 55 Abs. 1 bzw. § 68 Abs. 1 SchOG)
1. Bildungsanstalt für Kindergarten/Sozialpädagogik Eignungsprüfung 10 (§ 97 Abs. 1 bzw. § 105 Abs. 1 SchOG)
9. 6. AHS Einstufungsprüfung 2, 11
2. BMHS Einstufungsprüfung 2, 12

1 In Deutsch und Mathematik. Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Aufnahmsprüfung finden sich in den §§ 21 bis 29 der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 291/1975 idgF.

2 Die Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (§ 3 Abs. 6 SchUG).

3 Eine einmalige Wiederholung der Einstufungsprüfung ist zulässig; wird auch diese negativ beurteilt, ist der Schüler in die 1. Klasse der Hauptschule aufzunehmen.

4 Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, kann der Schüler entweder die Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse AHS ablegen oder ohne eine Prüfung die 1. Klasse der Hauptschule besuchen.

5 Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, hat der Schüler eine Einstufungsprüfung über die nächstniedrigere Schulstufe abzulegen.

Der Schüler kann aber auch ohne Wiederholung der Einstufungsprüfung gleich die Einstufungsprüfung für die nächstniedrigere Schulstufe ablegen.

6 In sämtlichen Pflichtgegenständen.

7 Die Aufnahmsprüfung kann insoweit entfallen, als der Schüler durch die Mitarbeit im Unterricht sowie durch in die Unterrichtsarbeit sonst eingeordnete Leistungsfeststellungen zu erkennen gibt, dass er das Bildungsziel des betreffenden Pflichtgegenstands in den vorangegangenen Schulstufen in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (§ 29 Abs. 5 SchUG).

8 In sämtlichen Pflichtgegenständen (ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung). Die näheren Bestimmungen der Durchführung der Aufnahmsprüfung finden sich in den §§ 30 bis 40 der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 291/1975 idgF.

9 In Deutsch, Mathematik und Lebender Fremdsprache. Die näheren Bestimmungen der Durchführung der Aufnahmsprüfung finden sich in den §§ 15 bis 19 der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl.
Nr. 291/1975 idgF.

10 Die näheren Bestimmungen der Durchführung der Eignungsprüfung finden sich in den §§ 4 bis 14b der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 291/1975 idgF.

11 Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, hat der Schüler die Aufnahmsprüfung für die 5. Klasse AHS bzw. 1. Klasse ORG abzulegen.

12 Wird auch die Wiederholung der Einstufungsprüfung negativ beurteilt, hat der Schüler eine Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse der BMHS abzulegen.

Der Schüler kann aber auch ohne Wiederholung der Einstufungsprüfung gleich die Aufnahmsprüfung ablegen.

3. Die vorliegende Neufassung der Vorgangsweise beim Übertritt von Schulen mit eigenem Organisationsstatut in Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung beinhaltet eine Richtigstellung beim Übertritt von der 4. Klasse der Organisationsstatut-Schule in die 1. Klasse AHS und von der 8. Klasse der Organisationsstatut-Schule in die 1. Klasse ORG sowie Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen der Aufnahms- und Eignungsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 291/1975 idgF. Die übrigen Bestimmungen des bisher in Geltung stehenden Rundschreibens werden unverändert wiedergegeben.

Mit dieser Neufassung tritt das Rundschreiben Nr. 12/2000 außer Kraft.

Wien, 26. März 2001

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht