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Ausser Kraft getreten

Aufwandskredit für allgemein bildende höhere Bundesschulen, Verwaltung durch die Schulen, Richtlinien;

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 9/2001 ; GZ 12.708/2-I/7/2001 ; Aufwandskredit für allgemein bildende höhere Bundesschulen, Dezentralisierung gemäß RS Nr. 9/2001, Festlegung der Jahresausgabenhöchstbeträge, Richtlinien

Geschäftszahl: 12.708/5-I/7/2000
Sachbearbeiter: MR Dr. Zadrazil;
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen;
Geltung: unbefristet;

Rundschreiben Nr. 18/2000 (BMBWF)

Hiermit erfolgt eine Neuverlautbarung des zuletzt unter Zl. 12.708/5-I/7/99 vom 26. Feber 1999, Rundschreiben Nr. 12/1999, ergangenen Erlasses.

Um dem Prinzip der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besser Rechnung zu tragen, soll den einzelnen allgemeinbildenden höheren Schulen die Verwaltung der Kreditmittel beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/12708 übertragen werden. Zur Vereinheitlichung der Vorgangsweise in den einzelnen Landesschulräten, werden nachstehende Richtlinien erlassen.

1. Kompetenzverteilung

Der Gesamtkredit bei Ansatz 1/12708 soll von den Schulen bewirtschaftet werden; es sollen keine Kreditteile bei den Landesschulräten verbleiben. Über die Landesschulräte werden nur jene Bereiche abgerechnet, für die es zwingende Gründe gibt; die Verantwortung für die Kreditbewirtschaftung liegt aber auch in diesen Fällen bei den Schulen und nicht bei den Landesschulräten; dies gilt insbesondere für die über das Bundesrechenamt ausbezahlten Beträge.

2. Jahresausgabenhöchstbetrag der Schulen

Den Schulen ist die Höhe der ihnen jährlich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Kreditmittel sowie der Modus zu ihrer Berechnung baldmöglichst schriftlich mitzuteilen. Die Schulen haben im Rahmen dieses Jahresausgabenhöchstbetrages je nach dem voraussichtlichen Bedarf den Monatsverlag anzufordern; der Monatsverlag wird daher im allgemeinen nicht konstant sein, wenngleich die Schule danach zu trachten hat, die Ausgabenplanung so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Ausgaben über das ganze Jahr erfolgt.

3. Höhe des Jahresausgabenhöchstbetrages

Der Jahresausgabenhöchstbetrag einer Schule setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag, dem Steigerungsbetrag für jeden Schüler, dem Betrag für Schulbibliotheken, dem Energieanteil, dem Reinigungsanteil, dem Anteil für Instandhaltung von Gebäuden und sonstigen Anlagen, dem Mietanteil, dem personal-(lehrer-)bezogenen Anteil und einem eventuellen Projektanteil.

Aufgrund der Vorgaben der Frau Bundesministerin, den Schulen im Jahr 2000 gleichviel Pouvoir wie im vergangenen Jahr einzuräumen, wurde an Stelle der gesetzlichen Bindung vom Vorjahr im Jahr 2000 eine Kürzung in gleicher Höhe von 5 % vorgesehen. Die Summe der für das Kalenderjahr 2000 zugeteilten Jahreskredite (ohne Projekte) ist somit ident mit der Zuteilung 1999. Unterschiede bei den Beträgen der einzelnen Landesschulräte ergeben sich aus der weitest möglichen Beachtung der Beschlüsse der Arbeitsgruppe Dezentralisierung besonders bei Energie, Reinigung und Instandhaltung.

  • Der Grundbetrag beträgt für jede Schule S 260.000,--.
  • Der Steigerungsbetrag beträgt S 530,-- für jeden Schüler.
  • Der Energieanteil ergibt sich auf Basis der Annahme eines Verbrauches von 19.000 Wh/m³. Im Jahr 1998 lag der bundesweite Durchschnitt bei 18.915 Wh/m³.
  • Der Reinigungsanteil ergibt sich aus der zu reinigenden Fläche mit ATS 6,--/m² für Eigenreinigung und ATS 140,--/m² für Fremdreinigung – jeweils reduziert um 7 % wegen der Enge des Budgetrahmens.
  • Der Anteil für Instandhaltung von Gebäuden berechnet sich zu ATS 5,20/m² und jener für die Instandhaltung von sonstigen Anlagen ergibt sich als Durchschnittswert der Ausgaben der vergangenen drei Jahre – jeweils um 7 % reduziert.
  • Der Mietanteil ergibt sich aus dem von den Schulen gemeldeten Bedarf für den verpflichtenden Unterricht.
  • Die monetäre Abgeltung für die Wartung der Hardware ("IT-Kustodiatsregelung") folgt der Anzahl der gemeldeten Unterrichtscomputer.
  • Der Anteil für Bildungszulagen berechnet sich pauschal gemäß zugeteilten Planstellen.
  • Der Anteil für Fahrtkostenzuschuss und Reisekosten für mitverwendete Lehrer basiert auf dem Durchschnittswert der Ausgaben der Jahre 1997 bis 1999 – jeweils um 7 % reduziert.
  • Der Projektanteil ergibt sich als Summe der für besondere Projekte reservierten Beträge. Dem Fachausschuss sind die geplanten Projekte zur Kenntnis zu bringen.
  • Die Berechnungsmodalität kann in begründeten Fällen vom Landesschulrat den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Im Rahmen der Monatskreditbewirtschaftung sind bei unveränderlicher Zuteilung Umschichtungen innerhalb des gleichen Paragraphen zulässig. Über eine DKZ hinaus bzw. Umschichtungen mit Auswirkungen auf den Jahreskredit sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur möglich.
  • Änderungen der Berechnungsmodalität sind gegenüber allen davon betroffenen Schulen zu begründen. Dem Fachausschuss ist die geplante Aufteilung der Kredite zur Kenntnis zu bringen.

Darüber hinaus sind folgende Anteile vom Landesschulrat zu verwalten:

  • Der Beitrag für Privatschulen wäre diesen aliquot zuzumitteln.
  • Der Beitrag für Lehrerfortbildung ist von den Pädagogischen Instituten des Bundes zu verwalten; aus ihm sind jedenfalls die Kosten für die Bundesseminare bis zum Ende der Sommerferien des Jahres 2000 zu bedecken.
  • Der Reisekostenpool dient dem Landesschulrat zur Bedeckung der Kosten für jene Dienstreisen von Lehrern, welche von den Abteilungen I/2 und I/7 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur beauftragt wurden. Zur Verwaltungsvereinfachung soll die Begleichung der Reiserechnungen nun direkt durch den Landesschulrat aus diesem Pool erfolgen und die Rechnungen nicht mehr dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgelegt werden.

4. Aufteilung auf Posten

Der Jahresausgabenhöchstbetrag beim Ansatz 1/12708 wird auf die verschiedenen Posten dieses Ansatzes aufgeteilt. Die Schule hat aber die Möglichkeit, auch höhere Beträge bei einzelnen Posten auszugeben, wenn bei anderen Posten Einsparungen im gleichen Ausmaß erzielt werden.

5. Zahlung von Rechnungen

Die Anforderungen für den Monatskredit sind so zu bemessen, dass die im jeweiligen Monat fällig werdenden Rechnungen auch tatsächlich bezahlt werden können. Der Zahlungsvollzug ist so zu ordnen, dass die Zahlung jeweils in den letzten Tagen vor Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt, damit die vereinbarten Zahlungsziele möglichst ausgeschöpft werden.

6. Zahlungsbegünstigungen

Im Sinne einer sparsamen Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Mittel sind alle von den Firmen angebotenen Sofortzahlungsbegünstigungen in Anspruch zu nehmen. Der Beginn der Skontofrist ist so zu vereinbaren, dass er nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern erst mit Einlangen der Rechnung beim Besteller wirksam wird.

7. Zeitpunkt des Inkrafttretens

Dieser Erlass tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Da dieses Rundschreiben im Interesse der Schulen und Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien) vor Beschlussfassung des Budgets 2000 durch den Nationalrat erfolgen muss (geplante Rechtswirksamkeit des Bundesfinanzgesetzes 2000 am 1. Juni 2000!) und eine Unterlage für die Anträge des Budgets 2001 schon vor Rechtswirksamkeit des Budgets 2000 ausgeschickt werden wird, muss der Vorbehalt allfälliger Änderungen bei Änderung der im Nationalrat eingebrachten Budgetansätze gemacht werden.

8. Schlussbestimmung

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses treten für die jeweiligen allgemein bildenden höheren Schulen alle zu diesem Erlass in Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere auch der Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 26. Feber 1999, Zl. 12.708/5-I/7/99, Rundschreiben Nr. 12/1999, hiemit außer Kraft.

Wien, 5. April 2000

Für die Bundesministerin:
Dr. DOBART

F.d.R.d.A.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen