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Ausser Kraft getreten

Aufwandskredit für allgemein bildende höhere Bundesschulen, Dezentralisierung gemäß RS Nr. 9/2001, Festlegung der Jahresausgabenhöchstbeträge, Richtlinien

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 20/2002 ; Geschäftszahl: 12.708/1-I/7/2002 ; Aufwandskredit für allgemein bildende höhere Bundesschulen Dezentralisierung gemäß RS Nr. 20/2002 Festlegung der Jahresausgabenhöchstbeträge, Richtlinien

GZ 12.708/2-I/7/2001
Sachbearbeiter/in:
MR Dr. Maria ZADRAZIL
Abteilung I/7
Tel.: 01/53120-4613 Fax: 01/53120-4605

Rundschreiben Nr. 9/2001 (BMBWF)

Verteiler N
Sachgebiet: Budget- und Rechnungswesen
Inhalt: UT-8 - Bewirtschaftung der Aufwandskredite für AHS; Dezentralisierung, Ausgabenhöchstbeträge, Richtlinien
Geltung: unbefristet
Angesprochener Personenkreis: Direktoren/-innen an AHS
Hiermit erfolgt eine Neuverlautbarung des zuletzt unter GZ. 12.708/5-I/7/2000 vom 5. April 2000, Rundschreiben Nr. 18/2000, ergangenen Erlasses.

Alle Landesschulräte

Um dem Prinzip der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit besser Rechnung zu tragen, soll den einzelnen allgemein bildenden höheren Schulen die Verwaltung der Kreditmittel beim finanzgesetzlichen Ansatz 1/12708 übertragen werden. Zur Vereinheitlichung der Vorgangs- weise in den einzelnen Landesschulräten werden nachstehende Richtlinien erlassen.

1. Kompetenzverteilung

Der Gesamtkredit bei Ansatz 1/12708 soll von den Schulen bewirtschaftet werden; es sollen keine Kreditteile bei den Landesschulräten verbleiben. Über die Landesschulräte werden nur jene Bereiche abgerechnet, für die es zwingende Gründe gibt; die Verantwortung für die Kreditbewirtschaftung liegt aber auch in diesen Fällen bei den Schulen und nicht bei den Landesschulräten; dies gilt insbesondere für die über das Bundesrechenamt ausbezahlten Beträge.

2. Jahresausgabenhöchstbetrag der Schulen

Den Schulen ist die Höhe der ihnen jährlich zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Kreditmittel sowie der Modus zu ihrer Berechnung baldmöglichst schriftlich mitzuteilen. Die Schulen haben im Rahmen dieses Jahresausgabenhöchstbetrages je nach dem voraussichtlichen Bedarf den Monatsverlag anzufordern; der Monatsverlag wird daher im Allgemeinen nicht konstant sein, wenngleich die Schule danach zu trachten hat, die Ausgabenplanung so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Ausgaben über das ganze Jahr erfolgt.

3. Höhe des Jahresausgabenhöchstbetrages

Der Jahresausgabenhöchstbetrag einer Schule setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag, dem Steigerungsbetrag für jeden Schüler, dem Betrag für Schulbibliotheken, dem Energieanteil, dem Reinigungsanteil, dem Anteil für Instandhaltung von Gebäuden und sonstigen Anlagen, dem Mietanteil, dem personal-(lehrer-)bezogenen Anteil und einem eventuellen Projektanteil. Die hier und in der Beilage angeführten Beträge gelten vorbehaltlich einer eventuell noch notwendig werdenden Ausgabenrückstellung.

  • Der Grundbetrag beträgt für jede Schule S 260.000,-- (€ 18.895,--).
  • Der Steigerungsbetrag beträgt S 560,-- (€ 41,--) für jeden Schüler.
  • Der Energieanteil ergibt sich auf Basis des Durchschnitts des Verbrauches im Vorjahr von 20,02 kWh/m³, zuzüglich 2 % Bonus.
  • Der Reinigungsanteil ergibt sich aus der zu reinigenden Fläche mit ATS 6,--/m² für Eigen reinigung und ATS 140,--/m² für Fremdreinigung.
  • Der Anteil für Instandhaltung von Gebäuden berechnet sich zu ATS 6,--/m² und jener für die Instandhaltung von sonstigen Anlagen ergibt sich als Durchschnittswert der Ausgaben der vergangenen drei Jahre.
  • Der Mietanteil ergibt sich aus dem von den Schulen gemeldeten Bedarf für den verpflichten den Unterricht.
  • Die monetäre Abgeltung für die Wartung der Hardware („IT-Kustodiatsregelung“) folgt der Anzahl der gemeldeten Unterrichtscomputer.
  • Der Anteil für Bildungszulagen berechnet sich pauschal gemäß zugeteilten Planstellen.
  • Der Anteil für Fahrtkostenzuschuss und Reisekosten für mitverwendete Lehrer basiert auf dem Durchschnittswert der Ausgaben der Jahre 1998 bis 2000.
  • Der Projektanteil ergibt sich als Summe der für besondere Projekte reservierten Beträge.
    Dem Fachausschuss sind die geplanten Projekte zur Kenntnis zu bringen.
  • Die Berechnungsmodalität kann in begründeten Fällen vom Landesschulrat den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden. Im Rahmen der Monatskreditbewirtschaftung sind bei unveränderlicher Zuteilung Umschichtungen innerhalb des gleichen Paragraphen zulässig. Über eine DKZ hinaus bzw. Umschichtungen mit Auswirkungen auf den Jahreskredit sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur möglich.
  • Änderungen der Berechnungsmodalität sind gegenüber allen davon betroffenen Schulen zu begründen. Dem Fachausschuss ist die geplante Aufteilung der Kredite zur Kenntnis zu bringen.

Darüber hinaus sind folgende Anteile vom Landesschulrat zu verwalten:

  • Der Beitrag für Privatschulen wäre diesen aliquot zuzumitteln.
  • Der Beitrag für Lehrerfortbildung ist von den Pädagogischen Instituten des Bundes zu verwalten; aus ihm sind jedenfalls die Kosten für die Bundesseminare bis zum Ende der Sommerferien des Jahres 2001 zu bedecken.
  • Der Reisekostenpool dient dem Landesschulrat zur Bedeckung der Kosten für jene Dienstreisen von Lehrern, welche von den Abteilungen I/2 und I/7 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur beauftragt wurden. Zur Verwaltungsvereinfachung soll die Begleichung der Reiserechnungen direkt durch den Landesschulrat aus diesem Pool erfolgen und die Rechnungen nicht dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgelegt werden.

4. Aufteilung auf Posten

Der Jahresausgabenhöchstbetrag beim Ansatz 1/12708 wird auf die verschiedenen Posten dieses Ansatzes aufgeteilt. Die Schule hat aber die Möglichkeit, auch höhere Beträge bei einzelnen Posten auszugeben, wenn bei anderen Posten Einsparungen im gleichen Ausmaß erzielt werden.

5. Zahlung von Rechnungen

Die Anforderungen für den Monatskredit sind so zu bemessen, dass die im jeweiligen Monat fällig werdenden Rechnungen auch tatsächlich bezahlt werden können. Der Zahlungsvollzug ist so zu ordnen, dass die Zahlung jeweils in den letzten Tagen vor Ablauf der Zahlungsfrist erfolgt, damit die vereinbarten Zahlungsziele möglichst ausgeschöpft werden.

6. Zahlungsbegünstigungen

Im Sinne einer sparsamen Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Mittel sind alle von den Firmen angebotenen Sofortzahlungsbegünstigungen in Anspruch zu nehmen. Der Beginn der Skontofrist ist so zu vereinbaren, dass er nicht mit dem Rechnungsdatum, sondern erst mit Einlangen der Rechnung beim Besteller wirksam wird.

7. Zeitpunkt des Inkrafttretens

Dieser Erlass tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft

8. Schlussbestimmung

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlasses treten für die jeweiligen allgemein bildenden höheren Schulen alle zu diesem Erlass in Widerspruch stehenden Bestimmungen, insbesondere auch der Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 5. April 2000, GZ. 12.708/5-I/7/2000, Rundschreiben Nr. 18/2000, hiemit außer Kraft

Wien, 26. März 2001

Für die Bundesministerin:
Dr. DOBART

F.d.R.d.A.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen