Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Budgetbegleitgesetz 2001 Dienstzeitflexibilisierung ab 2002

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 25/ 2016 ; BMB-466/0018-III/3d/2016 ; Dienstzeit – Dienstplan für das Verwaltungspersonal

Geschäftszahl: 466/29-III/C/2001
Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Budgetbegleitgesetz 2001 - Dienstzeitflexibilisierung ab 2002
Rechtsgrundlage: §§ 48 und 49 BDG 1979
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 55/2001 (BMBWF)

An alle direkt nachgeordneten Dienststellen

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, vom 29.12.2000, wurde die Möglichkeit einer Flexibilisierung der Arbeitszeit im Bundesdienst geschaffen.
Hiezu hat das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport u.a. Folgendes mitgeteilt:
„Mit Artikel 46 des Budgetbegleitgesetzes 2001 wurden die Regelungen über die Dienstzeit für Bundesbedienstete ab 1.1.2002 durch folgende Maßnahmen flexibilisiert:

  • Es wird die Möglichkeit geschaffen, bedarfsorientierte Jahresarbeitszeitmodelle einzuführen (§ 48 Abs. 2 BDG 1979).
  • Die Wochenarbeitszeit kann auch ungleichmäßig auf die Tage der Woche verteilt werden (§ 48 Abs. 2a BDG 1979)
  • Gleitzeitdienstpläne sind einzuführen, soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, und der Verbrauch von Zeitguthaben während der Blockzeit wird erleichtert (§ 48 Abs. 3 BDG 1979).
  • Für die Abgeltung von Mehrdienstleistungen an Werktagen (durch Zeitausgleich, durch Geld) wird ein Durchrechnungszeitraum von drei Kalendermonaten vorgesehen (§ 49 Abs. 3 BDG 1979).

Zielsetzung der Dienstzeitflexibilisierung

Die neuen Dienstzeitregelungen ermöglichen, künftig die Dienstzeit stärker bedarfs- bzw. interessensorientiert zu gestalten. So etwa kann durch die dienstrechtlich vorgesehene Möglichkeit, unterschiedliche Tages- und Wochendienstzeiten in längeren Durchrechnungszeiträumen festzulegen, die Dienstzeit von Bedienstetengruppen und einzelnen Bediensteten an die im Laufe des Jahres unterschiedlich anfallende Arbeitsmenge angepasst werden (bedarfsorientierte Personaleinteilung).

Für den Dienstgeber ergibt sich daraus die Möglichkeit, die Zahlung von Überstundenzuschlägen für an einzelnen Tagen über die Normarbeitszeit hinaus erbrachte Dienstleistung in einem Durchrechnungszeitraum durch Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 zu ersetzen. Für den Dienstnehmer bringt eine derartige sich am jeweiligen Arbeitsanfall orientierende Dienstzeitregelung den Vorteil längerer zusammenhängender bezahlter Freizeit-Zeiträume und eine damit verbundene höhere Lebensqualität.

So ermöglicht beispielsweise die neue Dienstzeitregelung ein Gleitzeit-Modell mit einer 4-Tage-Woche (tägl. Dienstzeit 9 Stunden), wobei die vier wöchentlich anfallenden Minusstunden in ein Zeit-Konto fließen und in den 4 Monaten des erhöhten Arbeitsanfalles wieder ausgeglichen werden.

Ein anderes Modell für Teilzeitkräfte kann z.B. vorsehen, dass in den arbeitsintensiven Herbst- und Wintermonaten 40 Stunden gearbeitet, dafür in den Sommermonaten geblockte Freizeit konsumiert wird, im Jahresdurchschnitt aber eine 32-Stunden-Woche vorliegt.

Wieder ein anderes Modell bietet die Möglichkeit, dass – aus Gründen der Kinderbetreuung bzw. einer längeren Anreise zum Dienstort - das reduzierte Stundenausmaß nur an drei Tagen in der Woche erbracht werden muss und selbst diese Tage mit beiderseitigem Einverständnis (Vorgesetzter und Mitarbeiter) flexibel innerhalb der Woche verteilt werden können.

All diesen Modellen ist gemeinsam, dass sie starre Zeitsysteme durch individuelle ablösen. Diese gehen – in Verbindung mit Zeiterfassungssystemen – vom Vertrauen in die Mitarbeiter aus und orientieren sich mehr an den dienstlichen Aufgaben und den Arbeitsergebnissen sowie den Interessen der Mitarbeiter.“

Es wird darauf hingewiesen, dass die beabsichtigte Einführung solcher flexibilisierter Dienstzeitmodelle mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan zu verhandeln ist.

Das BMöLS hat alle Ressorts um einen Bericht über den jeweiligen Umsetzungsstand samt einem Hinweis, welche Flexibilitätsformen zur Anwendung kommen, und wie groß die Zahl der betroffenen Bediensteten ist, ersucht. Sohin wird gebeten, bis längstens 15.11.2001 einen entsprechenden Bericht an die Gruppe III/C unter Verwendung des beiliegenden Formulars per FAX 01/53120-3379, z. Hd. Frau FOI STADLER, zu erstatten.

Wien, 11. Oktober 2001

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

1 Beilage

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen