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Dienstzeit – Dienstplan für das Verwaltungspersonal

BMB-466/0018-III/3d/2016
RgR Anna Maria Kastl
Abteilung III/3d
T +43 1 53120-3371
F +43 1 53120-813371
anna-maria.kastl@bmb.gv.at

Rundschreiben Nr. 25/2016 (BMBWF)

Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Dienstzeit – Dienstplan für das Verwaltungspersonal
Rechtsgrundlage: § 48 und 49 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)
Geltung: unbefristet

An alle direkt nachgeordneten Dienststellen

Auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001 vom 29. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 142/2000, wurde die Möglichkeit einer Flexibilisierung der Dienstzeit geschaffen. Mit diesem Rundschreiben werden nun im Anhang die wichtigsten Bestimmungen, anhand von Beispielen erklärend, in Erinnerung gerufen und übersichtlich zusammengefasst.

Jede Dienststelle hat in ihrem Wirkungsbereich einen Dienstplan für ihre Verwaltungsbediensteten zu erstellen. Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, oder der Einführung der gleitenden Dienstzeit, das Einvernehmen mit dem zuständigen Organ der Personalvertretung gemäß § 9 Abs. 2 lit. b Bundes-Personalvertretungsgesetz 1967 herzustellen ist.

Der geltende Dienstplan ist in geeigneter Weise allen Verwaltungsbediensteten zur Kenntnis zu bringen.

Darüber hinaus wird die Erstellung eines Handbuches für MitarbeiterInnen mit allgemeinen wichtigen Informationen, wie zum Beispiel Meldung im Krankheitsfall oder Urlaubsantrag, empfohlen.

Hiermit treten die Rundschreiben Nr. 55/2001 und Nr. 70/2001 außer Kraft.

Anhang

Wien, 28. Oktober 2016

Für die Bundesministerin:
Mag. Eveline Horvatits

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen