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Ausser Kraft getreten

Budgetbegleitgesetz 2001 Dienstzeitflexibilisierung ab 2002 – Nachtrag

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 25/2016 ; BMB-466/0018-III/3d/2016 ; Dienstzeit – Dienstplan für das Verwaltungspersonal

Geschäftszahl: 466/43-III/C/14/2001
Verteiler: VII,N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Budgetbegleitgesetz 2001 – Dienstzeitflexibilisierung ab 2002, Nachtrag
Rechtsgrundlage: §§ 47a, 48 u. 49 BDG 1979
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 70/2001 (BMBWF)

An alle direkt nachgeordneten Dienststellen

Auf Grund des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, vom 29. Dezember 2000 ergeben sich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 Änderungen auf dem Gebiete der Dienstzeit.

Im § 47a BDG 1979, der auch für Vertragsbedienstete Anwendung findet, wird die Dienstzeit neu definiert. Unter dieser ist die Zeit der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) und die Mehrdienstleistungen zu verstehen.

Mehrdienstleistungen sind die über Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus erbrachten Dienstleistungen (entspricht dem bisherigen Überstundenbegriff).An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen sind im selben Kalendervierteljahr nach Diensterfordernissen über Anordnung oder mit Zustimmung des Vorgesetzten im Verhältnis 1:1 durch Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können, werden mit Ablauf des Kalendervierteljahres zu Überstunden. Diese sind wie bisher in Freizeit oder nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

Daraus ergibt sich, dass nur Sonn- und Feiertagsüberstunden monatlich abgerechnet werden können. Die Abrechnung von Werktagsüberstunden kann nur mehr nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres erfolgen.

Bereits mit Rundschreiben 55/2001 vom 11. Oktober 2001 informierte das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die mit Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000, vom 29. Dezember 2000, geschaffene Möglichkeit der Dienstzeitflexibilisierung im Bundesdienst.

1. Soweit nicht wichtige dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist die gleitende Dienstzeit einzuführen .

Grundelemente der gleitenden Dienstzeit sind:

  1. Dem Bediensteten wird das Recht eingeräumt, den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb eines festgesetzten Rahmens selbst zu bestimmen. Es ist allerdings darauf Bedacht zu nehmen, dass der Dienstbetrieb auch außerhalb der Blockzeit aufrecht zu erhalten ist.
  2. Unter „Gleitzeit“ ist jene Zeit zu verstehen, die vor, zwischen und nach der Blockzeit liegt und in deren Rahmen der Bedienstete Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit selbst bestimmen kann.
  3. Unter „Blockzeit“ ist jener Teil der täglichen Dienstzeit zu verstehen, über den der Bedienstete nicht frei verfügen kann (Anwesenheitspflicht).
  4. Unter „Rahmenzeit“ ist die Summe der Block- und Gleitzeit zu verstehen.
  5. Unter Sollzeit ist jene Zeit zu verstehen, die auf den jeweiligen Tag bezogen, erbracht werden soll, um die gemäß Dienstplan gültige Wochenarbeitszeit zu erreichen.
  6. Unter „Istzeit“ ist jene Dienstzeit zu verstehen, die vom Bediensteten an einem Werktag tatsächlich geleistet wurde. Hat der Bedienstete ohne Anordnung mehr als die tägliche Sollzeit Dienst versehen, ergibt sich ein Zeitguthaben, liegt die Istzeit unter der Sollzeit ergibt sich eine Zeitschuld.

Die Höhe der Zeitguthaben und der Zeitschuld, die in den Folgemonat übertragbar ist, ist im Dienstplan festzulegen.

Die Blockzeit und die Gleitzeit sind entsprechend den Bedürfnissen (z.B. Parteienverkehr) der Dienststelle mit Dienstplan festzusetzen. Dies gilt auch im Falle einer Teilbeschäftigung.

In Dienststellen mit geteiltem Dienst können sowohl vor- als auch nachmittags je eine Blockzeit und vor und nach diesen Blockzeiten Gleitzeiten vorgesehen werden. Dadurch kann sich auch eine Verschiebung des Unterbrechungszeitraumes ergeben.

Bei gerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und bei Dienstbefreiung ist für die Zeiterfassung von der Sollzeit auszugehen. Eine ganztägige gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst oder Dienstbefreiung bedeutet daher, dass dem Bediensteten die Sollzeit dieses Tages als Istzeit zu werten ist.

Bei gerechtfertigtem späteren Dienstantritt ist die Zeit vom Beginn der Sollzeit dieses Tages bis zum tatsächlichen Dienstantritt als Istzeit zu werten.

Bei gerechtfertigtem früheren Verlassen des Dienstes gilt die Zeit zwischen Beendigung der Dienstleistung und dem Ende der täglichen Sollzeit als Istzeit.

Arztbesuche dürfen jedoch nur in Fällen akuter Erkrankung sowie dann in die Blockzeit verlegt werden, wenn die Ordinationszeit des Arztes oder ärztliche Anordnung einen Besuch in der Blockzeit erforderlich machen. In allen anderen Fällen sind sie in die Freizeit oder in die Gleitzeit zu verlegen; im letzteren Fall sind sie nicht als Istzeit zu werten.

Bei Dienstreisen ist die Zeit der Reisebewegung, die außerhalb der Solldienstzeit liegt, keine Dienstzeit. Zeiten der Reisebewegung und Zeiten der Dienstverrichtung, die innerhalb der Sollzeit liegen, sind dienstplanmäßige Dienstzeit. Zeiten der Dienstverrichtung, die außerhalb der Solldienstzeit liegen, sind Mehrdienstleistungen.

Angeordnete Mehrdienstleistungen sind strikt vom Zeitguthaben zu trennen. Mehrdienstleistungen liegen dann vor, wenn sie angeordnet werden und außerhalb der Sollzeit liegen.

Zur Verdeutlichung von möglichen Gleitzeitmodellen mögen nachstehende Beispiele dienen:

Modell a :

Gleitzeit – Blockzeit – Gleitzeit

Rahmenarbeitszeit 6 - 19 Uhr
Gleitzeit 6 - 8 Uhr
Blockzeit 8 - 14 Uhr
Gleitzeit 14 – 19 Uhr

Modell b :

Gleitzeit – Blockzeit – Gleitzeit – Blockzeit – Gleitzeit

Rahmenarbeitszeit 7 – 19 Uhr
Gleitzeit 7 – 8 Uhr
Blockzeit 8 – 11 Uhr
Gleitzeit 11 – 14 Uhr
Blockzeit 14 – 17 Uhr
Gleitzeit 17 – 19 Uhr

In Ausnahmefällen kann die Gleitzeit bereits vor sechs Uhr beginnen.

2. Im Rahmen der Dienstzeitflexibilisierung ist es auch möglich, die Wochenarbeitszeit mit oder ohne Gleitzeitregelung auf die Arbeitstage unregelmäßig aufzuteilen, wobei bei einer Gleitzeitregelung eine tägliche Sollzeit festzulegen ist.

Modell a

Gleitzeit – Blockzeit - Gleitzeit

Mo-Do
Rahmenarbeitszeit 6-19 Uhr
Gleitzeit 6-8 Uhr
Blockzeit 8-14 Uhr
Gleitzeit 14-19 Uhr

Freitag
Rahmenarbeitszeit 6-16 Uhr
Gleitzeit 6-8 Uhr
Blockzeit 8-12 Uhr
Gleitzeit 12-16 Uhr

Die tägliche Sollzeit beträgt in diesem Modell von Montag bis Donnerstag jeweils 9 Stunden und am Freitag 4 Stunden.

Modell b

Fixer Dienstplan

Mo-Do 8-17 Uhr
Freitag 8-12 Uhr

3. Eine weitere Möglichkeit der flexiblen Dienstzeitgestaltung ist das Jahresarbeitszeitmodell :

Beim Jahresarbeitszeitmodell kann die Wochen/Monatsarbeitszeit bedarfsorientiert über- oder unterschritten werden. Sie hat im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen.

Berechnung der Bruttoarbeitszeit:

52 Kalenderwochen à 40 Wochenstunden = 2080 Stunden

Diese zu erbringenden 2080 Stunden Jahresarbeitsleistung sind auf 12 Kalendermonate/52 Kalenderwochen nach Arbeitsumfang und dienstlichem Interesse aufzuteilen.

Zur Verdeutlichung möge nachstehendes Beispiel dienen, bei dem von einem erhöhten Arbeitsanfall in den Kalenderwochen 1-26 und 34-52 ausgegangen wird:

Vom 1.1.2002 bis 1.7.2002 (26 Wochen) ist eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 45 Stunden vorgesehen, die gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag zu jeweils 9 Stunden aufgeteilt wird. Eine unregelmäßige Aufteilung wäre ebenfalls zulässig.

Im Zeitraum vom 2. Juli 2002 bis 19. August 2002 (7 Wochen) wäre eine Wochendienstleistung nur im Ausmaß von 7,85 Stunden erforderlich.

Dienstag: 4 Stunden,
Donnerstag: 3,85 Stunden.

Vom 20. August 2002 bis 31. Dezember 2002 (19 Wochen) ist wieder eine Wochendienstleistung von 45 Wochenstunden vorgesehen, aufgeteilt auf die Tage Montag bis Freitag zu jeweils 9 Stunden.

Daraus ergibt sich:

1.1.2002 bis 1.7.2002
(26 Wochen)
Montag bis Freitag à 9 Stunden
45 x 26 = 1.170 Stunden
2.7.2002 bis 19.8.2002
(7 Wochen)
Dienstag 4 Stunden
Donnerstag 3,85 Stunden
7,85 x 7 = 54,95 Stunden
20. August 2002 bis 31. Dezember 2002
(19 Wochen)
Montag bis Freitag à 9 Stunden
45 x 19 = 855 Stunden
Summe 2079,95 Stunden

In diesem Berechnungsbeispiel sind die Wochen nicht ident mit den Kalenderwochen. Der Wochenzeitraum ist bedingt dadurch, dass der 1.1.2002 auf einen Dienstag fällt, um einen Tag verschoben. Die erste Kalenderwoche beginnt im Berechnungsmodell nicht mit einem Montag, sondern kalendarisch erst mit dem Dienstag.

Auch auf Basis eines Jahresarbeitszeitmodelles kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden.

Bei den voranstehenden Modellen einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit (Sollzeit) ist das Urlaubsausmaß in Stunden umzurechnen.

Berechnungsgrundlage für das Urlaubsausmaß

1 Urlaubstag = 8 Urlaubsstunden .
(Bei Teilbeschäftigung in entsprechendem Ausmaß)

Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt Bedienstete ihren Erholungsurlaub konsumieren, ist die entsprechend für diesen Zeitraum erforderliche Anzahl von Urlaubsstunden abzubuchen.

An Tagen, an denen gemäß Dienstplan z.B nur 6 Stunden Dienstleistung vorgesehen wären, sind daher nur sechs Stunden vom Urlaubsguthaben abzubuchen. Wäre hingegen eine Dienstleistung von 9 Stunden vorgesehen, so sind 9 Stunden vom Urlaubsguthaben abzurechnen.

Gleiches gilt für die Pflegefreistellung.

Diese Modelle nehmen keine Rücksicht auf Feiertage, die auf einen Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) fallen, da dies eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst bedeutet.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Einführung der neuen Dienstzeitmodelle gemäß § 9 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertragsgesetzes das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen ist.

Wien, 19. Dezember 2001

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen