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Ausser Kraft getreten

Gewährung von Geldaushilfen aus Anlass der Geburt eines Kindes – Erhöhung und Neufassung der Richtlinien

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 1/2008 ; Geschäftszahl: BMUKK-466/0013-III/9/2007 ; Geldaushilfe anlässlich der Geburt eines Kindes

466/13-III/C/02

Rundschreiben Nr. 28/2002 (BMBWF)

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Geldaushilfen anlässlich der Geburt eines Kindes – Erhöhung
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 4 GG 1956
§ 25 Abs. 5 VBG 1948
Geltung: unbefristet

An alle Dienststellen

Über Antrag des Zentralausschusses für Bundesbedienstete werden die Geldaushilfen aus Anlass der Geburt eines Kindes mit Wirkung vom 1. Juni 2002 für ab diesem Zeitpunkt eintretende Anlassfälle erhöht.

Hiebei gelten folgende Richtlinien:

1) Anlässlich der Geburt des ersten Kindes eines(r) Bediensteten werden ohne einen weiteren Kostennachweis Geldaushilfen in Höhe von € 190,- gewährt, wenn der Monatsbezug des(r) anspruchsberechtigten Bediensteten, bemessen mit dem Ausmaß der Vollbeschäftigung einschließlich von für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen, das jeweilige Ausmaß des Gehaltes eines(r) Beamten (Beamtin) der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage nicht überschreitet.

Eine Überschreitung dieser Bezugshöhe, die € 22,- übersteigt, ist nicht in Anschlag zu bringen.

In jenen Fällen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Geldaushilfe nachgewiesen werden und die Ausgaben anlässlich der Geburt eines Kindes den Betrag von € 1090,- übersteigen, kann die Geldaushilfe in Höhe der diesen Betrag übersteigenden Ausgaben bis maximal € 190,- auch an Bedienstete mit höherem Einkommen gewährt werden.

2) Für jedes weitere Kind wird die unter Zif. 1 angeführte Geldaushilfe in Höhe von € 190,- unabhängig vom jeweiligen Bezug gewährt.

Hiermit tritt das Rundschreiben Nr. 76/1994 außer Kraft.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer und bezüglich der ausgegliederten Einrichtungen nur für die dort in Verwendung stehenden Bundesbeamten .

Wien, 26. Juni 2002

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen