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Geldaushilfe anlässlich der Geburt eines Kindes

Geschäftszahl: BMUKK-466/0013-III/9/2007
SachbearbeiterIn: MinR Werner Schwab
Abteilung: III/9
werner.schwab@bmukk.gv.at
T +43 (01) 53120-3382
F +43 (01) 53120-813382

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Geldaushilfe anlässlich der Geburt eines Kindes
Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 GG, § 25 Abs. 4 VBG
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 1/2008 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Über Anregung des Zentralausschusses für Bundesbedienstete wird festgelegt:

Anlässlich der Geburt eines Kindes eines(r) Bediensteten wird ohne einen weiteren Kostennachweis eine Geldaushilfe in der Höhe von € 200,-- gewährt.

Dies gilt für Geburten ab dem 1. Jänner 2008.

Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer und für an ausgegliederten Einrichtungen in Verwendung stehende Bundesbeamte/innen.

Das Rundschreiben 28/2002 tritt außer Kraft.

Wien, 31. Jänner 2008
Für die Bundesministerin
MinR Rötzer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen