Geldaushilfe anlässlich der Geburt eines KindesGeschäftszahl: BMUKK-466/0013-III/9/2007 SachbearbeiterIn: MinR Werner Schwab Abteilung: III/9 werner.schwab@bmukk.gv.at T +43 (01) 53120-3382 F +43 (01) 53120-813382 Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Geldaushilfe anlässlich der Geburt eines Kindes Rechtsgrundlage: § 23 Abs. 3 GG, § 25 Abs. 4 VBG Geltung: Unbefristet Rundschreiben Nr. 1/2008 An alle Dienststellen Über Anregung des Zentralausschusses für Bundesbedienstete wird festgelegt: Anlässlich der Geburt eines Kindes eines(r) Bediensteten wird ohne einen weiteren Kostennachweis eine Geldaushilfe in der Höhe von € 200,-- gewährt. Dies gilt für Geburten ab dem 1. Jänner 2008. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer und für an ausgegliederten Einrichtungen in Verwendung stehende Bundesbeamte/innen. Das Rundschreiben 28/2002 tritt außer Kraft. Wien, 31. Jänner 2008 Für die Bundesministerin MinR RötzerZugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen