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Ausser Kraft getreten

Sonderurlaub

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 22/2013 ; BMUKK-466/0007-III/9a/2013 ; Sonderurlaub

Geschäftszahl: 466/17-III/C/02

Rundschreiben Nr. 29/2002 (BMBWF)

Verteilter: VII,N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Sonderurlaub
Rechtsgrundlage: § 74 BDG, § 29b VBG
Geltung: unbefristet

An alle Dienststellen

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl.Nr. 162, in der geltenden Fassung, obliegt den Dienststellenleitern die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis zu drei Arbeitstagen.

Im Interesse einer einheitlichen Urlaubsgewährung aus besonderem Anlass werden für die Gewäh-rung eines Sonderurlaubes gemäß § 74 BDG, bzw. § 29a des VBG 1948, in der geltenden Fassung, folgende Richtlinien als Höchstausmaß der in Betracht kommenden Sonderurlaube gegeben:

1. Verehelichung bis zu 3 Arbeitstagen
2. Tod des Ehegatten/der Ehegattin bis zu 3 Arbeitstagen
3. Geburt eines Kindes bis zu 3 Arbeitstagen
4. Verehelichung von Geschwistern oder eigenen Kindern, silberne Hochzeit des/der Bediensteten, silberne oder goldene Hochzeit der Eltern, 1 Arbeitstag
5. Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- und Pflegekindern), Geschwistern, Schwiegereltern und Großeltern bis zu 2 Arbeitstagen
6. Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten, bis zu 2 Arbeitstagen
7. Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn)ortes 1 Arbeitstag
8. Übersiedlung mit Familie anlässlich der Versetzung in einen anderen Dienstort bzw. in einen anderen Wohnort bis zu 3 Arbeitstagen.

Bei der Urlaubsbewilligung ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall das angegebene Höchstausmaß zu bewilligen ist, sondern dass es auf die im Einzelfall erforderliche Zeit ankommt.

Bei Gewährung eines Sonderurlaubes aus anderen wichtigen Gründen oder mit einem höheren als dem den vorliegenden Richtlinien entsprechenden Ausmaß ist, soweit die Zuständigkeit des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin nach der erwähnten Bestimmung der Dienstrechtsverfahrensverordnung gegeben ist, im kurzen Weg (telefonisch, mittels FAX etc.) die vorhergehende Genehmigung des Landesschulrates (Stadtschulrat für Wien) bzw. bei direkt dem Bundesministerium nach-geordneten Dienststellen der ho. Abt. III/C/14 einzuholen.

Gemäß eingangs zitierter Gesetzesbestimmung ist die Gewährung von Sonderurlauben, soweit die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist, der Dienstbehörde nachträglich zu melden.

Zur Ablegung von Dienstprüfungen, die Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis sind, ist den jeweiligen Kandidaten/Kandidatinnen ein Prüfungsurlaub in der Dauer von 10 Arbeitstagen zu gewähren. Zuzüglich zu diesem Prüfungsurlaub sind die Prüfungstage selbst ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub freizugeben.

Die Gewährung des Prüfungsurlaubes durch die zuständige Dienstbehörde erfolgt grundsätzlich nur für den Fall der erstmaligen Zulas-sung zu einer bestimmten Prüfung.

Die gegenständlichen Regelung gilt nicht für solche Dienstprüfungen, bei denen die Dauer von Prüfungsurlaub bereits normativ festgesetzt ist oder künftig bestimmt wird.

Dieses Rundschreiben gilt bezüglich der ausgegliederten Einrichtungen nur für die dort in Verwendung stehenden Bundesbeamten.

Hiemit tritt das Rundschreiben Nr. 48/1993 außer Kraft.

Wien, 5. Juni 2002

Für die Bundesministerin:
Dr. Liebsch

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen