SonderurlaubGeschäftszahl: BMUKK-466/0007-III/9a/2013 SachbearbeiterIn: MinR Werner P. Schwab Abteilung: III/9 Rundschreiben Nr. 22/2013 (BMBWF) Verteiler: VII, N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt: Sonderurlaub Rechtsgrundlage: § 74 BDG 1979, § 29a VBG Geltung: unbefristet An alle Dienststellen Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der geltenden Fassung, obliegt der Dienststellenleitung die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis zu drei Arbeitstagen. Gemäß dieser Bestimmung ist die Gewährung von Sonderurlauben, soweit die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist, der Dienstbehörde nachträglich zu melden. Im Interesse einer einheitlichen Vollziehung sind für die Gewährung eines Sonderurlaubes gemäß § 74 BDG 1979 bzw. § 29a VBG, in der jeweils geltenden Fassung, folgende Richtlinien als Höchstausmaß einzuhalten. Punkt Anlass Ausmaß 1. Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft bis zu 3 Arbeitstagen 2. Tod des Ehegatten/ der Ehegattin, des eingetragenen Partners/ der eingetragenen Partnerin bzw. des Lebensgefährten/ der Lebensgefährtin bis zu 3 Arbeitstagen 3. Geburt eines Kindes bis zu 3 Arbeitstagen 4. Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft von nahen Angehörigen: Kinder (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Geschwister, Stiefgeschwister 1 Arbeitstag 5. Tod von Eltern (leiblichen oder Stiefeltern), Kindern (auch Stief-, Wahl- oder Pflegekinder), Geschwistern, Stiefgeschwistern, Schwiegereltern, Eltern des/der eingetragenen Partners/Partnerin, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel/Enkelin, Urenkel/Urenkelin bis zu 2 Arbeitstagen 6. Tod von anderen Familienangehörigen, soweit sie im gemeinsamen Haushalt lebten bis zu 2 Arbeitstagen 7. Wohnungswechsel innerhalb des Dienst- (Wohn) ortes 1 Arbeitstag 8. Wohnungswechsel in einen anderen Wohnort bis zu 2 Arbeitstagen Bei der Sonderurlaubsbewilligung ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall das angegebene Höchstausmaß zu bewilligen ist, sondern dass es auf die im Einzelfall erforderliche Zeit ankommt. Bei Gewährung eines Sonderurlaubes aus anderen wichtigen Gründen oder mit einem höheren als dem den vorliegenden Richtlinien entsprechenden Ausmaß ist, soweit die Zuständigkeit des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin nach der erwähnten Bestimmung der Dienstrechtsverfahrensverordnung gegeben ist, im kurzen Weg (telefonisch, Mail, FAX etc.) die vorhergehende Genehmigung des Landesschulrates (Stadtschulrat für Wien) bzw. bei direkt dem Bundesministerium nachgeordneten Dienststellen bei der für die jeweiligen Bediensteten zuständigen Personalabteilung des BMUKK einzuholen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass auf Grund § 9 Abs. 1 lit. g des Bundes-Personal-vertretungsgesetzes 1967, BGBl. 133, in der jeweils geltenden Fassung, bei der Gewährung von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen der Dienststellenausschuss das Recht auf Mitwirkung hat. Zur Ablegung von Dienstprüfungen, die Anstellungs- oder Definitivstellungserfordernis sind, ist den jeweiligen Kandidaten/Kandidatinnen ein Prüfungsurlaub in der Dauer von 10 Arbeitstagen – unabhängig vom Beschäftigungsausmaß – zu gewähren. Hinsichtlich der Teilbeschäftigten wird von einem fiktiven Normaldienstplan ausgegangen. Zuzüglich zu diesem Prüfungsurlaub sind die Prüfungstage selbst ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub freizugeben. Die Gewährung des Prüfungsurlaubes durch die zuständige Dienstbehörde erfolgt grundsätzlich nur für den Fall der erstmaligen Zulassung zu einer bestimmten Prüfung. Dieses Rundschreiben gilt bezüglich der ausgegliederten Einrichtungen nur für die dort in Verwendung stehenden Bundesbeamten/ Bundesbeamtinnen. Dieses Rundschreiben gilt auch für Bundeslehrer/Bundeslehrerinnen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, in der geltenden Fassung, obliegt der Dienststellenleitung die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis zu einer Woche an einen Lehrer/eine Lehrerin einer Bundesschule, wenn dessen/deren Vertretung gesichert ist. Hiermit treten die Rundschreiben Nr. 29/2002, 8/2003 und 13/2003 außer Kraft. Wien, 19. November 2013 Für die Bundesministerin: MinR Kurt RötzerZugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 23/2013 10.010/0112-III/11/2013 Ausdehnung des Betretungsverbotes an Schulen (Sicherheitspolizei-Gesetz Novelle 2013) Nr. 21/2013 BMUKK-13.261/0058-III/3/2013 Rundschreiben zur neuen Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung und Diplomprüfung Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. 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