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Ausser Kraft getreten

Abmeldung vom Religionsunterricht; Gesetzliche Anerkennung der koptisch-orthodoxen Kirche in Österreich - Ergänzung des Rundschreibens Nr. 37/1994 idF des Rundschreibens Nr. 9/2002

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 21/2004 ; Geschäftszahl: 10.014/2-III/3/2004 ; Wiederverlautbarung von Verwaltungsverordnungen betreffend Schule und Kirchen/Religionsgesellschaften bezüglich Religionsunterricht und Schulbesuch

Geschäftszahl: 20.251/6-Z/10/2003
Sachbearbeiter/in: Mag. Andrea GÖTZ
DW: 531 20-2365
Fax: 531 20-81-2365

Verteiler: VI; N
Sachgebiet: Schulrecht/Religionsrecht
Inhalt: Religionsunterricht
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 des BG über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich (Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz; OrientKG), BGBl. I Nr. 20/2003
§ 10 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz
§ 1 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz
Angesprochene Personen: Schulleiter und Lehrer aller Schularten

Rundschreiben Nr. 16/2003 (BMBWF)

Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
alle Zentrallehranstalten

Ergänzung bzw. Berichtigung des Rundschreibens Nr. 37/1994 idF
der Rundschreiben Nr. 3/1995, Nr. 5/2000 und Nr. 9/2002

1. In Hinblick auf die Möglichkeit, sich während der ersten zehn Kalendertage des Schuljahres vom Religionsunterricht abzumelden, scheint es geboten, nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch bei einer allenfalls provisorischen Stundenplangestaltung in diesem Zeitraum Religionsunterrichtsstunden vorzusehen sind, um dem Religionslehrer/der Religionslehrerin frühzeitig ausreichende Möglichkeiten zu geben, seinen/ihren Unterrichtsgegenstand den Schülern vorzustellen. Besonders an Schulen, an welchen der Schulversuch „Ethik“ durchgeführt wird, ist eine objektive Information der Schüler und Schülerinnen unter ausgeglichenen Rahmenbedingungen von wesentlicher Bedeutung.

Das Rundschreiben Nr. 97/1994 idgF wird daher in Punkt 1.1. um folgenden Satz ergänzt:
„Der Schulleiter hat bei der Erstellung des Stundenplanes darauf zu achten, dass die Religionslehrer möglichst frühzeitig den Pflichtgegenstand Religion in den einzelnen Klassen unterrichten können.“

2. Auf Grund der Anerkennung der koptisch-orthodoxen Kirche in Österreich durch das Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich (Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz; OrientKG), BGBl. I Nr. 20/2003, erfolgt in Punkt 3.2. des zitierten Rundschreibens die Streichung der koptisch-orthodoxen Kirche in Österreich aus der Liste der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften.

In diesem Zusammenhang wird auf § 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 idgF, hingewiesen.

Wien, 20. Mai 2003

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Religionsrecht, Schulrecht