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Ausser Kraft getreten

Wiederverlautbarung von Verwaltungsverordnungen betreffend Schule und Kirchen/Religionsgesellschaften bezüglich Religionsunterricht und Schulbesuch  

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 5/2007 ; Geschäftszahl: BMUKK-10.014/2-III/3/2007 ; Durchführungserlass zum Religionsunterricht

Ergänzt durch Rundschreiben Nr. 9/2006 ; Geschäftszahl: BMBWK-10.014/0001-III/3/2006 ; Verkürzte Frist für die Abmeldung vom Religionsunterricht

Geschäftszahl: 10.014/2-III/3/2004
Sachbearbeiterin: ADir. Elisabeth KAISER-PAWLISTIK
Freyung 1, 1014 Wien
DW: 531 20-2362
Fax: 531 20-81-2362
www.bmbwk.gv.at

Rundschreiben Nr. 21/2004 (BMBWF)

Verteiler: VI; N
Sachgebiet: Schulrecht/Religionsrecht
Inhalt: Religionsunterricht
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: Art. 14, 15 und 17 StGG, Art. 2 2. Satz des 1. ZP EMRK, §§ 1 ff Religionsunterrichtsgesetz, § 13 Schulzeitgesetz 1985, § 8 lit. d und h Schulorganisationsgesetz, §§ 10 Abs. 1 und 34 bis 40 Schulunterrichtsgesetz, § 3 Abs. 2 Zeugnisformularverordnung, § 2 Abs. 6 BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, § 1 Abs. 2 des BG über äußere Rechtsverhältnisse der orientalisch-orthodoxen Kirchen in Österreich (Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz; OrientKG), BGBl. I Nr. 20/2003
Angesprochene Personen: Schulleiter und Lehrer aller Schularten

Alle Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Alle Zentrallehranstalten

Das Rundschreiben Nr. 37/1994 betreffend Religionsunterricht und Schulbesuch, in der Fassung der Rundschreiben Nr. 3/1995, Nr. 5/2000, Nr. 9/2002 und Nr. 16/2003 wird hiermit der besseren Lesbarkeit halber neu verlautbart.

Punkt 2. listet nunmehr auch die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie die entsprechenden Abkürzungen auf.

Schule und Kirchen/Religionsgesellschaften - Religionsunterricht und Schulbesuch
Wiederverlautbarung von Verwaltungsverordnungen betreffend Schule und Kirchen/Religionsgesellschaften bezüglich Religionsunterricht und Schulbesuch. Personen bezogene Bezeichnungen in diesem Erlass, wie z.B. „Schüler“, „Lehrer“, umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

1. Frist für die Abmeldung vom Religionsunterricht (§ 1 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

1.1. Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nur während der ersten zehn Kalendertage des Schuljahres (§ 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985) schriftlich bei der Schulleitung erfolgen. Der Schulleiter hat bei der Erstellung des Stundenplanes darauf zu achten, dass die Religionslehrer möglichst frühzeitig den Pflichtgegenstand Religion in den einzelnen Klassen unterrichten können.

1.2. Die Schulleitung hat den zuständigen Religionslehrer hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

1.3. Erfolgt der Eintritt eines Schülers erst während des Schuljahres (z.B. bei Auslandsaufenthalt oder Krankheit), so beginnt die zehntägige Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts. Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt nicht als Schuleintritt im obigen Sinn.

1.4. Der Widerruf der Abmeldung ist jederzeit zulässig.

1.5. Die Abmeldung vom Religionsunterricht und der Widerruf der Abmeldung unterliegen nicht der Gebührenpflicht.

2. Teilnahme von konfessionslosen Schülern bzw. Schülern, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

2.1. Derzeit sind in Österreich folgende Kirchen und Religionsgesellschaften gesetzlich anerkannt:

Römisch-katholische Kirche (mit folgenden Riten:)

römisch-katholisch (röm.-kath.)
griechisch-katholisch (griech.-kath.)
armenisch-katholisch (armen.-kath.)

Evangelische Kirche A.B.

evangelisch A.B. (evang. A.B.)

Evangelische Kirche H.B.

evangelisch H.B. (evang. H.B.)

Altkatholische Kirche Österreichs

altkatholisch (altkath.)

Griechisch-orientalische Kirche in Österreich

griechisch-orthodox (griech.-orth.)
serbisch-orthodox (serb.-orth.)
rumänisch-orthodox (rumän.-orth.)
russisch-orthodox (russ.-orth.)
bulgarisch-orthodox (bulg.-orth.)

Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich

syrisch-orthodox (syr.-orth.)

Israelitische Religionsgesellschaft

israelitisch (israel.)

Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich

evangelisch-methodistisch (EmK)

Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage

Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
(Kirche Jesu Christi HLT)

Armenisch-apostolische Kirche in Österreich

armenisch-apostolisch (armen.-apostol.)

Neuapostolische Kirche in Österreich

neuapostolisch (neuapostol.)

Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich

islamisch (islam.)

Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft

buddhistisch (buddhist.)

Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich

koptisch-orthodox (kopt.-orth.)

Die nähere Bezeichnung der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen und zur griechisch-orientalischen Kirche hat nach den Angaben des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

2.2. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch auf Antrag des Schülers, kann eine schriftliche Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht erfolgen.

2.3. Die schriftliche Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht ist bei der betreffenden Schulleitung einzubringen, welche die Anmeldung dem betreffenden Religionslehrer zur Ein holung der erforderlichen Zustimmung zur Kenntnis zu bringen hat.

Der Religionslehrer hat seine Äußerung gleichfalls auf der Anmeldung schriftlich festzuhalten und diese der Schulleitung zur Hinterlegung zurückzugeben. Mit der Zustimmung des Religionslehrers kann der Schüler am Religionsunterricht teilnehmen.

2.4. Dieser Besuch des Religionsunterrichtes gilt als Besuch eines Freigegenstandes im Sinne des § 8 lit. h des Schulorganisationsgesetzes. In analoger Anwendung der Zeugnisformularverordnung ist in der Schulnachricht und im Jahres- bzw. Semesterzeugnis unter der Rubrik Freigegenstände Religion aufzunehmen und mit der entsprechenden Beurteilung zu versehen.

2.5. Die Anmeldung unterliegt nicht der Gebührenpflicht.

2.6. Der „Freigegenstand“ Religion kann auch als Prüfungsgebiet der Reifeprüfung gewählt wer den, wenn der Prüfungskandidat entweder in der gesamten Oberstufe den Gegenstand Religion besucht hat oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat. In der letzten Schulstufe muss der Prüfungskandidat diesen Gegenstand jedenfalls besucht haben.

2.7. Die Punkte 2.2. bis 2.6. gelten sinngemäß auch für jene Schüler, die weder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft noch einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, sich jedoch nicht als konfessionslos bezeichnen.

3. Staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften

3.1. Auf Grund des § 2 Abs. 1 und Abs. 6 in Verbindung mit § 10 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, haben die unter Pkt. 3.2. angeführten religiösen Bekenntnisgemeinschaften Rechtspersönlichkeit und damit das Recht erworben, sich als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ zu bezeichnen.

3.2. Bahá’í-Religionsgemeinschaft Österreich (Bahai)
Bund der Baptistengemeinden in Österreich (Bapt.)
Bund evangelikaler Gemeinden in Österreich (evangelikal)
Die Christengemeinschaft – Bewegung für religiöse Erneuerung – in Österreich (Christengemeinschaft)
Freie Christengemeinde/Pfingstgemeinde (freie Christengem.)
Hinduistische Religionsgesellschaft in Österreich (hinduistisch)
Jehovas Zeugen (Jehovas Zeugen)
Kirche der Siebenten-Tags-Adventisten (S.T.Advent.)
Mennonitische Freikirche Österreich (MFÖ)
Pfingstkirche Gemeinde Gottes in Österreich (PfK Gem. Gottes iÖ)

Gemäß § 3 Abs. 2 der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989 idgF, ist im Jahres- bzw. Semesterzeugnis beim Religionsbekenntnis von Amts wegen die Zugehörigkeit auch zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

Dabei sind die obigen in Klammer gesetzten Kurzbezeichnungen, die nicht verändert werden dürfen, zu verwenden.

Diese Vermerke können auch in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2 SchUG) verwendet werden.

3.3. Das Religionsunterrichtsgesetz erfasst die staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnis gemeinschaften nicht. Für Schüler, die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnis gemeinschaft angehören, gibt es daher keinen schulischen Religionsunterricht ihres Bekenntnisses. Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass auf Ersuchen der Erziehungsberechtigten, wenn gleichzeitig eine diesbezügliche Bestätigung des betreffenden Religionslehrers vor gelegt wird, in der Schulnachricht und im Jahres- bzw. Semesterzeugnis unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 8 der Zeugnisformularverordnung folgender Vermerk angebracht wird:

„Der Schüler/die Schülerin hat auf Grund einer vorgelegten Bestätigung den Religions unterricht der/des ................... besucht.“

In den Leerraum ist die unter Pkt. 3.2. angeführte Langbezeichnung der staatlich eingetrage nen religiösen Bekenntnisgemeinschaft einzufügen.

Die Aufnahme einer Beurteilung dieses Religionsunterrichtes in der Schulnachricht und im Jahres- bzw. Semesterzeugnis ist jedoch unzulässig.

Das Ansuchen unterliegt nicht der Gebührenpflicht.

4. Anwesenheit im Religionsunterricht wegen Beaufsichtigung

4.1. Die Teilnahme eines einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw. einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehörigen Schülers am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses ist im Religionsunterrichtsgesetz nicht vorgesehen.

4.2. Gegen eine durch die Aufsichtspflicht bedingte bloß physische Anwesenheit eines Schülers im Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses bestehen keine Bedenken, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Art erfüllt werden kann und die Eltern die Aufsicht nicht unmittelbar oder mittelbar selbst übernehmen.

5. Befreiung vom Schulbesuch an Samstagen gemäß § 13 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes 1985

Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft oder dem Religionsbekenntnis der Siebenten-Tags-Adventisten angehören, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch an Samstagen zu befreien.

6. Die folgenden Erlässe

RS Nr. 37/1994 - Zl. 10.014/5-III/4/94
RS Nr. 3/1995 - Zl. 25.321/1-III/4/95
RS Nr. 5/2000 - Zl. 10.014/4-III/A/4/98
RS Nr. 9/2002 - Zl. 20.251/24-Z/A/10/2001 und
RS Nr. 16/2003 - Zl. 20.251/6-Z/10/2003

treten hiermit außer Kraft.

Wien, 28. Oktober 2004

Für die Bundesministerin:
Mag. GÖTZ

F.d.R.d.A.:
(Pacher eh.)

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Religionsrecht, Schulrecht