Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Verkürzte Frist für die Abmeldung vom Religionsunterricht

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 5/2007 ; Geschäftszahl: BMUKK-10.014/2-III/3/2007 ; Durchführungserlass zum Religionsunterricht.

Geschäftszahl: BMBWK-10.014/0001-III/3/2006
SachbearbeiterIn: Mag. Andrea Götz
Abteilung: III/3
E-mail: andrea.goetz@bmbwk.gv.at
Telefon/Fax: +43(1)/53120-2365/53120-81 2365

Rundschreiben Nr. 9/2006 (BMBWF)

Ergänzung des Rundschreibens Nr. 21/2004

Verteiler: VI/1
Alle Zentrallehranstalten
Sachgebiet: Schulrecht/Religionsrecht
Inhalt: Religionsunterricht
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 Religionsunterrichtsgesetz
Angesprochene Personen: SchulleiterInnen und LehrerInnen aller Schularten

Unter Beachtung des 2. Schulrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 20/2006, mit welchem - unter anderem - das Ziel verfolgt wird, einen möglichst frühzeitigen lehrplanmäßigen Unterricht zu gewährleisten (vgl. etwa die Vorverlegung der Anmeldefristen für den Besuch von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen), soll durch die Verkürzung jener Frist, während welcher die Abmeldung vom Religionsunterricht möglich ist, einerseits ein früherer Beginn (auch) des regulären Religionsunterrichtes gewährleistet sein, andererseits soll diese Frist dennoch ausreichen, um den Schülern speziell in den ersten Klassen bzw. Jahrgängen (auch in den 5. Klassen AHS) eine Information über den Religionsunterricht durch den jeweiligen Religionslehrer geben zu können. Gleichzeitig soll bis Ablauf dieser Frist auch die Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht im Sinne des Punktes 2. des Rundschreibens möglich sein.

Punkt 1.1. des Rundschreibens Nr. 21/2004 hat daher zu lauten:
„1.1. Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nur während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres (§ 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985) schriftlich bei der Schulleitung erfolgen. Nach Maßgabe der Möglichkeiten ist der lehrplanmäßige Religionsunterricht mit Beginn des Schuljahres vorzusehen. Den Religionslehrern ist innerhalb der Abmeldefrist die Möglichkeit einzuräumen, in den für sie in Aussicht genommenen Klassen, zumindest jedoch in den 1. Klassen bzw. I. Jahrgängen sowie in den 5. Klassen der AHS Religionsunterricht zu halten, bei welchem die Schüler des betreffenden Bekenntnisses anwesend sind.“

In Punkt 1.3. des Rundschreibens 21/2004 wird die Wendung „die zehntägige Frist“ durch die Wendung „die fünftägige Frist“ ersetzt.

Punkt 2.3. erster Satz lautet:
„Die schriftliche Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht ist bis zum Ablauf der Frist gemäß Punkt 1.1. bei der betreffenden Schulleitung einzubringen, welche die Anmeldung dem betreffenden Religionslehrer zur Einholung der erforderlichen Zustimmung zur Kenntnis zu bringen hat.“

Da Punkt 4. des Rundschreiben 21/2004 zu wiederholten Anfragen geführt hat, soll durch nachstehende Ergänzung klarer zum Ausdruck kommen, dass

  1. die Teilnahme von Schülern einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses nicht zulässig ist.
  2. die Teilnahme von Schülern einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft oder von konfessionslosen Schülern am Religionsunterricht eines (anderen) Bekenntnisses als Freigegenstand im Sinne des Punktes 2. zulässig ist und
  3. die bloß physische Anwesenheit von Schülern im Religionsunterricht unabhängig von ihrem Bekenntnis oder ihrer Konfessionslosigkeit zum Zweck der Beaufsichtigung zulässig ist.

Punkt 4.1. wird daher um folgenden Klammerausdruck ergänzt:
„(siehe jedoch die Möglichkeit der Teilnahme gemäß Punkt 2.)“

Wien, 4. Mai 2006

Für die Bundesministerin:
Mag. Andrea Götz

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Religionsrecht, Schulrecht