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Ausser Kraft getreten

Durchführungserlass zum Religionsunterricht

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 5/2021 ; 2021-0.043.794 ; Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht

Ergänzt mit Rundschreiben Nr. 11/2020 ; 2020-0.668.160 ; Neufassung der Anhänge A und B des Rundschreibens Nr. 5/2007

Ergänzt mit Rundschreiben Nr. 9/2020 ; 2020-0.546.167 ; Neufassung des Anhanges A des Rundschreibens Nr. 5/2007- Entfall der Teilkonfessionen der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich

Ergänzt mit Rundschreiben Nr. 14/2019 ; 10.014/0039-II/4/2019 ; Neufassung der Anhänge A und B des Rundschreiben Nr. 5/2007- neue Kurzbezeichnungen für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (IGGÖ)) sowie die Islamisch-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (SCHIA))

Ergänzt mit Rundschreiben Nr. 13/2016 ; 14.163/0007-Präs.12/2016 ; Neufassung des Anhanges A und des Anhanges B des RS Nr. 5/2007 aufgrund der Namensänderung der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) in "Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" (ALEVI) sowie dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch die "Vereinigungskirche in Österreich"

Ergänzt mit Rundschreiben Nr. 20/2013 ; 10.014/0042-III/3/2013 ; Neufassung des Anhanges A und des Anhanges B des RS Nr. 5/2007 aufgrund der Anerkennung der Anhänger der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft und der Freikirchen Österreichs als Religionsgesellschaft sowie der Anerkennung der Alt-Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als Bekenntnisgemeinschaft

Ergänzt mit Rundschreiben Nr. 18/2013 ; 6.400/0004-KA/b/2013 ; Übereinkommen zum Religionsunterricht zwischen gesetzlich anerkannten Kirchen

Ergänzt mit Rundschreiben Nr. 5/2013 ; 10.014/0020-III/3/2013 ; Neufassung des Anhanges B des Rundschreibens Nr. 5/2007 aufgrund der Anerkennung der "Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" als religiöse Bekenntnisgemeinschaft

Ergänzt mit Rundschreiben Nr. 4/2011 ; 10.014/0008-III/3/2011 ; Korrektur des Anhanges B des Rundschreibens Nr. 5/2007

Ergänzt mit Rundschreiben Nr. 11/2009 ; 10.014/0032-III/3/2009 ; Neufassung des Anhanges A und des Anhanges B des Rundschreibens Nr. 5/2007 aufgrund der Anerkennung der Anhänger von Jehovas Zeugen als Religionsgesellschaft

10.014/2-III/3/2007
SachbearbeiterIn: Mag. Andrea Götz
Abteilung: III/3
E-mail: andrea.goetz@bmbwk.gv.at
T +43 1 53120-2365
F +43 1 53120-812365

Rundschreiben Nr. 5/2007 (BMBWF)

Verteiler: VI/N
Zentrallehranstalten
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten
Pädagogische Akademien samt Übungsschulen
Sachgebiet: Schulrecht/Religionsrecht
Inhalt: Durchführungsbestimmungen betreffend den Religionsunterricht
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: Art. 14, 15 und 17 StGG
Art. 2, zweiter Satz, des 1. ZP EMRK
§§ 1 ff Religionsunterrichtsgesetz
§ 13 Schulzeitgesetz 1985
§ 8 lit. d und h Schulorganisationsgesetz
§§ 10 Abs. 1 und 34 bis 40 Schulunterrichtsgesetz,
§§ 12 Abs. 1 und 33 bis 40 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige
§ 3 Abs. 2 Zeugnisformularverordnung
§ 2 Abs. 6 BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften

Grundsätzliches:

Die österreichische Rechtsordnung kennt

Personen, die weder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft noch einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, gelten als Personen ohne Bekenntnis (o.B.).

Für alle Schüler und Schülerinnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses an den in §1 Abs. 1 RelUG genannten Schulen und an Schulen mit eigenem Organisationsstatut iSd § 14 Abs. 2 PrivSchG Pflichtgegenstand.

Der Religionsunterricht ist konfessionell gebunden. Die Teilnahme (Besuch des Pflicht /Freigegenstandes Religion) von Schülern und Schülerinnen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft an einem Religionsunterricht, welcher von einer anderen als der dem eigenen Bekenntnis entsprechenden Kirche oder Religionsgesellschaft eingerichtet wurde, ist nicht zulässig.

Um den bestmöglichen Ablauf der Organisation und den rechtzeitigen Beginn des Religionsunterrichtes zu gewährleisten, sind die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu einer rechtzeitigen Kontaktaufnahme mit den Schulbehörden anzuhalten.

Freiwillige Teilnahme am Religionsunterricht

Schüler und Schülerinnen ohne Bekenntnis sowie Schüler und Schülerinnen, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, sind unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft teilzunehmen:

  • Die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch der Schüler bzw. die Schülerin selbst, haben während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres beim Schulleiter bzw. der Schulleiterin eine Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht eines bestimmten Bekenntnisses einzubringen.
  • Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat die Anmeldung dem betroffenen Religionslehrer bzw. der betroffenen Religionslehrerin zur Einholung der erforderlichen Zustimmung zur Kenntnis zu bringen.
  • Der Religionslehrer bzw. die Religionslehrerin hat seine bzw. ihre Zustimmung oder Ablehnung auf der Anmeldung schriftlich festzuhalten und diese dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin zur Hinterlegung zu retournieren.
  • Bei Zustimmung des Religionslehrers bzw. der Religionslehrerin kann der Schüler bzw. die Schülerin am Religionsunterricht teilnehmen.

Dieser Besuch des Religionsunterrichtes gilt als Besuch eines Freigegenstandes im Sinne des § 8 lit. h SchOG.

Dieser „Freigegenstand“ Religion kann auch als Prüfungsgebiet der Reifeprüfung gewählt werden, wenn der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin entweder in der gesamten Oberstufe den Gegenstand Religion besucht hat oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat. In der letzten Schulstufe muss der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin diesen Gegenstand jedenfalls besucht haben.

Abmeldung vom Religionsunterricht (§ 1 Abs. 2 RelUG)

Die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch der Schüler bzw. die Schülerin selbst, können eine Abmeldung vom Religionsunterricht vornehmen. Die vom Religionsunterricht abgemeldeten Schüler und Schülerinnen sind von der Schulleitung ohne Verzug dem zuständigen Religionslehrer bzw. der zuständigen Religionslehrerin mitzuteilen.

Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nur während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres (§ 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985) schriftlich beim Schulleiter bzw. bei der Schulleiterin erfolgen. Nach Maßgabe der Möglichkeiten ist der lehrplanmäßige Religionsunterricht mit Beginn des Schuljahres vorzusehen. Den Religionslehrern bzw. den Religionslehrerinnen ist innerhalb der Abmeldefrist die Möglichkeit einzuräumen, in den für sie in Aussicht genommenen Klassen, zumindest jedoch in den 1. Klassen bzw. I. Jahrgängen sowie in den 5. Klassen der AHS Religionsunterricht zu halten, bei welchem die Schüler und Schülerinnen des betreffenden Bekenntnisses anwesend sind.

Jede Beeinflussung der Entscheidung der Schüler und Schülerinnen bzw. deren Erziehungsberechtigten ist in Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu unterlassen.

Erfolgt der Eintritt eines Schülers oder einer Schülerin erst während des Schuljahres (z.B. nach einem Auslandsaufenthalt, nach Krankheit oder bei schiefsemestriger Führung von semesterweise geführten Schulformen), so beginnt die fünftägige Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts. Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt jedoch nicht als Schuleintritt im obigen Sinn.

Die Abmeldung gilt immer nur für ein Schuljahr bzw. bis zum allfälligen Widerruf der Abmeldung. Der Widerruf der Abmeldung ist jederzeit zulässig.

Ausmaß des Religionsunterrichtes

Das für den Religionsunterricht erforderliche Kontingent an Unterrichtsstunden bzw. Werteinheiten kann endgültig erst nach Ende der fünftägigen Ab- bzw. Anmeldefrist festgesetzt werden. Bis zu dieser Festsetzung ist für die 1. Klassen bzw. I. Jahrgänge einer Schule sowie für die 5. Klassen der AHS der Religionsunterricht mit dem im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß, für die anderen Klassen bzw. Jahrgänge zumindest in dem im vorangegangenen Schuljahr tatsächlich bestehenden Wochenstundenausmaß vorzusehen.

Die lehrplanmäßige festgesetzte Wochenstundenanzahl ist nur dann im Sinne des § 7a Abs. 2 RelUG zu vermindern, wenn

  • am Religionsunterricht in einer Klasse
    1. weniger als 10 SchülerInnen teilnehmen und
    2. diese (weniger als 10) SchülerInnen zugleich weniger als die Hälfte der SchülerInnen dieser Klasse sind bzw.
  • am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe
    1. weniger als 10 SchülerInnen teilnehmen und
    2. diese (weniger als 10) SchülerInnen in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der SchülerInnen jeder einzelnen Klasse sind.

Liegen die jeweils unter 1. und 2. genannten Bedingungen nicht kumulativ vor, hat der Religionsunterricht im vollen lehrplanmäßigen Ausmaß statt zu finden.

Von dem für den Religionsunterricht im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß darf ohne Zustimmung der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft weder schulautonom noch schulversuchsweise abgewichen werden.

Eintragungen in Schulnachrichten und Jahres- bzw. Semesterzeugnissen

Personalien

Gemäß § 3 Abs. 2 der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989 idgF, ist im Jahres- bzw. Semesterzeugnis beim Religionsbekenntnis von Amts wegen die Zugehörigkeit

  • zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw.
  • zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

Dabei sind die im Anhang A bzw. B in Klammer gesetzten Kurzbezeichnungen, die nicht verändert werden dürfen, zu verwenden. Bei Schülen und Schülerinnen ohne Bekenntnis ist der für das Religionsbekenntnis vorgesehene Raum durchzustreichen.

Analog ist in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2 SchUG) vorzugehen.

Eine diesbezügliche Eintragung in das Abschlusszeugnis, das Reifeprüfungszeugnis, das Reife- und Diplomprüfungszeugnis sowie in das Abschlussprüfungszeugnis ist in der Zeugnisformularverordnung nicht vorgesehen und daher unzulässig.

Gegenstandsbezeichnung, Beurteilung

An allen Schulen, an welchen Religionsunterricht als Pflichtgegenstand vorgesehen ist (das sind sämtliche gesetzlich geregelten Schularten mit Ausnahme der Berufsschulen in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien sowie alle Schulen mit eigenem Organisationsstatut), ist in der Rubrik "Pflichtgegenstände" die Gegenstandsbezeichnung "Religion" bei allen Schülern und Schülerinnen - unabhängig von ihrem Bekenntnis - jedenfalls anzuführen.

Bei Schülern und Schülerinnen, welche den Religionsunterricht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 RelUG besuchen, ist neben der Gegenstandsbezeichnung "Religion" auch die diesbezügliche Beurteilung aufzunehmen.

Bei Schülern und Schülerinnen, welche gemäß § 1 Abs. 2 RelUG vom Religionsunterricht abgemeldet sind, ist die Gegenstandsbezeichnung "Religion" in der Rubrik "Pflichtgegenstände" anzuführen, der vorgesehene Raum für die Beurteilung ist jedoch gemäß § 2 Abs. 9 der Zeugnisformularverordnung durchzustreichen. Ein auf die Abmeldung hinweisender Vermerk darf nicht aufgenommen werden.

Bei Schülern und Schülerinnen, welche ohne Bekenntnis sind, ist ebenfalls die Gegenstandsbezeichnung "Religion" in der Rubrik "Pflichtgegenstände" anzuführen und der vorgesehene Raum für die Beurteilung gemäß § 2 Abs. 9 der Zeugnisformularverordnung durchzustreichen. Dies gilt auch für den Fall, dass diese Schüler bzw. Schülerinnen den Religionsunterricht auf Grund einer freiwilligen Anmeldung als Freigegenstand besuchen. In diesem Fall ist die Gegenstandsbezeichnung "Religion" auch in die Rubrik "Freigegenstände" einzutragen und dort die entsprechende Beurteilung aufzunehmen.

Der vorstehende Absatz gilt ebenso für Schüler und Schülerinnen, die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören.

Bei Schülern und Schülerinnen, die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, und einen außerhalb des Schulunterrichtes organisierten Religionsunterricht ihrer Religionsgemeinschaft besuchen ist gleichfalls die Gegenstandsbezeichnung "Religion" in der Rubrik "Pflichtgegenstände" anzuführen und der vorgesehene Raum für die Beurteilung gemäß § 2 Abs. 9 der Zeugnisformularverordnung durchzustreichen. Es bestehen keine Bedenken, dass auf Ersuchen der Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres auf Ersuchen des Schülers bzw. der Schülerin selbst, sofern eine diesbezügliche Bestätigung des betreffenden Religionslehrers bzw. der betreffenden Religionslehrerin beim Klassenlehrer/bei der Klassenlehrerin bzw. Klassenvorstand abgegeben wird, unter analoger Anwendung des § 2 Abs. 8 der Zeugnisformularverordnung zusätzlich folgender Vermerk angebracht wird:

„Der Schüler/die Schülerin hat den Religionsunterricht der/des ............................... besucht.“

In den Leerraum ist die im Anhang B angeführte Langbezeichnung der betreffenden staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft einzufügen.
Die Aufnahme einer Beurteilung dieses außerschulischen Religionsunterrichtes ist jedoch unzulässig.

Anwesenheit im / Abwesenheit vom Religionsunterricht und Beaufsichtigung

Schüler und Schülerinnen, welche keinen Religionsunterricht besuchen, sind auch während des Zeitraumes der Religionsstunden zu beaufsichtigen, wobei eine Beaufsichtigung ab der 9. Schulstufe unter den in § 2 Abs. 1 der Schulordnung genannten Bedingungen entfallen kann (siehe Pkt. 4. des Aufsichtserlasses 2005, RS Nr. 15/2005). Ein Anspruch auf eine "Freistunde" wird hierdurch jedoch nicht statuiert. Das bedeutet, dass in jenen Fällen, in welchen die Religionsstunde entfällt und keine Fachsupplierung stattfindet sondern etwa ein Stundentausch oder eine normale Supplierung vorgesehen ist, auch jene Schüler und Schülerinnen in dem ersatzweise stattfindenden Unterricht anwesend zu sein haben, welche in dieser Stunde sonst keinen Unterricht hätten. Findet der Religionsunterricht in einer Randstunde statt, so ist nur im Bedarfsfall eine Beaufsichtigung vorzusehen.

Grundsätzlich ist es organisatorisch anzustreben, dass jene Schüler und Schülerinnen, die den Religionsunterricht nicht besuchen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben. Gegen eine durch die Aufsichtspflicht bedingte bloß physische Anwesenheit eines Schülers bzw. einer Schülerin im Religionsunterricht eines anderen als des eigenen Bekenntnisses bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken, jedoch soll von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Art erfüllt werden kann.

Befreiung vom Schulbesuch an Samstagen gemäß § 13 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes 1985

Schüler und Schülerinnen, die der israelitischen Religionsgesellschaft oder dem Religionsbekenntnis der Siebenten-Tags-Adventisten angehören, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter bzw. die Schulleiterin vom Schulbesuch an Samstagen zu befreien.

Freiheit von Gebühren und Verwaltungsabgaben

Sämtliche in diesem Erlass genannten Anträge (Anmeldungen, Abmeldungen, Ansuchen) sind von allen Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Das Rundschreiben Nr. 21/2004 idF 9/2006 tritt hiermit außer Kraft.

Wien, 5. März 2007

Für die Bundesministerin:
Mag. Andrea Götz

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Religionsrecht, Schulrecht