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Ausser Kraft getreten

Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 20/2023 ; 2023-0.147.570 ; Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht - Neuverlautbarung

2021-0.043.794
BMBWF - II/4 (Schulrechtsvollzug)
MMag.a Ulrike Schuschnig
Sachbearbeiterin

T+43 1 531 20-2307
Minoritenplatz 5
1010 Wien

Rundschreiben Nr. 5/2021 (BMBWF)

Sachgebiet Schulrecht/Religionsrecht
Inhalt: Durchführungsbestimmungen betreffend den Religions- sowie den Ethikunterricht
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen:

  • Art. 14, 15 und 17 des Staatsgrundgesetzes (StGG), RGBl. Nr. 142/1867 in der geltenden Fassung
  • §§ 1 ff des Religionsunterrichtsgesetzes (RelUG), BGBl. Nr. 190/1949 in der geltenden Fassung
  • § 13 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985 in der geltenden Fassung
  • §§ 8 lit. d und h, 39 Abs. 1, 43 Abs. 3, 55a Abs. 1, 57, 68a Abs. 1, 71 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung
  • § 16 Abs. 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes (Luf BSchG), BGBl. Nr. 175/1966 in der geltenden Fassung
  • §§ 10 Abs. 1, 12 und 34 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung
  • §§ 12 Abs. 1 und 33 bis 40 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997 in der geltenden Fassung
  • §§ 3 Abs. 2, 11a Abs. 5 der Zeugnisformularverordnung (ZFVO), BGBl. Nr. 415/1989 in der geltenden Fassung
  • § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnis­gemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998 in der geltenden Fassung
  • § 27 Abs. 3 der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS), BGBl. II Nr. 174/2021 in der geltenden Fassung
  • § 19 Abs. 3 der Verordnung über die Reifeprüfung in den als Sonderform für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS-B), BGBl. II Nr. 54/2017 in der geltenden Fassung
  • § 20 Abs. 2 der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 177/2012 in der geltenden Fassung
  • § 18 Abs. 2 der Verordnung über die abschließenden Prüfungen in den Kollegs sowie in den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS), BGBl. II Nr. 36/2017 in der geltenden Fassung

1. Allgemeine Bemerkungen

1.1. Begriffsbestimmungen

Die österreichische Rechtsordnung kennt

  • gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (s. Anhang A) und
  • staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (s. Anhang B).

Personen, die weder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft noch einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, gelten als Personen ohne Bekenntnis (o.B.).

1.2.Gebühren und Verwaltungsabgaben

Sämtliche in dieser Durchführungsrichtlinie genannten Anträge (An- bzw. Abmeldungen, Ansuchen) sind von allen Gebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

2. Überblick über die Rechtslage

Einhergehend mit der Einführung des Pflichtgegenstandes Ethik für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden höheren Schulen sowie von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mit BGBl. I Nr. 133/2020, kommt es insbesondere ab der 9. Schulstufe zu grundlegenden Änderungen auch in der schulischen Organisation des Religionsunterrichts. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen dem Ethik- und dem Religionsunterricht. Die Rechtsgrundlagen des Religionsunterrichts sind unverändert.

Die Verpflichtung bzw. Berechtigung zur Teilnahme am Religionsunterricht sowie die Verpflichtung zum Besuch des Ethikunterrichts stellt sich somit wie folgt dar:

2.1. Für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe sowie von Polytechnischen Schulen und Berufsschulen gilt:

Für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich der 8. Schulstufe sowie von Polytechnischen Schulen und Berufsschulen ergeben sich hinsichtlich der Verpflichtung bzw. Berechtigung zur Teilnahme am Religionsunterricht durch die Einführung des Pflichtgegenstandes Ethik keine Neuerungen und gilt daher wie bisher das Folgende:

Für alle Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions­gesellschaft (Anhang A) angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses an den in § 1 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes (RelUG), BGBl. Nr. 190/1949 in der geltenden Fassung, genannten Schulen sowie an Schulen mit eigenem Organisationsstatut iSd § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 in der geltenden Fassung, grundsätzlich – nämlich vorbehaltlich einer Abmeldung vom Religionsunterricht (s. 3.2.2.) - ein Pflichtgegenstand (s. 3.2.).

Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis sowie Schülerinnen und Schüler, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B) angehören, sind berechtigt, am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) als Freigegenstand teilzunehmen (s. 3.3.)

2.2. Für Schülerinnen und Schüler mittlerer und höherer Schulen ab der 9. Schulstufe gilt:

Für alle Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions­gesellschaft (Anhang A) angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses an den in § 1 Abs. 1 RelUG genannten Schulen sowie an Schulen mit eigenem Organisationsstatut iSd § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962 in der geltenden Fassung, grundsätzlich – nämlich vorbehaltlich einer Abmeldung vom Religionsunterricht (s. 3.2.2.) - Pflichtgegenstand (s. 3.2.).

Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis sowie Schülerinnen und Schüler, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B) angehören, sind berechtigt, am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) als Freigegenstand teilzunehmen (s. 3.3.)

Für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht – sei es als Pflichtgegenstand oder als Freigegenstand - nicht teilnehmen, ist unabhängig von einer allfälligen Konfession der Ethikunterricht Pflichtgegenstand (s. 4.1.).

Somit hat jede Schülerin bzw. jeder Schüler entweder den Religionsunterricht eines Bekenntnisses – als Pflichtgegenstand oder als Freigegenstand – oder den Pflichtgegenstand Ethik zu besuchen.

Für Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) angehören, bestehen somit folgende Möglichkeiten:

Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) angehören: Liegt keine Abmeldung vom Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres vor - verpflichtender Besuch des Religionsunterrichts als Pflichtgegenstand. Bei Abmeldung vom Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres - verpflichtender Besuch des Ethikunterrichts als Pflichtgegenstand

Für Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis bzw. die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B) angehören, bestehen somit folgende Möglichkeiten:

Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis bzw. die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B) angehören: Liegt keine Anmeldung zum Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres vor - verpflichtender Besuch des Ethikunterrichts als Pflichtgegenstand. Anmeldung zum Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schulahres: bei Zustimmung durch die Religionslehrkraft Besuch des Religionsunterrichts einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) als Freigegenstandbei, bei Ablehnung durch die Religionslehrkraft verpflichtender Besuch des Ethikunterrichts als Pflichtgegenstand

Für die Wahl von „Religion“ oder „Ethik“ als Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung im Rahmen der abschließenden Prüfung ist der Besuch des entsprechenden Unterrichtsgegenstandes zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe [1] bzw. im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester [2] erforderlich. Zudem ist über nicht besuchte Schulstufen bzw. Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachzuweisen (s. 3.4. und 4.2).

3. Religionsunterricht

3.1. Allgemeine Feststellungen

3.1.1. Konfessionelle Bindung des Religionsunterrichts

Der Religionsunterricht ist konfessionell gebunden. Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) angehören, an einem Religionsunterricht, welcher von einer anderen als der dem eigenen Bekenntnis entsprechenden Kirche oder Religionsgesellschaft eingerichtet wurde, ist weder im Rahmen eines Pflichtgegenstandes noch im Rahmen eines Freigegenstandes zulässig.

3.1.2. Organisation des Religionsunterrichts

Um den bestmöglichen Ablauf der Organisation und den rechtzeitigen Beginn des Religionsunterrichtes zu gewährleisten, sind die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und die Schulbehörden zu Kooperation sowie rechtzeitiger Kontaktaufnahme angehalten.

Zu diesem Zwecke haben die Schulleitungen [3] die entsprechenden in den Schüler- bzw. Schulverwaltungsprogrammen zu verarbeitenden Informationen im Wege der jeweiligen Fachinspektorinnen und Fachinspektoren an die jeweilige Kirche bzw. Religionsgesellschaft zu übermitteln. Diese Daten sind, insbesondere in Hinblick auf die Zusammensetzung der Religionsunterrichtsgruppen (s. 3.5.2), stets evident zu halten. Den Fachinspektorinnen und Fachinspektoren ist seitens der Schulleitungen erforderlichenfalls auch vor Ort entsprechende Einsicht zu gewähren. Bei der Speicherung und Verarbeitung dieser Daten, welche ausschließlich zur Organisation des Religionsunterrichts zur Verfügung stehen, ist auf die Einhaltung der entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorgaben zu achten.

3.1.3. Aufsicht über den Religionsunterricht sowie Rechte und Pflichten der zuständigen Organe

Der Religionsunterricht ist eine res mixta zwischen den Kirchen bzw. Religionsgesellschaften einerseits und dem Staat andererseits. Für den Inhalt sowie die Besorgung des Religionsunterrichts ist die jeweilige Kirche bzw. die jeweilige Religionsgesellschaft zuständig, für die Bereitstellung des schulorganisatorischen Rahmens des Religionsunterrichts am einzelnen Schulstandort die Schulleitung unter Beaufsichtigung der staatlichen Schulverwaltung.

Unabhängig von der dienstrechtlichen Stellung unterliegen Religionslehrkräfte den schulrechtlichen Vorschriften. Zu den Rechten und Pflichten der Religionslehrkraft zählen daher insbesondere

  • das Mitwirken an der Organisation der Religionsunterrichtsgruppen (s. 3.5.2),
  • die Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts,
  • die Abhaltung des Religionsunterrichts in der Unterrichtssprache sowie in Einklang mit den Zielen und Aufgaben der österreichischen Schule,
  • die Mitwirkung an der Gestaltung des Schullebens,
  • die Durchführung der Leistungsfeststellungen sowie der Leistungsbeurteilung,
  • die Anwendung angemessener Erziehungsmittel,
  • die Kontaktaufnahme mit den Erziehungsberechtigten, wann immer es die Erziehungssituation bzw. die bislang von der Schülerin bzw. dem Schüler erbrachten Leistungen erfordern,
  • die Ausübung der schulischen Aufsichtspflicht (s. 6.),
  • die Teilnahme an Konferenzen,
  • die Auswahl der Religionslehrbücher sowie
  • Entscheidungen über Anmeldungen zum Freigegenstand „Religion“ (s. 3.3.3.).

Zu den Rechten und Pflichten der Schulleitung bzw. der Schulcluster-Leitung zählen insbesondere

  • die Überprüfung der Einhaltung der schulrechtlichen Normen durch die jeweilige Religionslehrkraft (s. die Ausführungen zu den Rechten und Pflichten der Religionslehrkraft),
  • die Erfassung und Abbildung der für den Religionsunterricht erforderlichen Daten in den Schüler - und Schulverwaltungsprogrammen (s. oben 3.1.2. sowie 5.1),
  • wie auch bei allen anderen Unterrichtsgegenständen die Hospitation des Religionsunterrichts, wobei die Überprüfung der Inhalte des Religionsunterrichts ausschließlich der Fachinspektorin bzw. dem Fachinspektor obliegt,
  • die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder den Ländern stehenden Religionslehrkräften sowie
  • das Mitwirken an der Organisation der Religionsunterrichtsgruppen (s. 3.5.2).

Zu den Rechten und Pflichten der Schulqualitätsmanagerin bzw. des Schulqualitätsmanagers zählen insbesondere

  • die Überprüfung der Einhaltung der schulrechtlichen Normen durch die jeweilige Religionslehrkraft (s. die Ausführungen zu den Rechten und Pflichten der Religionslehrkraft),
  • die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht (§ 2 Abs. 1 RelUG),
  • die Genehmigung der Lehrfächerverteilung,
  • im Eskalationsfall die Unterstützung der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen beim Krisen- und Beschwerdemanagement,
  • das Mitwirken an der Organisation der Religionsunterrichtsgruppen (s. 3.5.2) sowie
  • die Beurteilung der Vertretbarkeit von Religionsgruppenbildungen vom Standpunkt der Schulorganisation in Zusammenwirken mit dem Präsidialbereich der Bildungsdirektion.

Zu den Rechten und Pflichten der Fachinspektorin bzw. des Fachinspektors zählen insbesondere

  • das Mitwirken an der Organisation der Religionsunterrichtsgruppen (s. 3.5.2) und hierbei insbesondere an der Beurteilung der Vertretbarkeit vom Standpunkt des Religionsunterrichts,
  • das Mitwirken an der Zuweisung der Religionslehrkräfte an die Schulen, welche durch die jeweilige Kirche oder Religionsgesellschaft erfolgt,
  • die Aufsicht über den Religionsunterricht, insbesondere in Hinblick auf die Erfüllung des Lehrplans sowie die Übereinstimmung mit den Aufgaben der österreichischen Schule (Art 14 Abs 5a B-VG sowie § 2 SchOG), sowie die unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichts (§ 7c RelUG).

Ein Tätigwerden der Fachinspektorin bzw. des Fachinspektors ist jedenfalls dann erforderlich, wenn sie bzw. er Kenntnis darüber erlangt, dass eine Religionslehrkraft im Rahmen des Religionsunterrichtes Inhalte vermittelt, die der vorherrschenden Lehre und damit einhergehend dem Lehrplan oder den Aufgaben der österreichischen Schule widersprechen.

Darüber hinaus obliegt die Überprüfung der Einhaltung der schulrechtlichen Normen der Schulleitung bzw. der Schulcluster-Leitung sowie der Schulqualitätsmanagerin bzw. dem Schulqualitätsmanager.

3.2. Religion als Pflichtgegenstand

3.2.1. Grundsätzliches

Für alle Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religions­gesellschaft (Anhang A) angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses an den in § 1 Abs. 1 RelUG genannten Schulen sowie an Schulen mit eigenem Organisationsstatut iSd § 14 Abs. 2 PrivSchG grundsätzlich Pflichtgegenstand.

Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden höheren Schulen sowie von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, ist Ethik ein Pflichtgegenstand. Daraus ergibt sich für diese Schülerinnen und Schüler folgende Übersicht:

Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) angehören: Liegt keine Abmeldung vom Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres vor: verpflichtender Besuch des Religionsunterrichts als Pflichtgegenstand. Bei Abmeldung vom Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres: verpflichtender Besuch des Ethikunterrichts als Pflichtgegenstand

3.2.2. Abmeldung vom Religionsunterricht

Die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch die Schülerin bzw. der Schüler selbst, können gemäß § 1 Abs. 2 RelUG eine Abmeldung vom Religionsunterricht vornehmen. Sowohl die vom Religionsunterricht abgemeldeten Schülerinnen und Schüler als auch die nicht abgemeldeten Schülerinnen und Schüler sind von der Schulleitung ohne Verzug der zuständigen Religionslehrkraft mitzuteilen.

Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nur während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres (§ 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985) schriftlich bei der Schulleitung in jeder technisch möglichen Form, auch per E-Mail, erfolgen.

Nach Maßgabe der Möglichkeiten ist der lehrplanmäßige Religionsunterricht mit Beginn des Schuljahres vorzusehen. Den Religionslehrkräften ist innerhalb der Abmeldefrist die Möglichkeit einzuräumen, in den für sie in Aussicht genommenen Klassen, zumindest jedoch in den 1. Klassen bzw. I. Jahrgängen sowie in den 5. Klassen der Allgemeinbildenden höheren Schulen Religionsunterricht zu halten, bei welchem die Schülerinnen und Schüler des betreffenden Bekenntnisses anwesend sind.

Jede Beeinflussung der Entscheidung der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungs­berechtigten ist in Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu unterlassen.

Erfolgt der Eintritt einer Schülerin bzw. eines Schülers erst während des Schuljahres (z.B. nach einem Auslandsaufenthalt, nach Krankheit oder bei schiefsemestriger Führung von semesterweise geführten Schulformen), so beginnt die fünftägige Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts. Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt jedoch nicht als Schuleintritt im obigen Sinn.

Die Abmeldung gilt immer nur für ein Schuljahr bzw. bis zum allfälligen Widerruf der Abmeldung. Der Widerruf der Abmeldung ist jederzeit zulässig, es sei denn, die Abmeldung hat zum verpflichtenden Besuch des Ethikunterrichts geführt.

3.3. Religion als Freigegenstand

3.3.1. Allgemeines

Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis sowie Schülerinnen und Schüler, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B) angehören, sind unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, freiwillig am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) als Freigegenstand im Sinne des § 8 lit h SchOG teilzunehmen.

Für Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden höheren Schulen sowie von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, ist Ethik ein Pflichtgegenstand. Daraus ergibt sich für diese Schülerinnen und Schüler folgende Übersicht:

Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis bzw. die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B) angehören: Liegt keine Anmeldung zum Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres vor: verpflichtender Besuch des Ethikunterrichts als Pflichtgegenstand. Bei Anmeldung zum Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schulahres: bei Zustimmung durch die Religionslehrkraft Besuch des Religionsunterrichts einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) als Freigegenstand, bei Ablehnung durch die Religionslehrkraft verpflichtender Besuch des Ethikunterrichtsals Pflichtgegenstand

3.3.2. Freigegenstände im Sinne des § 8 lit. h SchOG

§ 8 lit. h SchOG definiert Freigegenstände „als jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung – außer wenn an diesem anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird – keinen Einfluss auf den erfolgreichen Abschluss einer Schulstufe hat“.

Bei Schülerinnen und Schülern, die in den entsprechenden Schularten bzw. Schulstufen (s. 2.2) den Ethikunterricht zu besuchen hätten, sich stattdessen jedoch für eine Teilnahme am Religionsunterricht im Rahmen eines Freigegenstandes entschieden haben, entfaltet der Besuch des Freigegenstandes dieselben Wirkungen wie der Besuch eines Pflichtgegenstandes.

3.3.3. Anmeldung zum Religionsunterricht

Die Teilnahme am Religionsunterricht als Freigegenstand setzt eine Anmeldung voraus. Diese ist seitens der Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch seitens der Schülerin bzw. des Schülers selbst, bis längstens zum Ablauf des fünften Kalendertages des Schuljahres bei der Schulleitung einzubringen.

Sie hat den Religionsunterricht jener Kirche oder Religionsgesellschaft, an dem teilgenommen werden soll, konkret zu bezeichnen und ist bei der Schulleitung (schriftlich in jeder technisch möglichen Form, auch per E-Mail) einzubringen.

Die Schulleitung hat die Anmeldung der betroffenen Religionslehrkraft zur Einholung der erforderlichen Zustimmung zur Kenntnis zu bringen. Im Falle einer Ablehnung durch die Lehrkraft ist dies entsprechend zu dokumentieren. Die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler hat in diesem Fall in den entsprechenden Schularten bzw. Schulstufen (s. 2.2) den Pflichtgegenstand Ethik zu besuchen.

Eine Abmeldung von einem Freigegenstand während des Schuljahres ist nicht zulässig.

3.4. Religion als Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung im Rahmen der abschließenden Prüfung

Die Voraussetzungen für die Wahl von Religion als Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung im Rahmen der abschließenden Prüfung sind in den jeweiligen Prüfungsordnungen festgelegt (§ 27 Abs. 3 Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der geltenden Fassung, § 19 Abs. 3 Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. Nr. 54/2017 in der geltenden Fassung, § 20 Abs. 2 Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012 in der geltenden Fassung, § 18 Abs. 2 Prüfungsordnung BMHS-B, Kollegs, BGBl. II Nr. 36/2017 in der geltenden Fassung).

Im Rahmen der mündlichen Prüfung der abschließenden Prüfung darf Religion demzufolge als Prüfungsgebiet gewählt werden,

  • wenn der Religionsunterricht der betreffenden Konfession zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe bzw. im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde oder mittels Modulprüfungen im Sinne des § 23a SchUG-BKV nachgewiesen wurde und
  • über allenfalls nicht besuchte Schulstufen bzw. Semester oder nicht mittels Modulprüfungen nachgewiesene Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Religionsunterricht im Rahmen eines Pflichtgegenstandes oder eines Freigegenstandes besucht wurde.

Beispiel 1:

Eine Schülerin bzw. ein Schüler gehört einer gesetzlich anerkannten Kirche (Anhang A) an und besucht die letzte Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule. In den ersten beiden Schulstufen war sie bzw. er vom Religionsunterricht abgemeldet und besuchte folglich den Ethikunterricht, in den folgenden Schuljahren besuchte bzw. besucht sie bzw. er den Religionsunterricht ihrer bzw. seiner Konfession als Pflichtgegenstand.

Die Wahl des Prüfungsgebietes „Religion“ im Rahmen der mündlichen Prüfung ist unter der Voraussetzung, dass die Schülerin bzw. der Schüler über die ersten beiden Schulstufen Externistenprüfungen aus dem Pflichtgegenstand „Religion“ ihrer bzw. seiner Konfession ablegt, zulässig.

Beispiel 2:

Eine Schülerin bzw. ein Schüler gehört einer gesetzlich anerkannten Kirche (Anhang A) an und besucht die letzte Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule. In den ersten beiden Schulstufen besuchte sie bzw. er den Religionsunterricht ihrer bzw. seiner Konfession als Pflichtgegenstand, in den folgenden Schuljahren war bzw. ist sie bzw. er vom Religionsunterricht abgemeldet und besuchte bzw. besucht folglich den Ethikunterricht.

Eine Wahl des Prüfungsgebietes „Religion“ im Rahmen der mündlichen Prüfung ist hier nicht zulässig, da die unabdingbare Voraussetzung des Besuchs Religionsunterrichts zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe nicht erfüllt ist; dieses Erfordernis kann auch nicht durch die Ablegung einer Externistenprüfung ersetzt werden.

Beispiel 3:

Eine Schülerin bzw. ein Schüler ist ohne religiöses Bekenntnis und besucht die letzte Schulstufe einer allgemein bildenden höheren Schule. In der 9. und 10. Schulstufe besuchte sie bzw. er den Religionsunterricht der Konfession A im Rahmen eines Freigegenstandes, in den verbleibenden zwei Schulstufen besuchte bzw. besucht sie bzw. er den Religionsunterricht einer Konfession B.

Eine Wahl des Prüfungsgebietes „Religion“ im Rahmen der mündlichen Prüfung ist hier nur in Bezug auf die Konfession B, zumal nur dieser Religionsunterricht zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde, sowie unter der Voraussetzung der erfolgreichen Ablegung von Externistenprüfungen über den Pflichtgegenstand „Religion“ dieser Konfession B über die 9. und 10. Schulstufe zulässig.

3.5. Ausmaß des Religionsunterrichts sowie Bildung von Religionsunterrichtsgruppen

3.5.1. Ausmaß des Religionsunterrichts

Das für den Religionsunterricht erforderliche Kontingent an Unterrichtsstunden kann endgültig erst nach Ende der Ab- bzw. Anmeldefrist festgesetzt werden. Bis zu dieser Festsetzung ist für die 1. Klassen bzw. I. Jahrgänge einer Schule sowie für die 5. Klassen der AHS der Religionsunterricht mit dem im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß, für die anderen Klassen bzw. Jahrgänge zumindest in dem im vorangegangenen Schuljahr tatsächlich bestehenden Wochenstundenausmaß vorzusehen.

Eine Änderung des Wochenstundenausmaßes aufgrund einer Änderung der Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse oder Religionsunterrichtsgruppe ist bis längstens 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres möglich.

Von dem für den Religionsunterricht im Lehrplan festgesetzten Wochenstundenausmaß darf ohne Zustimmung der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft weder schulautonom noch schulversuchsweise abgewichen werden.

3.5.2. Bildung von Religionsunterrichtsgruppen

Der Religionsunterricht ist grundsätzlich klassenweise zu organisieren. Um insbesondere auch „kleineren“ Kirchen oder Religionsgesellschaften die Abhaltung des Religionsunterrichtes zu ermöglichen, sowie auch vor dem Hintergrund der Ressourcenschonung, besteht die Möglichkeit der Bildung von klassen-, schulstufen-, schul- sowie auch schulartübergreifenden Religionsunterrichtsgruppen.

Die Bildung von Religionsunterrichtsgruppen ist in § 7a RelUG abweichend von § 8a SchOG geregelt und erfolgt hinsichtlich der schulorganisatorischen Vertretbarkeit durch die Schulleitung, die in diesem Zusammenhang an die Weisungen der staatlichen Schulbehörden gebunden ist. Hinsichtlich der Frage, ob die Gruppenbildung vom Standpunkt des Religionsunterrichts vertretbar ist, ist die jeweilige Fachinspektion einzubeziehen. Diesbezüglich wird auf Punkt 3.1.3. und das notwendige Zusammenwirken der von dieser Aufgabe betroffenen Akteurinnen und Akteure verwiesen.

Für die Berechnung der Religionsunterrichtsgruppen im Sinne des § 7a RelUG sind sämtliche Schülerinnen und Schüler, unabhängig von ihrem Bekenntnis sowie davon, ob sie den Religionsunterricht als Pflichtgegenstand oder als Freigegenstand besuchen, heranzuziehen.

Die Bildung von Religionsunterrichtsgruppen hat nach den nachstehend zitierten Bestimmungen zu erfolgen, wobei stets auf die Erfordernisse der Pädagogik, die räumlichen Möglichkeiten sowie einen effizienten Ressourceneinsatz und eine straffe Organisation der Religionsunterrichtsgruppen Bedacht zu nehmen ist.

Eine Religionsunterrichtsgruppe darf gemäß § 7a Abs. 1 RelUG jedenfalls nur unter folgenden Voraussetzungen gebildet werden:

  • am Religionsunterricht eines Bekenntnisses nehmen weniger als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler einer Klasse teil und
  • die Bildung einer Religionsunterrichtsgruppe ist vom Standpunkt der Schulorganisation und des Religionsunterrichts vertretbar.

Vor dem Hintergrund des Religionsunterrichts als res mixta zwischen Kirche bzw. Religionsgesellschaft und Staat (s. 3.1.3) ist die Vertretbarkeit vom Standpunkt der Schulorganisation hierbei von der staatlichen Schulverwaltung, jene vom Standpunkt des Religionsunterrichts ausschließlich von der jeweiligen Kirche oder Religionsgesellschaft (Fachinspektion) zu beurteilen.

Es obliegt somit der staatlichen Schulverwaltung darüber zu entscheiden, ob vom Standpunkt der Schulorganisation den Schülerinnen und Schülern eine Zusammenziehung zumutbar ist. Dies erfordert, dass die zeitliche Lage des Religionsunterrichts andere Unterrichtseinheiten nicht beeinträchtigen darf und der Schulweg zu einem anderen Standort zumutbar sein muss. Die räumliche Distanz ist dabei vor allem anhand der öffentlichen Verkehrsmittel, sowohl in Hinblick auf die Fahrtdauer als auch die Frequenz, zu beurteilen.

Dem gegenüber fällt die Beurteilung der Vertretbarkeit vom Standpunkt des Religionsunterrichts bzw. dessen inhaltlicher Gestaltung in die Zuständigkeit der Kirche bzw. Religionsgesellschaft.

Beispiel 1:

Eine Klasse umfasst insgesamt 26 Schülerinnen und Schüler. Am Religionsunterricht der Konfession A nehmen 14 dieser Schülerinnen und Schüler teil, an jenem der Konfession B 11. Ein Schüler ist ohne Bekenntnis und nimmt am Ethikunterricht teil.

Der Religionsunterricht der Konfession A ist für die 14 Schülerinnen und Schüler dieser Klasse gesondert abzuhalten, da diese nicht weniger als die Hälfte der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler darstellen.
In Hinblick auf die Schülerinnen und Schüler, die den Religionsunterricht der Konfession B besuchen, ist festzuhalten, dass diese mit Schülerinnen und Schülern desselben Bekenntnisses von anderen Klassen oder Schulen zu einer Religionsunterrichtsgruppe zusammengezogen werden können, da sie weniger als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler ihrer Klasse ausmachen. Voraussetzung hierfür ist die Vertretbarkeit sowohl vom Standpunkt der Schulorganisation als auch des Religionsunterrichtes.

Die lehrplanmäßige festgesetzte Wochenstundenanzahl ist nur dann im Sinne des § 7a Abs. 2 RelUG zu vermindern, wenn

  • am Religionsunterricht in einer Klasse
    1. weniger als 10 Schülerinnen und Schüler teilnehmen und
    2. diese (weniger als 10) Schülerinnen und Schüler zugleich weniger als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler dieser Klasse sind bzw.
  • am Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe
    1. weniger als 10 Schülerinnen und Schüler teilnehmen und
    2. diese (weniger als 10) Schülerinnen und Schüler in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in jeder einzelnen Klasse sind.

Liegen die jeweils unter 1. und 2. genannten Bedingungen nicht kumulativ vor, hat der Reli­gionsunterricht im vollen lehrplanmäßigen Ausmaß statt zu finden. Die zweite Bedingung wird regelmäßig dann nicht erfüllt sein, wenn es sich um Klassen mit sehr geringen Schülerinnen- und Schülerzahlen handelt.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat eine Verminderung auf die Hälfte der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden, mindestens jedoch auf eine Wochenstunde, zu erfolgen.

Die Verminderung hat zudem zu unterbleiben, wenn der Lehrpersonalaufwand für die Erteilung des Religionsunterrichtes hinsichtlich der Differenz auf das volle Wochenstundenausmaß von der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft getragen wird.

Beispiel 2:

Nehmen von insgesamt 26 Schülerinnen und Schüler einer Klasse, für die eine Wochenstundenzahl von zwei Stunden vorgesehen ist, beispielsweise nur acht am Religionsunterricht einer Konfession teil und ist auch eine Zusammenziehung zu Religionsunterrichtsgruppen nicht möglich, so ist eine Verminderung der Wochenstundenanzahl auf eine vorzunehmen; dies vorbehaltlich einer Kostentragung durch die betreffende Kirche bzw. Religionsgesellschaft.

Gemäß § 7a Abs. 3 RelUG dürfen Gruppen mit drei oder vier Schülerinnen und Schülern nur dann mit einer staatlich finanzierten Wochenstunde gebildet werden, wenn durch Zusammenziehung von Schülerinnen und Schülern mehrerer Klassen oder Schulen keine größere Gruppengröße erreicht werden konnte. Eine solche Zusammenziehung ist in Zusammenschau mit § 7a Abs. 1 RelUG nur dann durchzuführen, wenn dies vom Standpunkt der Schulorganisation und des Religionsunterrichts vertretbar ist.

Gemäß § 7a Abs. 4 RelUG darf ein Religionsunterricht für weniger als drei Schülerinnen und Schüler nur dann abgehalten werden, wenn entweder aufgrund sehr geringer Schülerinnen – und Schülerzahlen die kumulativen Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 RelUG nicht erfüllt werden (s. oben) oder die Kirche oder Religionsgesellschaft den gesamten Lehrpersonalaufwand hiefür trägt. Mittels Größenschluss lässt sich daraus ableiten, dass ein Religionsunterricht für weniger als drei Schülerinnen und Schüler somit abgehalten werden darf, obwohl durch Zusammenziehung unter Berücksichtigung der Vertretbarkeit vom Standpunkt der Schulorganisation und des Religionsunterrichts größere Gruppen gebildet hätten werden können, wenn die Kirche oder Religionsgesellschaft den Lehrpersonalaufwand hiefür zur Gänze trägt.

4. Ethikunterricht

4.1. Ethik als Pflichtgegenstand

Wie unter 2.2. ausgeführt, ist Ethik Pflichtgegenstand für jene Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden höheren Schulen sowie von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen. Erfasst sind daher folgende Gruppen von Schülerinnen und Schülern:

  • Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) angehören und sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben sowie
  • Schülerinnen und Schüler, die einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B) angehören oder ohne religiöses Bekenntnis sind, und sich nicht zum Freigegenstand Religion angemeldet haben bzw. deren Anmeldung abgelehnt wurde.

Für Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) angehören, gilt daher:

Schülerinnen und Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) angehören: Liegt keine Abmeldung vom Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres vor: verpflichtender Besuch des Religionsunterrichts als Pflichtgegenstand. Bei Abmeldung vom Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres: verpflichtender Besuch des Ethikunterrichts als Pflichtgegenstand

Für Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis bzw. die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B) angehören, gilt daher:

Schülerinnen und Schüler ohne Bekenntnis bzw. die einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B) angehören: Liegt keine Anmeldung zum Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres vor: verpflichtender Besuch des Ethikunterrichts als Pflichtgegenstand. Bei Anmeldung zum Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schulahres: Bei Zustimmung durch die Religionslehrkraft Besuch des Religionsunterrichts einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) als Freigegenstand, bei Ablehnung durch die Religionslehrkraft verpflichtender Besuch des Ethikunterrichts als Pflichtgegenstand

Ein Besuch sowohl des Pflichtgegenstandes Ethik als auch des Religionsunterrichtes als Freigegenstand ist somit nicht zulässig.

Ebenso nicht zulässig ist ein Besuch des Ethikunterrichts als Freigegenstand.

Eine Anmeldung zum Besuch des Ethikunterrichtes (wie auch zum Besuch des Religionsunterrichtes als Pflichtgegenstand) ist rechtlich nicht vorgesehen, zumal sich die Teilnahmeverpflichtung schon aufgrund des Gesetzes ergibt.

Somit kann jeweils erst nach Ablauf der Frist für die An- bzw. Abmeldung zum Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres endgültig feststehen, wie viele Schülerinnen und Schüler am Pflichtgegenstand Ethik teilnehmen.

4.2. Ethik als Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung im Rahmen der abschließenden Prüfung

Die Voraussetzungen für die Wahl von Ethik als Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung im Rahmen der abschließenden Prüfung werden analog den Bestimmungen für das Prüfungsgebiet „Religion“ in den jeweiligen Prüfungsordnungen festgelegt.[4]

Im Rahmen der mündlichen Prüfung der abschließenden Prüfung darf „Ethik“ demzufolge als Prüfungsgebiet gewählt werden, wenn der Ethikunterricht

  • zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe bzw. im letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Semester besucht wurde oder mittels Modulprüfungen im Sinne des § 23a SchUG-BKV nachgewiesen wurde und
  • über allenfalls nicht besuchte Schulstufen bzw. Semester oder nicht mittels Modulprüfungen nachgewiesene Semester die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung nachgewiesen wird.

Beispiel 1:

Eine Schülerin bzw. ein Schüler gehört einer gesetzlich anerkannten Kirche (Anhang A) an und besucht die letzte Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule. In den ersten beiden Schulstufen besuchte sie bzw. er den Religionsunterricht ihrer bzw. seiner Konfession als Pflichtgegenstand, in den folgenden Schuljahren war bzw. ist sie bzw. er vom Religionsunterricht abgemeldet und besucht folglich den Ethikunterricht.

Die Wahl des Prüfungsgebietes „Ethik“ im Rahmen der mündlichen Prüfung ist unter der Voraussetzung, dass die Schülerin bzw. der Schüler über die ersten beiden Schulstufen Externistenprüfungen aus dem Pflichtgegenstand „Ethik“ ihrer bzw. seiner Konfession ablegt, zulässig.

Beispiel 2:

Eine Schülerin bzw. ein Schüler gehört einer gesetzlich anerkannten Kirche (Anhang A) an und besucht die letzte Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule. In den ersten beiden Schulstufen war sie bzw. er vom Religionsunterricht abgemeldet und besuchte somit den Ehtikunterricht, in den folgenden Schuljahren besuchte bzw. besucht sie bzw. er den Religionsunterricht ihrer bzw. seiner Konfession als Pflichtgegenstand.

Die Wahl des Prüfungsgebietes „Ethik“ im Rahmen der mündlichen Prüfung ist hier nicht zulässig, da die unabdingbare Voraussetzung des Besuchs des Ethikunterrichts zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe nicht erfüllt ist; dieses Erfordernis kann auch nicht durch die Ablegung einer Externistenprüfung ersetzt werden.

Ausmaß und Organisation des Ethikunterrichts sowie Bildung von Ethikgruppen

4.3.1. Ausmaß des Ethikunterrichts

Das Ausmaß des Ethikunterrichts für die einzelnen Schularten bzw. Sonderformen ergibt sich aus den in den jeweiligen Lehrplänen enthaltenen Stundentafeln.

4.3.2. Stundenplangestaltung

Der Pflichtgegenstand „Ethik“ ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülerinnen und Schüler der Schule angehört (s. §§ 43 Abs. 3, 57, 71 SchOG, § 16 Abs. 3 LufBSchG).

4.3.3. Bildung von Ethikgruppen

Die Bildung von Ethikgruppen ist vom Anwendungsbereich des § 8a SchOG umfasst. Überdies gilt, dass wenn weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet sind, diese zunächst mit Schülerinnen oder Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der Schule und schließlich anderer Schulen zusammenzuziehen sind, bis die Zahl mindestens zehn beträgt (s. §§ 43 Abs. 3, 57, 71 SchOG, § 16 Abs. 3 LufBSchG).

5. Eintragungen in Schulnachrichten und Jahres- bzw. Semesterzeugnissen sowie Semester- und Jahresinformationen

5.1. Personalien

Gemäß § 3 Abs. 2 sowie § 11a Abs. 5 der Zeugnisformularverordnung, BGBl. Nr. 415/1989 idgF, ist in Jahres- bzw. Semesterzeugnissen sowie in Semester- und Jahresinformationen beim Religionsbekenntnis von Amts wegen die Zugehörigkeit

  • zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft (Anhang A) bzw.
  • zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B) zu vermerken.

Dabei sind die im Anhang A bzw. B in Klammer gesetzten Kurzbezeichnungen, die nicht verändert werden dürfen, zu verwenden. Bei Schülerinnen und Schülern ohne Bekenntnis ist der für das Religionsbekenntnis vorgesehene Raum durchzustreichen.

Analog ist in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2 SchUG) vorzugehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Religionsbekenntnis in Abschlusszeugnissen, Reifeprüfungszeugnissen sowie Reife- und Diplomprüfungszeugnissen nicht vermerkt werden darf.

5.2. Gegenstandsbezeichnung, Beurteilung

5.2.1. Religion als Pflichtgegenstand

An allen Schulen, an welchen Religionsunterricht als Pflichtgegenstand vorgesehen ist (das sind sämtliche gesetzlich geregelten Schularten mit Ausnahme der Berufsschulen in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Wien sowie alle Schulen mit eigenem Organisationsstatut), ist bei Schülerinnen und Schülern, für die gemäß § 1 Abs. 1 RelUG der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand ist, ist in der Rubrik "Pflichtgegenstände" die Gegenstandsbezeichnung "Religion" jedenfalls anzuführen.

Bei jenen Schülerinnen und Schülern, die den Religionsunterricht ihres Bekenntnisses als Pflichtgegenstand besuchen, ist zusätzlich dazu die diesbezüg­liche Beurteilung aufzunehmen.

Bei jenen Schülerinnen und Schülern, die gemäß § 1 Abs. 2 RelUG vom Religionsunterricht abgemeldet sind, ist die Gegenstandsbezeichnung "Religion" in der Rubrik "Pflicht­gegenstände" ebenfalls anzuführen, der vorgesehene Raum für die Beurteilung ist jedoch gemäß § 2 Abs. 9 der Zeugnisformularverordnung durchzustreichen. Ein auf die Abmeldung hin­weisender Vermerk darf nicht aufgenommen werden.

5.2.2. Religion als Freigegenstand

Bei Schülerinnen und Schülern, welche ohne Bekenntnis sind oder einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft (Anhang B) angehören, und den Religionsunterricht auf Grund einer freiwilligen Anmeldung als Freigegenstand besuchen, ist die Gegenstandsbezeichnung "Religion" in die Rubrik "Freigegenstände" einzutragen und dort die entsprechende Beurteilung aufzunehmen.

5.2.3. Ethik als Pflichtgegenstand

Bei jenen Schülerinnen und Schülern, die den Ethikunterricht als Pflichtgegenstand besuchen, ist dies entsprechend der Zeugnisformularverordnung abzubilden.

6. Feststellungen zur Aufsichtspflicht

Schüler und Schülerinnen, welche keinen Religions- bzw. Ethikunterricht besuchen, sind auch während des Zeitraumes der Religions- bzw. Ethikunterrichtsstunden zu beaufsichtigen, wobei eine Beaufsichtigung ab der 9. Schulstufe unter den in § 2 Abs. 1 der Schulordnung genannten Bedingungen entfallen kann (siehe Pkt. 4. des Aufsichtserlasses 2005, RS Nr. 15/2005). Ein Anspruch auf eine "Freistunde" wird hierdurch jedoch nicht statuiert. Das bedeutet, dass in jenen Fällen, in welchen die Reli­gions- bzw. Ethikunterrichtsstunde entfällt und keine Fachsupplierung stattfindet, sondern etwa ein Stundentausch oder eine nicht fachbezogene Supplierung vorgesehen ist, auch jene Schülerinnen und Schüler in dem ersatzweise stattfindenden Unterricht anwesend zu sein haben, welche in dieser Stunde sonst keinen Unterricht hätten. Findet der Religions- bzw. Ethikunterricht in einer Randstunde statt, so ist nur im Bedarfsfall eine Beaufsichtigung vorzusehen.

Grundsätzlich ist es organisatorisch anzustreben, dass jene Schülerinnen und Schüler, die den Religions- bzw. Ethikunterricht nicht besuchen, während dieser Zeit nicht im Klassenverband verbleiben. Gegen eine durch die Aufsichtspflicht bedingte bloß physische Anwesenheit einer Schülerin bzw. eines Schülers im Religionsunterricht eines anderen als des eigenen Bekenntnisses bzw. im Ethikunterricht bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken, jedoch soll von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Art erfüllt werden kann.

7. Befreiung vom Schulbesuch an Samstagen gemäß § 13 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes 1985

Schülerinnen und Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft oder dem Religions­bekenntnis der Siebenten-Tags-Adventisten angehören, sind auf Verlangen ihrer Erziehungs­berechtigten durch die Schulleitung vom Schulbesuch an Samstagen zu befreien.

8. Lehrpersonalressourcen

Die Zahl der Unterrichtsgruppen und die Zahl der Wochenstunden für den Religionsunterricht und den Ethikunterricht ergeben sich direkt aus dem Gesetz. Der entsprechende Lehrpersonalressourceneinsatz ist daher dem schulautonomen Gestaltungsspielraum entzogen.

Den einzelnen öffentlichen Schulen ist von der zuständigen Schulbehörde ein Rahmen für die einsetzbaren Lehrpersonenwochenstunden zuzuteilen, der sich unter anderem am Bildungsangebot der Schule zu orientieren hat (§ 8a SchOG, § 8a LufBSchG). Unter dem Bildungsangebot ist auch eine allfällige Religionsvielfalt zu verstehen.

Bei Privatschulen, denen gemäß dem Privatschulgesetz Lehrpersonalressourcen wie einer vergleichbaren öffentlichen Schule zuzuteilen sind, ist analog vorzugehen.

9. Überblick über wichtige Termine im Verlauf des Schuljahres

Nachstehende Tabelle soll einen Überblick über wichtige Termine in Zusammenhang mit dem Ethik- bzw. Religionsunterricht im Verlauf des Schuljahres geben:

mit Beginn des Schuljahres: Vorsehen des lehrplanmäßigen Religionsunterrichts nach Maßgabe der Möglichkeiten (s. 3.2.2)
innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres:
  • Abmeldung vom Religionsunterricht (s. 3.2.2)
  • Anmeldung zum Religionsunterricht bis längstens zum Ablauf des fünften Kalendertages des Schuljahres (s. 3.3.3.)
  • Möglichkeit für Religionslehrkräfte, zumindest in den 1. Klassen bzw. Jahrgängen sowie in den 5. Klassen der AHS Religionsunterricht zu halten (s. 3.2.2)
nach Ablauf der An- bzw. Abmeldefrist für den Religionsunterricht innerhalb der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres Endgültige Festsetzung des erforderlichen Kontingents an Unterrichtsstunden für den Religionsunterricht
bis längstens 1. Oktober: Änderung des Wochenstundenausmaßes aufgrund einer Änderung der Zahl der Schülerinnen und Schüler
bis. 15. Jänner: Bekanntgabe einer Wahl von Religion bzw. Ethik als Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung im Rahmen der abschließenden Prüfung an AHS

Das Rundschreiben Nr. 5/2007 idF 11/2020 tritt hiermit außer Kraft.

Wien, 6. Mai 2021

Für den Bundesminister:
SektChefin Mag.a Margareta Scheuringer

Beilage


[1] Dies gilt für Schulen im Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes; in der Neuen Oberstufe sind hierunter die letzten beiden Semester zu verstehen.

[2] Dies gilt für Schulen im Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge.

[3] Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, ist unter Schulleitung die Leitung des Schulclusters zu verstehen.

[4] Die entsprechenden Adaptierungen in den Prüfungsordnungen werden zeitgerecht erfolgen.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Religionsrecht, Schulrecht