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Ausser Kraft getreten

Übereinkommen zum Religionsunterricht zwischen gesetzlich anerkannten Kirchen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 5/2021 ; 2021-0.043.794 ; Durchführungsrichtlinien zum Religions- sowie zum Ethikunterricht (Außerkraftsetzung des zugrundeliegenden Rundschreibens Nr. 5/2007 ; 10.014/2-III/3/2007 ; Durchführungserlass zum Religionsunterricht)

6.400/0004-KA/b/2013
SachbearbeiterIn: MinR Dr. Karl Schwarz
Abteilung: KA/b
karl.schwarz@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2353
F +43 1 53120-812353

Rundschreiben Nr. 18/2013 (BMBWF)

Verteiler: VIII
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: gemeinsamer Religionsunterricht
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 5a Bundesverfassungs-Gesetz;
Art. 15 und Art. 17 Abs. 4 StGG i.V.m. § 2 Abs. 1 RelUG

an alle Landesschulräte/Stadtschulrat

Mit Verordnung vom 26. August 2013 wurden fünf Freikirchen, der Bund der Baptistengemeinden, der Bund Evangelikaler Gemeinden, die ELAIA Christengemeinden, die Freie Christengemeinde - Pfingstgemeinde und die Mennonitische Freikirche, in ihrem Zusammenschluss („Die Freikirchen“) als Kirche mit dem Namen „Freikirchen in Österreich“ gesetzlich anerkannt. Die Anerkennung erfolgte aufgrund des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes (BGBl. I Nr. 19/1998 i.d.F. BGBl. I Nr. 78/2011) iVm dem Anerkennungsgesetz 1874. Bisher bestanden die genannten Freikirchen in der Rechtsform eingetragener religiöser Bekenntnisgemeinschaften und sind nunmehr eine gesetzlich anerkannte Kirche.

In Ergänzung zum Rundschreiben Nr. 5/2007 idgF wird mitgeteilt, dass zwischen einigen gesetzlich anerkannten Kirchen vertragliche Vereinbarungen über die Organisation und Abhaltung des Religionsunterrichts bestehen.

Dies sind

  • unbefristet die Evangelisch-methodistische Kirche mit der Evangelischen Kirche A.u.H.B.,
  • vorerst für das Schuljahr 2013/2014 die Freikirchen in Österreich mit der Evangelischen Kirche A.u.H.B.,
  • vorerst für das Schuljahr 2013/2014 die Freikirchen in Österreich mit der Röm.-kath. Kirche.

Aus § 1 Abs. 1 des RelUG, wonach für Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand ist, folgt aufgrund der oben genannten Vereinbarungen, dass

  • für Kinder, die der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, der Religionsunterricht der Evangelischen Kirche A.u.H.B. Pflichtgegenstand ist;
  • für Schüler, die den „Freikirchen in Österreich“ angehören, der Religionsunterricht der Evangelischen Kirche A.u.H.B oder – sofern die Schüler vor Anerkennung als Freikirchen den katholischen Religionsunterricht besucht haben – der Religionsunterricht der Katholischen Kirche Pflichtgegenstand ist.

Wien, 25. September 2013

Für die Bundesministerin:
Mag. Oliver Henhapel

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht