Übereinkommen zum Religionsunterricht zwischen gesetzlich anerkannten Kirchen Geschäftszahl: BMUKK-6.400/0004-KA/b/2013 SachbearbeiterIn: MinR Dr. Karl Schwarz Abteilung: KA/b karl.schwarz@bmukk.gv.atT +43 1 53120-2353F +43 1 53120-812353 Verteiler: VIII Sachgebiet: Schulrecht Inhalt: gemeinsamer Religionsunterricht Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: Art. 14 Abs. 5a Bundesverfassungs-Gesetz; Art. 15 und Art. 17 Abs. 4 StGG i.V.m. § 2 Abs. 1 RelUG Rundschreiben Nr. 18/2013 an alle Landesschulräte/Stadtschulrat Mit Verordnung vom 26. August 2013 wurden fünf Freikirchen, der Bund der Baptistengemeinden, der Bund Evangelikaler Gemeinden, die ELAIA Christengemeinden, die Freie Christengemeinde - Pfingstgemeinde und die Mennonitische Freikirche, in ihrem Zusammenschluss („Die Freikirchen“) als Kirche mit dem Namen „Freikirchen in Österreich“ gesetzlich anerkannt. Die Anerkennung erfolgte aufgrund des Bekenntnisgemeinschaftengesetzes (BGBl. I Nr. 19/1998 i.d.F. BGBl. I Nr. 78/2011) iVm dem Anerkennungsgesetz 1874. Bisher bestanden die genannten Freikirchen in der Rechtsform eingetragener religiöser Bekenntnisgemeinschaften und sind nunmehr eine gesetzlich anerkannte Kirche. In Ergänzung zum Rundschreiben Nr. 5/2007 idgF wird mitgeteilt, dass zwischen einigen gesetzlich anerkannten Kirchen vertragliche Vereinbarungen über die Organisation und Abhaltung des Religionsunterrichts bestehen. Dies sind unbefristet die Evangelisch-methodistische Kirche mit der Evangelischen Kirche A.u.H.B., vorerst für das Schuljahr 2013/2014 die Freikirchen in Österreich mit der Evangelischen Kirche A.u.H.B., vorerst für das Schuljahr 2013/2014 die Freikirchen in Österreich mit der Röm.-kath. Kirche. Aus § 1 Abs. 1 des RelUG, wonach für Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand ist, folgt aufgrund der oben genannten Vereinbarungen, dass für Kinder, die der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, der Religionsunterricht der Evangelischen Kirche A.u.H.B. Pflichtgegenstand ist; für Schüler, die den „Freikirchen in Österreich“ angehören, der Religionsunterricht der Evangelischen Kirche A.u.H.B oder – sofern die Schüler vor Anerkennung als Freikirchen den katholischen Religionsunterricht besucht haben – der Religionsunterricht der Katholischen Kirche Pflichtgegenstand ist. Wien, 25. September 2013 Für die Bundesministerin: Mag. Oliver Henhapel Zugeordnete/s Sachgebiet/eSchulrecht