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Ausser Kraft getreten

Wiederverlautbarung von Verwaltungsverordnungen betreffend Schule und Kirchen/Religionsgemeinschaften bezüglich Religionsunterricht und Schulbesuch

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 21/2004 ; 10.014/2-III/3/2004 ; Wiederverlautbarung von Verwaltungsverordnungen betreffend Schule und Kirchen/Religionsgesellschaften bezüglich Religionsunterricht und Schulbesuch

Zl. 10.014/5-III/4/94
Sachbearbeiter:
Dr. Werner Jisa
Tel. 531 20-3118

Rundschreiben Nr. 37/1994 (BMBWF)

Verteiler: VII/2; N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Religionsunterricht
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlagen: Art. 14, 15 und 17 StGG, Art. 2
2. Satz des 1. ZP EMRK, §§ 1 ff Religionsunterrichtsgesetz, § 13 Schulzeitgesetz 1985
Angesprochene Personen: Schulleiter und Lehrer aller Schularten

Wiederverlautbarung von Verwaltungsverordnungen betreffend Schule und Kirchen/Religionsgemeinschaften bezüglich Religionsunterricht und Schulbesuch. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Erlaß, wie z.B. "Schüler", "Lehrer", umfassen gleichermaßen Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

1. Frist für die Abmeldung vom Religionsunterricht (§ 1 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

1.1. Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nur während der ersten zehn Kalendertage des Schuljahres (§ 2 Abs. 1 Schulzeitgesetz 1985) schriftlich bei der Schulleitung erfolgen.

1.2. Die Schulleitung hat den zuständigen Religionslehrer hie- von unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

1.3. Erfolgt der Eintritt eines Schülers erst während des Schuljahres (z.B. bei Auslandsaufenthalt oder Krankheit), so beginnt die zehntägige Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts. Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt nicht als Schuleintritt im obigen Sinn.

1.4. Der Widerruf der Abmeldung ist jederzeit zulässig.

1.5. Die Abmeldung vom Religionsunterricht und der Widerruf der Abmeldung unterliegt nicht der Gebührenpflicht.

2. Teilnahme konfessionsloser Schüler am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

2.1. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch auf Antrag des Schülers, kann eine schriftliche Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht erfolgen.

2.2. Die schriftliche Anmeldung zur Teilnahme konfessionsloser Schüler an diesem Religionsunterricht ist bei der betreffenden Schulleitung einzubringen, welche die Anmeldung dem betreffenden Religionslehrer zur Einholung der erforderlichen Zustimmung zur Kenntnis zubringen hat.
Der Religionslehrer hat seine Äußerung gleichfalls auf der Anmeldung schriftlich festzuhalten und diese der Schulleitung zur Hinterlegung zurückzugeben. Mit der Zustimmung des Religionslehrers kann der Schüler am Religionsunterricht teilnehmen.

2.3. Der Besuch des Religionsunterrichts gilt als Besuch eines Freigegenstandes gemäß § 8 lit.g des Schulorganisationsgesetzes. In analoger Anwendung der Zeugnisformularverordnung ist in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis unter der Rubrik Freigegenstände Religion aufzunehmen und mit der entsprechenden Beurteilung zu versehen.

2.4. Die Anmeldung unterliegt nicht der Gebührenpflicht.

3. Teilnahme von Schülern, die einem gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnis angehören am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

Für diese Fälle gelten die Ausführungen der Punkte 2.1. bis 2.4. sinngemäß.

4. Religionsunterricht von gesetzlich nicht anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften

4.1. Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch auf Antrag des Schülers, ist die Zugehörigkeit zu einer nicht gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft auf dem Jahreszeugnis zu vermerken, sofern die Zugehörigkeit zu der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft von dieser bestätigt wird (vgl. § 3 Abs. 2 der Zeugnisformularverordnung).

4.2. Es bestehen keine Bedenken, daß auf Ersuchen der Erziehungsberechtigten, wenn gleichzeitig eine diesbezügiche Bestätigung des betreffenden Religionslehrers vorgelegt wird, in der Schulnachricht und im Jahreszeugnis unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 8 der Zeugnisformularverordnung folgender Vermerk angebracht wird: "Der Schüler/die Schülerin hat laut einer vorgelegten Bestätigung den Religionsunterricht der ....... besucht."

4.3. Eine Beurteilung des Besuchs dieses Religionsunterrichtes ist jedoch unzulässig.

4.4. Diese Regelungen gelten aufgrund bisheriger Erlässe ins besondere für:
Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten Christengemeinschaft, freikirchliche Bewegung zur religiösen Erneuerung
Liberalkatholische Kirche, Diözese Österreich Freie Christengemeinden in Österreich Anglikaner

4.5. Der Antrag unterliegt nicht der Gebührenpflicht.

5. Anwesenheit im Religionsunterricht wegen Beaufsichtigung

Die Teilnahme eines einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehörigen Schülers am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses ist im Religionsunterrichtsgesetz nicht vorgesehen.

Gegen eine durch die Aufsichtspflicht bedingte bloß physische Anwesenheit eines Schülers im Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses bestehen keine Bedenken, wenn die Aufsichtspflicht der Schule nicht auf andere Art erfüllt werden kann und die Eltern die Aufsicht nicht unmittelbar oder mittelbar selbst übernehmen.

6. Befreiung vom Schulbesuch an Samstagen gemäß § 13 Abs. 3 des Schulzeitgesetzes 1985

Schüler, die der israelitischen Religionsgesellschaft und dem Religionsbekenntnis der Siebenten-Tags-Adventisten angehören, sind auf Verlangen ihrer Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter vom Schulbesuch an Samstagen zu befreien.

7. Die folgenden Erlässe

MVBl. Nr. 122/1950
MVBl. Nr. 49/1951
MVBl. Nr. 130/1985
Zl. 48.766/III/2-65
MVBl. Nr. 2/1951
MVBl. Nr. 15/1953
MVBl. Nr. 73/1953
MVBl. Nr. 89/1954
MVBl. Nr. 88/1963
MVBl. Nr. 74/1965
MVBl. Nr. 24/1966

treten mit 29. April 1994 außer Kraft.

Wien, 24. April 1994

Für den Bundesminister:
Jisa

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht