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Ausser Kraft getreten

Unterricht in Leibesübungen, Bekleidung, Piercing und Körperpflege

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 18/ 2018 ; BMBWF-36.377/0019-I/9/2018; Organisatorische Richtlinien für den Unterricht im Gegenstand Bewegung und Sport

Geschäftszahl: 36.377/79-V/5/2003
Sachbearbeiterin: ADir. Eva ZACSEK
Telefon: 0043-1/531 20-2571
Telefax: 0043-1/531 20 81-2571
E-Mail: eva.zacsek@bmbwk.gv.at

Rundschreiben Nr. 20/2003 (BMBWF)

Verteiler: VII/1, N
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Bewegungserziehung, Bekleidung, Piercing und Körperpflege, Richtlinien
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: Lehrpläne, Sicherheitsvorkehrungen

Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Direktionen der Zentrallehranstalten und an die Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien

Die Erziehung und Vorbereitung zu gesunder Bewegung und Sport in Schule und Freizeit setzt sowohl aus pädagogischen und hygienischen Gründen als auch im Interesse der Sicherheit der Übenden für Schüler/innen sowie für Lehrer/innen im Unterricht aus Leibesübungen eine zweckmäßige Kleidung voraus.

(1) Bekleidung

Die Sportkleidung muss hygienisch (atmungsaktiv, schweißsaugend und gut waschbar) sein, volle Bewegungsfreiheit gewährleisten und darf nicht zu einer Unfallquelle werden. Bei kühlen Temperaturen und beim Aufenthalt im Freien kann die zusätzliche Verwendung weiterer geeigneter (wärmender) Sportkleidung notwendig sein. Von den sportlichen Aktivitäten, dem genutzten (Hallen)Boden und der Beurteilung der hygienischen Umstände wird es abhängen, ob und welche Sportschuhe Schüler/innen tragen sollen.

Die im Unterricht aus Leibesübungen verwendete Sportkleidung und Sportschuhe dürfen nicht gleichzeitig als Alltagskleidung dienen.

(2) Schutzausrüstung

Für eine sicherere Sportausübung erfordern einige Sportarten eine entsprechende Schutzausrüstung (etwa für das Inlineskaten (Helm, Handgelenkprotektoren, Knie- und Ellenbogenschützer) oder Radfahren (Radhelm)), die dringend zu empfehlen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass mangelhafte oder schlecht sitzende Schutzausrüstung ebenfalls häufig die Ursache für Verletzungen sind.

(3) Uhren und Schmuck

Im Unterricht aus Leibesübungen ist das Tragen von Uhren und Schmuck jeder Art wegen der von ihnen ausgehenden Verletzungsgefahren für die Schülerin/den Schüler selbst oder für andere Schülerinnen/Schüler nicht zulässig.

Ein besonderes Augenmerk ist dabei den sogenannten „Freundschaftsbändern“ und vor allem dem möglichen Körperschmuck (Piercing) von Schüler/innen zu widmen. Jene Gegenstände, die ohne hygienischen Schaden oder hygienisches Risiko für die Bewegungs- bzw. Sportzeit entfernt werden können, sind vor dem Unterricht durch die Schülerin oder den Schüler zu entfernen.

Kann dies nicht geschehen, so sind entsprechende Maßnahmen (z.B. Abkleben mit einem geeigneten Klebeband, Freundschaftsbänder mit Schweißband oder elastischer Binde überdecken) zu finden, die eine sportliche Aktivität ohne Eigengefährdung oder Gefährdung Anderer ermöglicht.

Ist auch auf diese Art keine befriedigende Schutzmaßnahme zu erzielen (z.B. bei frisch gestochenen bzw. nicht abgeheilten Piercings oder auch Intimpiercings), muss im ärztlichen Einvernehmen (Schulärztin/Schularzt) und im Einvernehmen mit den Eltern und/oder Erziehungsberechtigten der allfällige Umfang der Befreiung von bestimmten Aktivitäten festgelegt werden. Eine gänzliche oder überwiegende Befreiung vom Unterrichtsgegenstand Leibesübungen ist durch ein Piercing grundsätzlich nicht gerechtfertigt.

(4) Körperpflege

Der Unterricht aus Leibesübungen ist so zu organisieren, dass für alle Schüler/innen genügend Zeit zum Waschen bzw. Duschen bleibt. Regelmäßiger Kleiderwechsel und Waschen nach dem Unterricht sollen ein Minimum an hygienischen Gewohnheiten sicherstellen.

Die Möglichkeiten und Maßnahmen der Körperpflege im Zusammenhang mit dem Sporttreiben am Schulstandort sollen in Absprache mit der Schulärztin/dem Schularzt, den schulpartnerschaftlichen Gremien und den Lehrer/innen für Leibesübungen festgelegt werden. Eltern und Schüler/innen sind darüber rechtzeitig und ausreichend zu informieren.

(5 ) Information zum Piercing

Piercen im Sinne Gewerbeordnung (§ 109 idgF). ist das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck an Hautfalten, verknorpelten Stellen des Ohres oder des Nasenflügels oder an der Zunge vor dem Zungenbändchen, sofern dazu ein Gerät verwendet wird, das höchstens zwei Millimeter durchmessend in die Haut eindringt und keine strich- oder flächenförmigen Verletzungen oder Vernarbungen verursacht.

In diesem Zusammenhang mit frisch gestochenen bzw. nicht abgeheilten Piercings, nicht entfernbaren Piercings und damit verbundenen zeitlichen und/oder inhaltlichen Befreiungen wird auch auf die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes verwiesen: Der Beurteilung der Leistungen einer Schülerin/eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat die Lehrerin/der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen. Wenn sich bei längerem Fernbleiben der Schülerin/des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, hat die Lehrerin/der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der die Schülerin/der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

Mit diesem Erlass tritt das Rundschreiben Nr. 122/92 des BMUK vom 15.6.1992 außer Kraft.

Wien, 1. Juli 2003

Für die Bundesministerin:
Dr. REDL

F.d.R.d.A.: Miedler eh.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten