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Ausser Kraft getreten

Organisatorische Richtlinien für den Unterricht im Gegenstand Bewegung und Sport

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 22/2019 ; BMBWF-36.377/0022-I/7/2019 ; Organisatorische Richtlinien für den Unterricht im Gegenstand Bewegung und Sport

BMBWF-36.377/0019-I/9/2018
Sachbearbeiter:
Mag. Günther Apflauer
Abteilung I/9
T +43 1 53120-2574
F +43 1 53120-812574

Rundschreiben Nr. 18/2018 (BMBWF)

Verteiler: Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Direktionen der Zentrallehranstalten
Direktionen der Praxisvolksschulen und Praxis Neue Mittelschulen
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten, Rechtsangelegenheiten
Inhalt: Organisatorische Richtlinien für den Unterricht im Gegenstand Bewegung und Sport
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 51 Schulunterrichtsgesetz (Schug), BGBl. Nr. 472/1986 idgF; RS 15/2005 Aufsichtserlass; Lehrpläne Bewegung und Sport; Schulveranstaltungenverordnung (SchVV), BGBl. Nr. 498/1995 idgF.

Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Direktionen der Zentrallehranstalten
Direktionen der Praxisvolksschulen und
Praxis Neue Mittelschulen

Der kompetenzorientierte Unterricht in Bewegung und Sport steht im Spannungsfeld zwischen bewusstem Umgang mit Risiken und der Gewährleistung von Sicherheit (siehe dazu auch RS 16/2014). Aus diesem Grund ist bereits bei der Definition der Organisationsformen (u. a. Gruppengrößen) und Rahmenbedingungen im Unterrichtsfach Bewegung und Sport gemäß §§ 8a und 8b Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 idgF, auf Erfordernisse der Pädagogik und Sicherheit in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
Nachfolgend werden einige dieser Organisationsformen und Rahmenbedingungen präzisiert, die zum Teil Aktualisierungen bisheriger Erlässe und Rundschreiben für den Unterricht im Gegenstand Bewegung und Sport darstellen.

Gruppengrößen:

Die Umsetzung des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, sieht vor, dass Eröffnungs- und Teilungszahlen nicht mehr zentral vorgegeben, sondern in die Schulautonomie übertragen werden. Die Entscheidung, ab welcher Schüler/innenzahl eine Gruppe eröffnet oder
eine Klasse geteilt wird, hat die Schulleitung zu treffen. Das diesbezügliche Verfahren, unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind, wird in § 8a Abs. 2 SchOG beschrieben. Diese Regelungen gelten für die Festlegung von Gruppen- und Klassengrößen in allen Schularten.
Die Festlegung der Gruppengröße im Unterricht aus Bewegung und Sport wird in besonderem Maße von der Altersstufe der Schülerinnen und Schüler, dem Inhalt der sportlichen Aktivität und der Größe der Sportstätte beeinflusst und hat sich an den Richtlinien „Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten Freizeitgestaltung ganztägiger Schulformen“ (Rundschreiben 16/2014) zu orientieren.

Vor dem Hintergrund von Überlegungen zur Risikoreduzierung im Unterrichtsfach Bewegung und Sport erscheint eine Obergrenze für die Gruppengröße bis zur 8. Schulstufe von maximal 25 Schülerinnen und Schülern pro Lehrkraft und ab der 9. Schulstufe von maximal 30 Schülerinnen und Schülern pro Lehrkraft sinnvoll. Seitens der Schulleitung ist in ihren Überlegungen abzuwägen, ob im Falle der Einrichtung größerer Gruppen ein verantwortbarer und vertretbarer Umgang mit Risiken im Bewegungs- und Sportunterricht erfolgen kann.

Bei der Vermittlung von Sportarten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (Klettern, Rad fahren, Schwimmen, Skifahren, Snowboarden,…) ist die Größe der Schülergruppe unter Beachtung der Sorgfaltspflicht, dem Schüler/innenalter sowie der körperlichen und geistigen Reife der Schülerinnen und Schüler so festzulegen, dass von der Lehrkraft wirksame Maßnahmen gesetzt werden können, die jederzeit die größtmögliche Sicherheit der Schülergruppe gewährleisten.

Bei Inhalten, die eine erhöhte Aufmerksamkeit der Lehrkraft erfordern (z. B. Übungen an schleudernden Geräten, beim Gerätturnen, beim Kugelstoßen,…) kann unter Beachtung der Sorgfaltspflicht und abhängig vom Alter und der körperlichen und geistigen Reife der Schülerinnen und Schüler die Organisation des Unterrichts so erfolgen, dass ein Teil der Schülerinnen und Schüler selbständig Aufgaben zu erfüllen hat, während sich die Lehrkraft in erster Linie jener Tätigkeit widmet, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert (z. B. Gruppenteilung: eine Gruppe klettert (betreut), eine andere Gruppe führt einfache Spielformen durch (unbetreut)).

Die Größe einer Sportstätte beeinflusst die Gruppengröße ab der Sekundarstufe I insofern, als bei Turnsälen unter 200m² eine Reduzierung der maximalen Gruppengröße um 20% notwendig erscheint.

Bekleidung:

Sportliche Betätigung in der Schule setzt sowohl aus pädagogischen und hygienischen Gründen als auch im Interesse der Sicherheit der Übenden eine zweckmäßige Kleidung für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht aus Bewegung und Sport voraus.

Sportkleidung muss hygienisch sein, volle Bewegungsfreiheit gewährleisten und darf nicht zu einer Unfallquelle werden. Abhängig von den sportlichen Aktivitäten, dem genutzten (Hallen-) Boden und der Beurteilung der hygienischen Umstände sind geeignete Sportschuhe zu tragen.
Im Unterricht verwendete Sportkleidung und Sportschuhe dürfen nicht gleichzeitig als Alltagskleidung dienen.

Abhängig von der sportlichen Aktivität kann auch eine sportartspezifische (Schutz-)Bekleidung im Unterricht erforderlich sein. Helmpflicht besteht jedenfalls bei den Sportarten Sportklettern an natürlichen Felswänden im Freien, Inlineskaten, Rad fahren, Ski-/Snowboardfahren und dem Begehen von Hochseilgärten. (vgl. dazu auch RS 16/2014).

Zu beachten ist, dass mangelhafte oder nicht richtig passende Schutzausrüstung ebenfalls Ursache für Verletzungen sein kann.

Brillen dürfen im Unterricht aus Bewegung und Sport nur dann getragen werden, wenn sie aus bruchfestem Glas und bruchfestem Rahmen bestehen.

Schmuck:

Im Unterricht aus Bewegung und Sport ist den Schülerinnen und Schülern das Tragen von Uhren und Schmuck jeder Art wegen der von ihnen ausgehenden Verletzungsgefahren nicht gestattet. Dies betrifft auch möglichen Körperschmuck (Piercing).
Können Schmuckstücke (Freundschaftsbänder, Piercing,…) nicht entfernt werden, sind diese in geeigneter Form abzudecken bzw. abzukleben (z. B. Tape, Schweißband). Eine (Teil-)Befreiung von der Teilnahme am Unterricht aus Bewegung und Sport darf aus diesen Gründen nicht ausgesprochen werden.

Körperpflege:

Der Unterricht aus Bewegung und Sport ist so zu organisieren, dass für alle Schülerinnen und Schüler genügend Zeit für hygienische Maßnahmen (Waschen bzw. Duschen) bleibt. Regelmäßiger Kleiderwechsel und Waschen nach dem Unterricht sollen ein Minimum an hygienischer Grundhaltung sicherstellen.

Dislozierter Unterricht:

Der Unterricht in Bewegung und Sport kann auch an anderen als schuleigenen Sportstätten abgehalten werden. Bei allfälligen Ortsänderungen für die Durchführung des Bewegungs- und Sportunterrichts sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Schülerinnen und Schüler sind von der Schule zur dislozierten Sportstätte und zurück zur Schule zu führen, sofern nicht einer der nachfolgend dargestellten Aspekte zutrifft:

  • Beginnt der Unterricht des Schultages an der dislozierten Sportstätte, dürfen Schülerinnen und Schüler ab der 5. Schulstufe zur dislozierten Sportstätte bestellt werden, wenn dies zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist.
  • Endet der Unterricht des Schultages an der dislozierten Sportstätte, dürfen Schülerinnen und Schüler vor Ort entlassen werden, wenn dies für Schülerinnen und Schüler ab der 7. Schulstufe zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist oder wenn bei Schülerinnen und Schülern ab der 5. Schulstufe das Einverständnis der Erziehungsberechtigten gegeben ist.
  • Findet unmittelbar vor und nach dem Bewegungs- und Sportunterricht an einer dislozierten Sportstätte Unterricht oder Betreuung am Schulstandort statt, können Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen Schule und Sportstätte unbeaufsichtigt bewältigen, wenn dies die Bestimmungen zur Aufsichtsführung ermöglichen und es zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist.

Schwimmunterricht:

Örtlichkeiten

Schwimmunterricht darf nur in Hallenbädern, künstlichen Freibädern oder in offenen Gewässern, in denen das Baden behördlich nicht untersagt ist, eine Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen) besteht, Umkleidemöglichkeiten vorhanden und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sind, durchgeführt werden. Beim Unterricht in offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Stellen (auch unter Wasser) vorhanden sind.
Die Betreiber der Schwimm- und Badegewässer sind an die Einhaltung des Bäderhygienegesetzes gebunden.

Qualifizierungen

Zur Erteilung des Schwimmunterrichts sind grundsätzlich Lehrkräfte für Bewegung und Sport, in den Volksschulen Klassenlehrer/innen, einzusetzen. Für Assistenzen im Schwimmunterricht sind zunächst andere für den Schwimmunterricht qualifizierte Lehrkräfte für Bewegung und Sport heranzuziehen, stehen diese nicht zur Verfügung, dann Personen mit einer besonderen Qualifikation für die Erteilung des Schwimmunterrichts (z. B. Instruktorenausbildung an einer Bundessportakademie oder vergleichbare Ausbildungen).
Stehen auch diese nicht zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zur Assistenzleistung herangezogen werden, wenn diese in der Lage sind, notfalls Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und den Helferschein als 1. Stufe des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens besitzen.
Bademeister/innen im Dienst sind Ordnungsorgane und dürfen nicht zur Aufsichtsführung herangezogen werden.

Gruppengrößen und Koedukation

Auf Grund des besonderen Sicherheitsrisikos beim Schwimmen ist anzustreben, dass ab jeweils 20 Schülerinnen und Schülern eine zusätzliche Fachlehrkraft oder Assistenz (siehe Punkt Qualifizierungen) vorgesehen ist. Für den Bereich der Pflichtschulen gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (Ausführungsgesetze), jedoch unter Beachtung des §§ 8a und 8b SchOG die für alle Schularten gelten.
Der Unterricht kann auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn er von mehreren Lehrerinnen und Lehrern erteilt wird und wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit kein Einwand besteht.

Mit diesem Erlass tritt das Rundschreiben Nr. 20/2003 vom 1.7.2003 (Bekleidung, Piercing und Körperpflege) außer Kraft. Das Rundschreiben Nr. 22/2003 (Richtlinien für die Durchführung des Schwimmunterrichts) wurde mit 15.03.2018 bereits außer Kraft gesetzt.

Wien, 6. Juli 2018

Für den Bundesminister:
i.V. Mag. Günther Apflauer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten