Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten ...Geschäftszahl: BMBF-36.377/0023-II/8c/2014 SachbearbeiterIn: Mag. Günther Apflauer Abteilung: II/8c guenther.apflauer@bmbf.gv.at T +43 1 53120-2574 F +43 1 53120-812574 Verteiler: Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien Direktionen der Zentrallehranstalten Direktionen der Praxisvolksschulen und Praxishauptschulen Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten, Rechtsangelegenheiten Inhalt: Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungs-erziehlichen Schulveranstaltungen und der bewegungsorientierten Freizeit-gestaltung ganztägiger Schulformen Geltung: unbefristet Rechtsgrundlage: § 51 SchUG; RS 15/2005 Aufsichtserlass; Lehrpläne Bewegung und Sport; SchVV 1995 Rundschreiben Nr. 16/2014 (BMBWF) Der Unterricht in Bewegung und Sport und die Bewegungsaktivitäten im Rahmen von Schulveranstaltungen und bei Bewegungsaktivitäten im Rahmen der schulischen Betreuungsformen können im Spannungsfeld zwischen dem pädagogischen Anliegen nach bewusstem Umgang mit Risiken und der Gewährleistung von Sicherheit stehen. Durch kompetentes, verantwortungsvolles und vor allem sorgfältiges Handeln der Lehrerin/des Lehrers bzw. von Betreuungspersonen soll das mit Bewegung und Sport möglicherweise verbundene Risiko minimiert und eine höchstmögliche Sicherheit gewährleistet werden. Es ist daher jene Sorgfalt einzuhalten, die den rechtlichen Vorschriften entspricht und nach den gegebenen Umständen und Verhältnissen erforderlich ist. Bei der Gestaltung des Unterrichts in Bewegung und Sport bzw. bei Bewegungs- und Sportangeboten im Rahmen der Freizeitgestaltung in ganztägigen Schulformen ist insbesondere auf die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler zu achten (vgl. § 51 Abs 3 SchUG). Es sind daher nur jene Tätigkeiten durchzuführen, deren Vermittlung (bzw. Inhalte) von der Lehrerin/dem Lehrer bzw. der Betreuungsperson auch unter objektiver Betrachtungsweise ausreichend beherrscht wird (vgl. § 6 StGB, § 1299 ABGB, RS 15/2005 Aufsichtserlass 2005). Für die eigene Einschätzung sorgfaltsgemäßen Handelns ist daher von der Lehrkraft bzw. Betreuungsperson im Einzelfall zu prüfen, ob den folgenden Aspekten (Fragen) ausreichend entsprochen wird. Besitze ich auf Grund meiner Ausbildung/Fortbildung/Berufserfahrung/Eigenkönnen und körperlichen Verfassung die erforderliche Qualifikation, bei den betreffenden (auch bei risikobehafteten) Sportaktivitäten professionell agieren zu können? Kenne ich den aktuellen Stand der Wissenschaft, der Technik und der Lehrmeinung sowohl zur Sportart als auch zu deren Vermittlung? Besitze ich die für die betreffende Sportaktivität ausreichenden Kenntnisse über die Unterrichtsorganisation, den methodischen Aufbau, die Sportgeräte und deren spezifischen Gefahren, Sichern und Helfen, Erste Hilfe,…? Bringen meine Schülerinnen und Schüler die erforderlichen Voraussetzungen für die be-treffende Sportaktivität mit (Alter, körperliche/psychische/geistige Reife, Vorkenntnisse, Erfahrung, Eigenkönnen, Disziplin,…)? Kann ich auf Grund meiner Erfahrungen mit den Schülerinnen und Schülern deren Verhalten in der jeweiligen (risikobehafteten) Situation richtig antizipieren? Lassen die örtlichen Gegebenheiten, der Zustand der Sportgeräte, die Gruppengröße, die äußeren Einflüsse,… ein sicheres Ausüben der Sportaktivität zu? Kenne ich die rechtlichen Rahmenbedingungen (z.B. Straßenverkehrsordnung, Pisten-regeln, Baderegeln, Bestimmungen zu Gruppengrößen,…)? Kenne ich die für die Sportart erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen? Ist die erforderliche (Sicherheits-)Ausrüstung vorhanden? Die Beachtung der genannten Aspekte stellt ein wesentliches Kriterium bei der Auswahl der Lehr- bzw. Betreuungsinhalte dar. Werden Defizite oder Mängel erkannt, darf die geplante Tätigkeit nicht durchgeführt werden. Die Inhalte des Rundschreibens sind sinngemäß auch auf die Auswahl der Leiterinnen/Leiter, der Begleitlehrerinnen/Begleitlehrer und Begleitpersonen bei bewegungserziehlichen Schul-veranstaltungen durch die Schulleitung anzuwenden. Tabelle Wien, 27. August 2014 Für die Bundesministerin: i.V. Mag. Günther ApflauerZugeordnete/s Sachgebiet/ePädagogische Angelegenheiten, Sonstige Rechtsangelegenheiten