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Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bewegungsorientierte Freizeitgestaltung in ganztägigen Schulformen und Bewegungsaktivitäten im Rahmen schulischer Betreuungsformen

2023-0.928.102
BMBWF - I/11 (Schulsport)
Mag. Günther Apflauer
Sachbearbeiter

+43 1 531 20-2574
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 15/2024 (BMBWF)

Titel: Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bewegungsorientierte Freizeitgestaltung in ganztägigen Schulformen und Bewegungsaktivitäten im Rahmen schulischer Betreuungsformen:
Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit sowie organisatorische Richtlinien – Änderung und Wiederverlautbarung
Rundschreiben Nr.: 15/2024
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Verteilerkreis: alle österreichischen Schulen
Personenkreis: Schulleitungen und Lehrkräfte
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage:
Kernaussagen/Ziele: Bewegung und Sport: Sicherheitsüberlegungen; Gruppengrößen; Bekleidung; Teilnahme am Unterricht; Unterricht an dislozierten Sportstätten; Schwimmunterricht
Ort der Veröffentlichung: Rundschreibendatenbank des BMBWF
Veröffentlichende Stelle: BMBWF

Das gegenständliche Rundschreiben stellt eine Aktualisierung des Rundschreibens Nr. 22/2019 sowie des Rundschreibens Nr. 16/2014 dar, die zusammengeführt werden.

Der Unterricht in Bewegung und Sport, die bewegungsorientierte Freizeitgestaltung an ganztägigen Schulformen sowie die Durchführung von Bewegungsaktivitäten im Rahmen schulischer Betreuungsformen stehen oftmals im Spannungsfeld zwischen bewusstem Umgang mit Risiken und der Gewährleistung von Sicherheit einerseits sowie der Einhaltung bestimmter organisatorischer Rahmenbedingungen andererseits.

Ebenso ist die Unterrichtsorganisation oftmals von Fragen bezüglich der Teilnahme-verpflichtung im und Befreiungsmöglichkeiten vom Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport sowie den daraus zu beachtenden Konsequenzen für die Leistungsbeurteilung betroffen. Das gegenständliche Rundschreiben fasst die einzuhaltenden Grundlagen zusammen.

1 Sicherheitsüberlegungen bei der Anleitung sportlicher Tätigkeiten

Durch kompetentes, verantwortungsvolles und vor allem sorgfältiges Handeln der Lehr- bzw. Betreuungspersonen soll das mit Bewegungs- und Sportaktivitäten mitunter verbundene Risiko minimiert und die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gewährleistet werden (vgl. § 51 (3) des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 in der geltenden Fassung).

Es ist daher jene Sorgfalt einzuhalten, die den rechtlichen Vorschriften entspricht und nach den gegebenen Umständen und Verhältnissen erforderlich ist. Der Sorgfaltspflicht folgend müssen unterrichtliche Tätigkeiten von Lehr- bzw. Betreuungspersonen auch unter objektiver Betrachtungsweise ausreichend beherrscht werden. (vgl. § 6 des Strafgesetzbuches (StGB) zur „Fahrlässigkeit“ oder Rundschreiben 15/2005 (Aufsichtserlass 2005)).

Für die eigene Einschätzung sorgfaltsgemäßen Handelns ist von der Lehr- bzw. Betreuungsperson im Einzelfall zu prüfen, ob den folgenden Aspekten (Fragen) ausreichend entsprochen wird.

Kompetenzen der Lehr- bzw. Betreuungsperson:

  • Besitze ich aufgrund meiner Ausbildung (oder Fortbildung/Berufserfahrung/ Eigenkönnen) und körperlichen Verfassung die erforderlichen Qualifikationen, um bei geplanten (auch risikobehafteten) Sportaktivitäten professionell agieren zu können?
  • Kenne ich den aktuellen Entwicklungsstand der Sportart sowie dessen Vermittlungs-basis (Kompetenzentwicklung, Technik, methodischer Aufbau, Sportgeräte, spezifische Gefahrenquellen, Sichern und Helfen, Erste Hilfe etc.)?

Vorerfahrung und Verhalten der Schülerinnen und Schüler:

  • Bringen die Schülerinnen und Schüler die erforderlichen Voraussetzungen für die betreffende Sportaktivität mit (Alter, körperliche/psychische/geistige Reife, Vorkenntnisse, Erfahrung, Eigenkönnen, Disziplin etc.)?
  • Kann ich aufgrund meiner Erfahrungen mit den Schülerinnen und Schülern deren Verhalten in der jeweiligen (risikobehafteten) Situation antizipieren?

Sicherheit und Rahmenbedingungen:

  • Lassen die örtlichen Gegebenheiten, der Zustand der Sportgeräte, die Gruppengröße, die äußeren Einflüsse etc. ein sicheres Ausüben der Sportaktivität zu?
  • Sind die für die Sportart erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen bekannt und ist allenfalls eine erforderliche (Sicherheits-)Ausrüstung vorhanden?
  • Sind die rechtlichen Rahmenbedingungen bekannt und können diese eingehalten werden (z.B. Straßenverkehrsordnung, Pistenregeln, Baderegeln, Bestimmungen zu Gruppengrößen)?

Die Beachtung der genannten Aspekte und Fragestellungen stellt ein wesentliches Kriterium bei der Auswahl der bewegungs- und sportbezogenen Lehr- bzw. Betreuungsinhalte dar. Die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben sind jedoch in ihrer Gesamtheit zu erfüllen.

Die oben angeführten Fragestellungen sind sinngemäß auch bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen anzuwenden.

2 Gruppengrößen im Bewegungs- und Sportunterricht

Eröffnungs- und Teilungszahlen sind gemäß Bildungsreformgesetz 2017 (BGBl. I Nr. 138/2017 in der geltenden Fassung) nicht mehr zentral vorgegeben. Die Entscheidung, ab welcher Schülerzahl eine Gruppe eröffnet oder eine Klasse geteilt wird, hat die Schulleitung zu treffen. Das diesbezügliche Verfahren, unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind, ist im § 8a (2) Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung) geregelt. Diese Bestimmungen gelten für die Festlegung von Gruppen- und Klassengrößen in allen Schularten und werden für das gesamte Unterrichtsjahr getroffen. Gleichfalls ist für die Bildung von Schülergruppen im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport § 8b SchOG zu berücksichtigen.

Die Festlegung der Gruppengröße im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport wird in besonderem Maße von der Altersstufe der Schülerinnen und Schüler, dem Inhalt der sportlichen Aktivität und der Größe der Sportstätte beeinflusst. Sie hat sich zudem an den unter Punkt 1 genannten Sicherheitsüberlegungen zu orientieren.

Vor dem Hintergrund von Überlegungen zur Risikoreduzierung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport erscheint eine Obergrenze für die Gruppengröße bis zur 8. Schulstufe von maximal 25 Schülerinnen und Schülern pro Lehrperson und ab der 9. Schulstufe von maximal 30 Schülerinnen und Schülern pro Lehrperson sinnvoll. Seitens der Schulleitung ist in ihren Überlegungen abzuwägen, ob im Falle der Einrichtung größerer Gruppen Lehrpersonen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler achten und Gefahren abwehren können (§ 51 (3) SchUG) sowie ein verantwortbarer und vertretbarer Umgang mit Risiken im Bewegungs- und Sportunterricht erfolgen kann.

Bei der Vermittlung von Sportarten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (Klettern, Radfahren, Skifahren, Snowboarden, …) ist die Größe der Schülergruppe und die Organisationsform unter Beachtung der Sorgfaltspflicht, des Alters sowie der körperlichen und geistigen Reife der Schülerinnen und Schüler so festzulegen, dass jederzeit durch die Lehr- bzw. Betreuungsperson auf die Sicherheit der Schülergruppe Einfluss genommen werden kann.

Für die Gewährleistung der Sicherheit können zusätzliche Aufsichtspersonen herangezogen werden (§ 44a SchUG) oder der Unterricht wird so organisiert, dass z.B. ein Teil der Schülerinnen und Schüler selbstständig Aufgaben erfüllt, während sich die Lehr- bzw. Betreuungsperson in erster Linie jener Tätigkeit widmet, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert.
Die Größe einer Sportstätte beeinflusst die Gruppengröße ab der Sekundarstufe I insofern, als bei Turnsälen unter 200 m² eine Reduzierung der maximalen Gruppengröße um 20 % notwendig erscheint.

3 Bekleidung bei sportlicher Betätigung

Sportliche Betätigung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport setzt sowohl aus pädagogischen und hygienischen Gründen als auch im Interesse der Sicherheit der Übenden eine zweckmäßige Kleidung für Schülerinnen und Schüler aber auch für Lehr- und Betreuungspersonen voraus. Alle Personen sind daher verpflichtet, im Bewegungs- und Sportunterricht den Verhältnissen entsprechende Kleidung zu tragen.

Sportkleidung muss hygienisch sein, volle Bewegungsfreiheit gewährleisten und darf nicht zu einer Unfallquelle werden oder eine Verletzungsgefahr darstellen.

Im Unterricht verwendete Sportkleidung und Sportschuhe dürfen nicht gleichzeitig als Alltagskleidung dienen.

Abhängig von den sportlichen Aktivitäten, dem genutzten (Hallen-)Boden und der Beurteilung der hygienischen Umstände sind geeignete Sportschuhe zu tragen, die vor allem keine Verfärbung oder andere Schädigung des (Hallen-)Bodens bewirken.

Sportartspezifische (Schutz-) Bekleidung

Bei bestimmten sportlichen Aktivitäten kann auch eine sportartspezifische (Schutz-) Bekleidung im Unterricht erforderlich sein. Helmpflicht besteht jedenfalls bei den
Sportarten Sportklettern an natürlichen Felswänden im Freien, Inlineskaten, Skateboard- /Scooterfahren, Radfahren, Ski-/Snowboardfahren und dem Begehen von Hochseilgärten. Zu beachten ist, dass mangelhafte oder nicht richtig passende Schutz-ausrüstung ebenfalls Ursache für Verletzungen sein kann.

Kopfbedeckung

Das Tragen einer Kopfbedeckung ist dann gestattet, wenn diese die erforderliche Bewegungsfreiheit gewährleistet, nicht durch Kämme, Haarnadeln oder -spangen befestigt und nicht um den Hals gebunden ist. Muslimische Schülerinnen können im Bewegungs- und Sportunterricht einen „Sport-Hijab“, wie er im Sportartikelhandel zum Kauf angeboten wird, tragen. Eine Befreiung für die Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport bzw. für einzelne Inhalte des Unterrichtsgegenstandes mit der Begründung, dass ein „Sport-Hijab“ aus religiösen Gründen getragen wird, ist schulrechtlich nicht möglich. Über die mögliche Gefährdung (z.B. Überhitzungsgefahr) beim Tragen einer Kopfbedeckung soll im Anlassfall durch die Lehrperson informiert werden.

Brille

Die Lehr- bzw. Betreuungspersonen haben darauf hinzuweisen, dass Brillen im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport nur dann getragen werden dürfen, wenn sie aus nicht splitterbarem Material bestehen.

Schmuck

Im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport ist den Schülerinnen und Schülern das Tragen von Uhren und Schmuck jeder Art wegen der davon ausgehenden Verletzungsgefahren nicht gestattet. Können Schmuckstücke (z.B. Piercing, Freundschaftsbänder) nicht entfernt werden, sind diese in geeigneter Form abzudecken bzw. abzukleben (z.B. Tape, Schweißband).

Nicht entfernbare Schmuckstücke stellen keine Begründung für eine (Teil-) Befreiung vom Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport dar.

Körperpflege

Der Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport ist so zu organisieren, dass für alle Schülerinnen und Schüler genügend Zeit für hygienische Maßnahmen bleibt. Kleiderwechsel und Körperpflege nach dem Unterricht sollen ein Minimum an hygienischer Grundhaltung sicherstellen. Das Recht auf Privatsphäre soll auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler beim Umkleiden gewährleistet sein, sofern es die räumlichen Gegebenheiten der Schule, insbesondere der Sportstätten, ermöglichen.

4 Teilnahme am Unterricht („Bewegung und Sport“)

Es besteht – wie in allen Pflichtgegenständen – für alle Schülerinnen und Schüler die Verpflichtung, zu der im Stundenplan vorgesehenen Zeit am Unterricht in Bewegung und Sport teilzunehmen (vgl. § 43 (1) SchUG und § 9 (1) Schulpflichtgesetz (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 in der geltenden Fassung), sofern nicht ein gesetzeskonformer Grund eine Abwesenheit rechtfertigt.

Die gesetzeskonformen Gründe für das Fernbleiben vom Unterricht sind im Schulunterrichtsgesetz und für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler im Schulpflichtgesetz geregelt. Vorgesehen sind ausschließlich jene Begründungen, die in der Folge näher erläutert werden:

Eine Verhinderung der Teilnahme am Unterricht in Bewegung und Sport ist der Schulleitung oder der Klassenvorständin bzw. dem Klassenvorstand unverzüglich bekannt zu geben, wobei auf Verlangen diese Mitteilung auch schriftlich zu erfolgen hat (§ 45 (3) SchUG und § 9 (5) SchPflG). Darüber hinaus kann auch unter gewissen Voraussetzungen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden (siehe dazu jeweils letzter Satz § 45 (3) SchUG und § 9 (5) SchPflG).

§ 45 (3) SchUG Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei häufigerem krankheits-bedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, sofern Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit gegeben war.

§ 9 (5) SchPflG Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

Ab der 9. Schulstufe ist die minderjährige Schülerin bzw. der minderjährige Schüler befugt, die Benachrichtigung von einer Verhinderung am Schulbesuch auch selbständig zu übermitteln, sofern sie bzw. er entscheidungsfähig ist und die Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird (§ 68 lit. u SchUG). Ebenso ist die allenfalls vorliegende Volljährigkeit von Schülerinnen und Schülern zu berücksichtigen.

4.1 Gerechtfertigte Verhinderung (unvorhersehbare Ereignisse)

Unter gerechtfertigter Verhinderung wird insbesondere eine solche verstanden, die nicht vorhersehbar ist und eine Abwesenheit unabhängig vom Unterrichtsinhalt rechtfertigt (z.B. Krankheit). Im Schulunterrichtsgesetz und im Schulpflichtgesetz werden solche Fälle exemplarisch angeführt.

§ 45 (2) SchUG Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere: Krankheit des Schülers; mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Hausangehörigen des Schülers; Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen; außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers oder in der Familie des Schülers; Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist; Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.

§ 9 (3) SchPflG Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:

  1. Erkrankung des Schülers,
  2. Mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankung von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

4.2 Erlaubnis zum Fernbleiben (vorhersehbare Ereignisse)

Eine Erlaubnis zum Fernbleiben erfordert die Initiative der Erziehungsberechtigten vor dem geplanten Fernbleiben von der Schule. Die Erlaubnis dazu setzt das Vorhandensein von wichtigen Gründen (§ 45 (4) SchUG) bzw. einen begründeten Anlass (§ 9 (6) SchPflG) voraus und kann nur auf Ansuchen an die Klassenvorständin bzw. den Klassenvorstand bzw. bei mehr als einem Tag an die Schulleitung bzw. die Abteilungsvorständin/den Abteilungsvorstand gewährt werden. Bei schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern darf eine solche Erlaubnis nur für maximal eine Woche ausgesprochen werden. Entscheidungen für längere Abwesenheiten sind von der zuständigen Schulbehörde zu treffen.

§ 45 (4) SchUG Auf Ansuchen des Schülers oder der Schülerin kann für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter (der Abteilungsvorstand) die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen erteilen. (…)

§ 9 (6) SchPflG Im Übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.
Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.

4.3 Befreiung von der Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport (z.B. mehrere Wochen, ein Semester, ein ganzes Schuljahr)

Eine Befreiung von Bewegung und Sport setzt eine gesundheitliche Beeinträchtigung einer Schülerin/eines Schülers über einen längeren Zeitraum voraus. Sie erfolgt auf Ansuchen an die Schulleitung, wird daher nur von der Schulleitung erteilt und kann rückwirkend nicht ausgesprochen werden. Das Vorliegen eines Zweifelsfalles vorausgesetzt, kann die Schulleitung auch ein ärztliches Zeugnis verlangen (§ 11 (6) SchUG).

Das ärztliche Zeugnis hat einem Gutachten zu entsprechen, das die medizinischen Schlussfolgerungen, die sich aus dem Krankheitsbild ergeben, enthält.

§ 11 (6) SchUG Auf Ansuchen des Schülers oder der Schülerin oder von Amts wegen hat der Schulleiter oder die Schulleiterin einen Schüler oder eine Schülerin von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen ohne oder mit Auflage von Prüfungen zu befreien, wenn dieser oder diese aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann im Zweifelsfall hierfür die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

Eine Befreiung für die Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport bzw. für einzelne Inhalte des Unterrichtsgegenstandes aus religiösen Gründen ist schulrechtlich nicht möglich.

4.4 Eingeschränkte Teilnahme am Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport

Wenn keine gerechtfertigte Verhinderung vorliegt und auch kein sonstiger Grund, der ein Fernbleiben vom Unterricht iSd § 45 SchUG bzw. § 9 SchPflG rechtfertigen würde, müssen Schülerinnen und Schüler im Unterricht anwesend sein. Können diese an den motorischen Anteilen des Unterrichts aus Bewegung und Sport wegen kurzfristiger Einschränkungen (Indisponiertheit wie z.B. Erkältung oder Verletzungen) nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen, haben sie dennoch den Unterricht zu besuchen, da die Lehrpläne in Bewegung und Sport nicht nur die motorische Kompetenzentwicklung, sondern auch die Entwicklung kognitiver und personaler Kompetenzen beinhalten. Lehrpersonen sind damit angehalten, die bei der Schülerin/beim Schüler vorliegenden Beeinträchtigungen zu berücksichtigen und den betroffenen Schülerinnen und Schülern der körperlichen Verfassung entsprechende Arbeitsaufträge zu erteilen. Zur Abklärung, welche Art von körperlicher Belastung einer Schülerin/einem Schüler mit kurzfristigen Einschränkungen zugemutet werden kann, kann der schulärztliche Dienst miteinbezogen werden.

Indisponierte Schülerinnen und Schüler können z.B. eine Schiedsrichtertätigkeit (Regelkunde = Fach- bzw. Methodenkompetenz) erfüllen oder in der Spielbeobachtung fungieren, sich Fachwissen aneignen, motorische Grundfertigkeiten erlernen (z.B. Jonglieren = Fachkompetenz) oder an eigenen motorischen Defiziten arbeiten (z.B. Rumpfkrafttraining, Beweglichkeitstraining = Fachkompetenz), sofern dies der gesundheitliche Status der Schülerin/des Schülers zulässt. Es besteht auch die Möglichkeit, Schülerinnen und Schüler im Bereich der Selbstkompetenz eigene Trainingsprogramme oder im Bereich der Methodenkompetenz zusätzliche Übungen zur Entwicklung einer bestimmten Bewegungskompetenz ausarbeiten zu lassen.

Schülerinnen und Schüler, die Einschränkungen aufweisen und eigene Aufgabenstellungen bearbeiten, nehmen am Bewegungs- und Sportunterricht teil und sind auch zu beaufsichtigen.

4.5 Versäumen von Unterrichtseinheiten im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik bzw. Sozialpädagogik sowie der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe

In diesen Schulformen liegen besondere Bestimmungen für das Versäumen von Unterrichtseinheiten im Unterrichtsgegenstand „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“ vor, wenn ein bestimmtes zeitliches Ausmaß überschritten wird. Der Grund für das Versäumen des Unterrichts, ist dabei nicht relevant.

§ 20 (4) SchUG Wenn ein Schüler oder eine Schülerin an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik im praktischem Unterricht (Praxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis ua.) oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden.

4.6 Konsequenzen einer Nichtteilnahme am Unterricht für die Leistungsbeurteilung

Bleiben Schülerinnen und Schüler dem Unterricht aus keinem gesetzeskonformen Grund fern, werden die betreffenden Unterrichtsstunden als unentschuldigte Stunden gewertet.
Ist aufgrund einer länger andauernden Befreiung einer Schülerin/eines Schülers eine gesicherte Beurteilung in Bewegung und Sport nicht möglich, wird im Semester- oder Jahreszeugnis der Unterrichtsgegenstand mit „Befreit“ ausgewiesen (§ 3 (1) Z 10 Zeugnisformular VO).

Ist aufgrund einer länger andauernden Abwesenheit (ausgenommen Befreiung gemäß § 11 (6) SchUG) einer Schülerin/eines Schülers vom Unterricht eine gesicherte Beurteilung in Bewegung und Sport nicht möglich, ist gegen Ende des Schuljahres (semestrierte Form: Ende des Semesters) eine Feststellungsprüfung anzusetzen. Bei dieser sind von der Lehrperson jene Lehrplaninhalte zu überprüfen, die den Grund für die nicht mögliche Beurteilung darstellen. Eine ungerechtfertigte Abwesenheit bei der Feststellungsprüfung hat zur Folge, dass eine Beurteilung nicht möglich ist, was im Jahreszeugnis (semestrierte Form: Semesterzeugnis) mit dem Eintrag „Nicht beurteilt“ vermerkt wird. Sowohl ein Aufsteigen in das nächsthöhere Semester oder in die nächsthöhere Schulstufe als auch eine Wiederholungsprüfung sind in diesem Fall nicht mehr möglich. Auf die besonderen Bestimmungen, die das Aufsteigen in der semestrierten Oberstufe präzisieren, wird verwiesen (§ 25 (10) SchUG).

4.6.1 Exkurs: Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport

Im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung fungieren Lehrpersonen als fachkundige Gutachter. Voraussetzung für die Erstellung eines Gutachtens ist eine zuvor durchgeführte Befunderhebung, im schulischen Kontext als Leistungsfeststellung bekannt. Die zulässigen Formen der Leistungsfeststellung in Bewegung und Sport sind in besonderem Maße die praktische Leistungserhebung sowie die Feststellung der Mitarbeit der Schülerinnen und Schüler im Unterricht. In die praktische Leistungsfeststellung ist auch die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher und graphischer Arbeitsformen zulässig (§ 3 (2) LBVO).

Praktische Leistungsfeststellungen sind in Form von praktischen Prüfung durchzuführen. Diese dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit der Schülerin bzw. des Schülers im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht (§ 9 (2) LBVO). Überdies hat die Schülerin bzw. der Schüler das Recht, in jedem Semester eine praktische Prüfung auf Verlangen abzulegen. Die Anzahl der Aufgabenstellungen ist bei einer praktischen Leistungsfeststellung der Lehrperson überlassen und die maximale Dauer einer praktischen Leistungsfeststellung ist nur für Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen geregelt (allgemeinbildende Schulen 30 bis 50 Minuten, in den übrigen Schulen ist die für die Gewinnung der erforderlichen Beurteilungsgrundlage notwendige Zeit zur Verfügung zu stellen).

Im Bereich der mündlichen Arbeitsformen können Schülerinnen und Schüler aufgefordert werden, z.B. die Spielregeln eines Sportspiels im Unterricht vorzustellen. Schriftliche Arbeitsformen können im Zuge der Leistungsfeststellung genutzt werden, um z.B. die Beschreibung eines Bewegungsablaufs oder das spezifische Aufwärmen für eine Sportart schriftlich festzuhalten. Graphische Arbeitsformen wiederum können unterstützen, um z.B. auf einem IT-Gerät anhand eines Videos Bewegungsmerkmale in der Bewegungsausführung zu erläutern.

§ 3 (2) LBVO Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, z.B. die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen, ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.

§ 9 (2) LBVO Praktische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Feststellung der Mitarbeit des Schülers oder der Schülerin im Unterricht für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe nicht ausreicht. Überdies hat der Schüler oder die Schülerin das Recht, in Unterrichts-gegenständen mit überwiegend praktischer Tätigkeit in jedem Semester eine praktische Prüfung auf Verlangen abzulegen; der gewünschte Prüfungstermin ist dem prüfenden Lehrer mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben; dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

Praktische Leistungsfeststellungen sind derart zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Kompetenzen zu einem komplexen Thema (z.B. Sprint mit Aufwärmen, die Kenntnis des Regelwerks sowie die Demonstration des Laufstils) unter Beweis stellen können.

Zu beurteilen sind die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes/Anwendungsbereichs, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schülerin bzw. des Schülers (§ 18 (3) SchUG). Für eine positive Beurteilung sind Leistungen erforderlich, mit denen die Schülerin bzw. der Schüler die Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes/des Anwendungsbereichs sowie die Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt (§ 14 (5) LBVO).

Die wesentlichen Bereiche sind in den Lehrplänen für Bewegung und Sport als solche ausgewiesen: Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz.

Davon abweichend sieht das Schulunterrichtsgesetz folgende Ausnahmeregelungen vor:

Leistungsbeurteilung bei einer körperlichen Behinderung

Können Leistungen aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht erbracht werden, sind diese von der Beurteilung auszunehmen, sofern die Kompetenzbereiche des jeweiligen Lehrplans (Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenz) in ihren wesentlichen Bereichen zumindest grundsätzlich erreicht werden. Andernfalls ist (allenfalls von Amts wegen) eine Befreiung aus dem Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport auszusprechen.

§ 18 (6) SchUG Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.

Leistungsbeurteilung bei mangelnden Anlagen und mangelnden körperlichen Fähigkeiten

Können Leistungen auf Grund mangelnder Anlagen und mangelnder körperlicher Fähigkeiten nicht erbracht werden, sind diese dennoch zu beurteilen, allerdings ist ein erwiesener Leistungswille zugunsten der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schulen mit sportlichen Schwerpunkten.

§ 18 (8) SchUG Bei der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in (…) Bewegung und Sport sind mangelnde Anlagen und mangelnde körperliche Fähigkeiten bei erwiesenem Leistungswillen zugunsten des Schülers oder der Schülerin zu berücksichtigen. Dieser Absatz gilt insoweit nicht, als einer der genannten Gegenstände für die Aufgabe einer Schulart von besonderer Bedeutung ist.

5 Bewegungs- und Sportunterricht an dislozierten Sportstätten

Der Unterricht in Bewegung und Sport kann auch an anderen als schuleigenen Sport-stätten abgehalten werden. Bei allfälligen Ortsänderungen für die Durchführung des Bewegungs- und Sportunterrichts sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

5.1 Aufsichtspflicht und diesbezügliche Ausnahmen bei der Begleitung der Schülerinnen und Schülern zu dislozierten Sportstätten

Die Schülerinnen und Schüler sind von der Schule zur dislozierten Sportstätte und zurück zur Schule zu führen, sofern nicht einer der nachfolgenden Aspekte zutrifft:

  • Beginnt der Unterricht des Schultages an der dislozierten Sportstätte, dürfen Schülerinnen und Schüler zur dislozierten Sportstätte bestellt werden, wenn dies zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist. Hiervon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.
  • Endet der Unterricht des Schultages an der dislozierten Sportstätte, dürfen Schülerinnen und Schüler vor Ort entlassen werden, wenn dies für Schülerinnen und Schüler ab der 7. Schulstufe zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist ein entsprechendes Vorgehen auch schon vor der 7. Schulstufe möglich.
  • Findet unmittelbar vor und nach dem Bewegungs- und Sportunterricht an einer dislozierten Sportstätte Unterricht oder Betreuung am Schulstandort statt, können Schülerinnen und Schüler ab der 9. Schulstufe, wenn es ihre körperliche und geistige Reife zulässt, auch ohne Aufsicht zur dislozierten Sportstätte und von dort wieder zur Schule zurückgeschickt werden. Bei vorliegender Zweckmäßigkeit ist ein solches Vorgehen auch bereits ab der 7. Schulstufe möglich.

5.2 Annahme von Gratisbeförderungskarten

Sofern kein Nachteil für Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte entsteht, dürfen die von den Liftbetreibern unentgeltlich zur Verfügung gestellten Liftkarten von den Lehrerinnen und Lehrern z.B. im Zuge des dislozierten Unterrichts beim Skifahren verwendet werden.

6 Schwimmunterricht

Aufgrund der lebenserhaltenden Funktion kommt dem Schwimmunterricht eine besondere Bedeutung zu.

Örtlichkeiten

Schwimmunterricht darf nur in Hallenbädern, künstlichen Freibädern oder in offenen Gewässern, in denen das Baden behördlich nicht untersagt ist, durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen eine Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen), Umkleidemöglichkeiten und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sein.
Beim Unterricht in offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Stellen (auch unter Wasser) existieren.
Die Betreiber der Schwimm- und Badegewässer sind an die Einhaltung des Bäderhygienegesetzes gebunden.

Qualifizierung

Lehrpersonen für Bewegung und Sport bzw. in den Volksschulen Klassenlehrerinnen und Klassenlehrer wurden im Zuge ihrer Ausbildung zur Erteilung des Schwimmunterrichts und zur Assistenzleistung qualifiziert. Stehen diese nicht zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen herangezogen werden, die Kompetenzen aufweisen, um den Schwimmunterricht zu erteilen.

Lehrpersonen und andere geeignete Personen müssen für die Erteilung des Schwimm-unterrichts auch in der Lage sein, notfalls Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und dazu den Helferschein als 1. Stufe des österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens besitzen.

Bademeisterinnen und Bademeister im Dienst sind Ordnungsorgane und dürfen nicht zur Aufsichtsführung herangezogen werden.

Gruppengrößen

Auf Grund des besonderen Gefahrenpotentials beim Schwimmen wird ab höchstens 20 Schülerinnen und Schüler eine zusätzliche Lehrperson oder Assistenz (siehe Punkt Qualifizierungen) für einen differenzierten Unterricht bzw. Beaufsichtigung dringend empfohlen. Seitens der Schulleitung ist abzuwägen, ob im Falle der Einrichtung größerer Gruppen Lehrpersonen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler achten und Gefahren abwehren können (§ 51 (3) SchUG) und ein verantwortbarer und vertretbarer Umgang mit Risiken im Schwimmunterricht erfolgen kann.

Für den Bereich der Pflichtschulen gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (Ausführungsgesetze), jedoch unter Beachtung der §§ 8a und 8b SchOG, die für alle Schularten gelten.

Eine Befreiung vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen ist schulrechtlich nicht möglich.

Bekleidung

Beim Schwimmunterricht ist eine adäquate Badebekleidung zu tragen. Auf Wunsch ist das Tragen eines Burkinis (Ganzkörperanzug mit losem Überkleid) gestattet.

Mit vorliegendem Rundschreiben treten die Rundschreiben Nr. 22/2019 und Nr. 16/2014 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung außer Kraft.

Wien, 11. September 2024

Für den Bundesminister:
SektChefin Doris Wagner, BEd MEd

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten