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Ausser Kraft getreten

Organisatorische Richtlinien für den Unterricht im Gegenstand Bewegung und Sport

Außer Kraft gesetzt durch Rundschreiben Nr. 15/2024 ; 2023-0.928.102 ; Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bewegungsorientierte Freizeitgestaltung in ganztägigen Schulformen und Bewegungsaktivitäten im Rahmen schulischer Betreuungsformen: Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit sowie organisatorische Richtlinien – Änderung und Wiederverlautbarung

BMBWF-36.377/0022-I/7/2019
BMBWF - I/7 (Schul- und Universitätssport)
Mag. Günther Apflauer
Sachbearbeiter

T +43 1 531 20-2574
Minoritenplatz 5, 1010 Wien

Rundschreiben Nr. 22/2019 (BMBWF)

Verteiler: Bildungsdirektionen
Direktionen der Zentrallehranstalten
Direktionen der Praxisvolksschulen und Praxis Neue Mittelschulen
Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten, Rechtsangelegenheiten
Inhalt: Organisatorische Richtlinien für den Unterricht im Gegenstand Bewegung und Sport
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: §51 SchUG i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2018; RS i.d.F. 15/2005 Aufsichtserlass; Lehrpläne Bewegung und Sport; SchVV i.d.F. BGBl. II Nr. 90/2017

Allen Bildungsdirektionen
Direktionen der Zentrallehranstalten
Direktionen der Praxisvolksschulen und
Praxis Neue Mittelschulen
Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Der kompetenzorientierte Unterricht in Bewegung und Sport steht im Spannungsfeld zwischen bewusstem Umgang mit Risiken und der Gewährleistung von Sicherheit (siehe dazu auch RS 16/2014 i.d.g.F.). Daher ist bereits bei der Definition der Organisationsformen
(u.a. Gruppengrößen) und Rahmenbedingungen im Unterrichtsfach Bewegung und Sport gemäß §§ 8a und 8b SchOG i.d.F. BGBl. I Nr. 86/2019 den Erfordernissen, die sich aus den rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben, der Pädagogik und der Sicherheit in besonderer Weise Rechnung zu tragen.

Eine dieser rechtlichen Rahmenbedingungen ist, dass eine Befreiung vom Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport aus religiösen Gründen schulrechtlich nicht vorgesehen ist. Daher ist die Teilnahme am Unterricht im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ bzw. am Schwimmunterricht ausnahmslos verpflichtend.

Nachfolgend werden weitere Organisationsformen und Rahmenbedingungen präzisiert, die zum Teil Aktualisierungen bisheriger Erlässe und Rundschreiben für den Unterricht im Gegenstand Bewegung und Sport darstellen.

I) Gruppengrößen:

Das Bildungsreformgesetz 2017 (BGBl. I Nr. 138/2017 i.d.g.F.) sieht vor, dass Eröffnungs- und Teilungszahlen nicht mehr zentral vorgegeben, sondern in die Schulautonomie übertragen werden. Die Entscheidung, ab welcher Schülerzahl eine Gruppe eröffnet oder eine Klasse geteilt wird, hat die Schulleitung zu treffen. Das diesbezügliche Verfahren, unter welchen Voraussetzungen Klassen und Schülergruppen zu bilden sind, wird in § 8a Abs. 2 SchOG i.d.F. BGBl. I Nr. 86/2019 beschrieben. Diese Regelungen gelten für die Festlegung von Gruppen- und Klassengrößen in allen Schularten.

Die Festlegung der Gruppengröße im Unterricht in Bewegung und Sport wird in besonderem Maße von der Altersstufe der Schüler/innen, dem Inhalt der sportlichen Aktivität und der Größe der Sportstätte beeinflusst. Sie hat sich zudem an den Richtlinien des Rundschreibens 16/2014 i.d.g.F. (Umgang mit Risiken und Gewährleistung von Sicherheit im Unterrichtsgegenstand Bewegung und Sport, bei bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen und im Bereich der bewegungsorientierten Freizeitgestaltung ganztägiger Schulformen) zu orientieren.

Vor dem Hintergrund von Überlegungen zur Risikoreduzierung im Unterrichtsfach Bewegung und Sport erscheint eine Obergrenze für die Gruppengröße bis zur 8. Schulstufe von maximal 25 Schülerinnen und Schülern pro Lehrperson und ab der 9. Schulstufe von maximal
30 Schülerinnen und Schülern pro Lehrperson sinnvoll. Seitens der Schulleitung ist in ihren Überlegungen abzuwägen, ob im Falle der Einrichtung größerer Gruppen Lehrpersonen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler/innen achten und Gefahren abwehren können (§ 51 Abs. 3 SchUG i.d.F. BBGBl. I
Nr. 101/2018) und ein verantwortbarer und vertretbarer Umgang mit Risiken im Bewegungs- und Sportunterricht erfolgen kann.

Bei der Vermittlung von Sportarten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko (Klettern, Radfahren, Schwimmen, Skifahren, Snowboarden, …) ist die Größe der Schülergruppe unter Beachtung der Sorgfaltspflicht, des Alters der Schüler/innen sowie der körperlichen und geistigen Reife der Schüler/innen so festzulegen, dass von der Lehrperson wirksame Maßnahmen gesetzt werden können, die jederzeit die größtmögliche Sicherheit der Schülergruppe gewährleisten.
Bei Inhalten, die eine erhöhte Aufmerksamkeit der Lehrperson erfordern (z.B. Übungen an schleudernden Geräten, beim Gerätturnen, beim Kugelstoßen) kann unter Beachtung der Sorgfaltspflicht und abhängig vom Alter sowie von der körperlichen und geistigen Reife der Schüler/innen die Organisation des Unterrichts so erfolgen, dass ein Teil der Schüler/innen selbstständig Aufgaben zu erfüllen hat, während sich die Lehrperson in erster Linie jener Tätigkeit widmet, die eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert (z.B. Gruppenteilung: eine Gruppe klettert (betreut), eine andere Gruppe führt einfache Spielformen durch (unbetreut)).

Die Größe einer Sportstätte beeinflusst die Gruppengröße ab der Sekundarstufe I insofern, als bei Turnsälen unter 200m² eine Reduzierung der maximalen Gruppengröße um 20% notwendig erscheint.

II) Bekleidung:

Sportliche Betätigung in der Schule setzt sowohl aus pädagogischen und hygienischen Gründen als auch im Interesse der Sicherheit der Übenden eine zweckmäßige Kleidung für Schüler/innen sowie Lehrer/innen im Unterricht aus Bewegung und Sport voraus.

Sportkleidung muss hygienisch sein, volle Bewegungsfreiheit gewährleisten und darf nicht zu einer Unfallquelle werden oder eine Verletzungsgefahr darstellen.

Grundsätzlich gilt, dass freiwillige Initiativen von Schülerinnen und Schülern aller Altersstufen, im Bewegungs- und Sportunterricht keine Kopfbedeckung zu tragen, mit bewegungsbezogenen, pädagogischen sowie hygienischen Argumenten und entsprechender Sensibilität zu unterstützen sind. Den Schülerinnen und Schülern sollen die Gründe gegen das Tragen einer Kopfbedeckung im Bewegungs- und Sportunterricht sachlich und sensibel nähergebracht werden.

Schülerinnen und Schülern ist bis zum Ende des Schuljahres, in welchem Sie das 10. Lebensjahr vollenden, das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit einer Verhüllung des Hauptes verbunden ist, auch im Bewegungs- und Sportunterricht gesetzlich untersagt.

Bei Schüler/innen ab dem 10. Lebensjahr, die trotz entsprechendem Hinweis darauf bestehen, eine Kopfbedeckung aus weltanschaulich oder religiösen Gründen zu tragen, muss uneingeschränkt gewährleistet sein, dass diese nicht durch Kämme, Haarnadeln oder -spangen befestigt ist. Durch die genannte Befestigung würde sich die Verletzungsgefahr im Rahmen des Bewegungs- und Sportunterrichts (z.B. Drehbewegungen, Ballsport, Tragen eines Helms beim Radfahren oder Klettern) deutlich erhöhen. Auch die Befestigung der Kopfbedeckung durch Fixierung um den Hals ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
Ein Ersatz kann das Tragen einer dünnen Haube, unter die die Haare gesteckt werden können, sein.

Das Tragen einer Kopfbedeckung stellt im Bewegungs- und Sportunterricht nicht nur eine Verletzungsgefahr dar, sondern kann bei höheren Temperaturen auch zu einer Überhitzung des Körpers der Schüler/innen beitragen. Dies kann wiederum negative Auswirkungen auf das Herz-Kreislauf-System der Schüler/innen haben und ihre Gesundheit beeinträchtigen. Sofern das Tragen der Kopfbedeckung mit dem Tragen längerer Kleidung einhergeht, wird dieser Effekt noch zusätzlich verstärkt. Die Lehrperson hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Schüler/innen im Bewegungs- und Sportunterricht den Verhältnissen entsprechend angemessene Kleidung tragen.

Abhängig von den sportlichen Aktivitäten, dem genutzten (Hallen-)Boden und der Beurteilung der hygienischen Umstände sind geeignete Sportschuhe zu tragen.

Im Unterricht verwendete Sportkleidung und Sportschuhe dürfen nicht gleichzeitig als Alltagskleidung dienen.

Bei bestimmten sportlichen Aktivitäten kann auch eine sportartspezifische (Schutz-) Bekleidung im Unterricht erforderlich sein. Helmpflicht besteht jedenfalls bei den Sportarten Sportklettern an natürlichen Felswänden im Freien, Inlineskaten, Skateboard/Scooter,
Radfahren, Ski-/Snowboardfahren und dem Begehen von Hochseilgärten (vgl. dazu auch
RS 16/2014 i.d.g.F.). Zu beachten ist, dass mangelhafte oder nicht richtig passende Schutzausrüstung ebenfalls Ursache für Verletzungen sein kann.
Brillen dürfen im Unterricht aus Bewegung und Sport nur dann getragen werden, wenn sie aus nicht splitterbarem Material bestehen.

III) Schmuck:

Im Unterricht aus Bewegung und Sport ist den Schülerinnen und Schülern das Tragen von Uhren und Schmuck jeder Art wegen der von ihnen ausgehenden Verletzungsgefahren nicht gestattet. Dies betrifft auch Körperschmuck (z.B. Piercing) und nicht entfernbare Schmuckstücke (z.B. Freundschaftsbänder, Piercing, überlange Fingernägel). Können Schmuckstücke nicht entfernt werden, sind diese in geeigneter Form abzudecken bzw. abzukleben (z.B. Tape, Schweißband). Bei nicht entfernbaren Schmuckstücken, insbesondere bei langen Fingernägeln, ist zudem von der Lehrperson eine Einschätzung zu treffen, ob aufgrund der zur Durchführung gelangenden Inhalte des Bewegungs- und Sportunterrichts eine erhöhte Verletzungsgefahr für den/die Träger/in oder andere Schüler/innen der Klasse besteht.

Wird von einer Verletzungsgefahr ausgegangen, dann wären auch lange Fingernägel oder ähnliche nicht entfernbare Schmuckstücke abzukleben.

Nicht entfernbare Schmuckstücke stellen keine Begründung für eine (Teil-)Befreiung am Unterricht aus Bewegung und Sport dar.

IV) Körperpflege:

Der Unterricht aus Bewegung und Sport ist so zu organisieren, dass für alle Schüler/innen genügend Zeit für hygienische Maßnahmen (Waschen bzw. Duschen) bleibt. Kleiderwechsel und Waschen nach dem Unterricht sollen ein Minimum an hygienischer Grundhaltung sicherstellen.

V) Dislozierter Unterricht:

Der Unterricht in Bewegung und Sport kann auch an anderen als schuleigenen Sportstätten abgehalten werden. Bei allfälligen Ortsänderungen für die Durchführung des Bewegungs- und Sportunterrichts sind die Erziehungsberechtigten der Schüler/innen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Die Schüler/innen sind von der Schule zur dislozierten Sportstätte und zurück zur Schule zu führen, sofern nicht einer der nachfolgend dargestellten Aspekte zutrifft:

  • Beginnt der Unterricht des Schultages an der dislozierten Sportstätte, dürfen Schüler/innen zur dislozierten Sportstätte bestellt werden, wenn dies zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist. Hievon sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig zu verständigen.
  • Endet der Unterricht des Schultages an der dislozierten Sportstätte, dürfen Schüler/innen vor Ort entlassen werden, wenn dies für Schüler/innen ab der 7. Schulstufe zweckmäßig, unbedenklich und ihnen zumutbar ist. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten ist ein entsprechendes Vorgehen auch schon vor der 7. Schulstufe möglich.
  • Findet unmittelbar vor und nach dem Bewegungs- und Sportunterricht an einer dislozierten Sportstätte Unterricht oder Betreuung am Schulstandort statt, können Schüler/innen ab der 9. Schulstufe, wenn es ihre körperliche und geistige Reife zulässt, auch ohne Aufsicht zur dislozierten Sportstätte und von dort wieder zur Schule zurückgeschickt werden. Bei vorliegender Zweckmäßigkeit ist ein solches Vorgehen auch bereits ab der 7. Schulstufe möglich.

VI) Schwimmunterricht:

Örtlichkeiten

Schwimmunterricht darf nur in Hallenbädern, künstlichen Freibädern oder in offenen Gewässern, in denen das Baden behördlich nicht untersagt ist, eine Rettungsmöglichkeit (zumindest Rettungsreifen) besteht, Umkleidemöglichkeiten vorhanden und die hygienischen Voraussetzungen gewährleistet sind, durchgeführt werden. Beim Unterricht in offenen Gewässern ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Stellen (auch unter Wasser) vorhanden sind.

Die Betreiber der Schwimm- und Badegewässer sind an die Einhaltung des Bäderhygienegesetzes gebunden.

Qualifizierungen

Zur Erteilung des Schwimmunterrichts sind grundsätzlich Lehrpersonen für Bewegung und Sport, in den Volksschulen Klassenlehrer/innen einzusetzen. Für Assistenzen im Schwimmunterricht sind zunächst andere für den Schwimmunterricht qualifizierte Lehrpersonen heranzuziehen, stehen diese nicht zur Verfügung, dann Personen mit einer besonderen Qualifikation für die Erteilung des Schwimmunterrichts (z.B. Instruktorenausbildung an einer Bundessportakademie oder vergleichbare Ausbildungen).

Stehen auch diese nicht zur Verfügung, können auch andere geeignete Personen zur Assistenzleistung herangezogen werden, wenn diese in der Lage sind, notfalls Rettungsmaßnahmen zu ergreifen und den Helferschein als 1. Stufe des österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens besitzen.

Bei allen für die Erteilung des Schwimmunterrichts zum Einsatz gelangenden Personengruppen (siehe oben) ist entsprechend des RS Nr. 16/2014 i.d.g.F. darauf zu achten, dass sich die Unterrichtserteilung an aktuellen pädagogisch-didaktischen Richtlinien und an den Fähigkeiten für das „Helfen und Retten“, wie sie in Fortbildungen zum Thema Schwimmen vermittelt werden, orientiert.

Bademeister/innen im Dienst sind Ordnungsorgane und dürfen nicht zur Aufsichtsführung herangezogen werden.

Gruppengrößen und Koedukation

Auf Grund des besonderen Sicherheitsrisikos beim Schwimmen ist anzustreben, dass ab jeweils 20 Schüler/innen eine zusätzliche Fachlehrkraft oder Assistenz (siehe Punkt Qualifizierungen) vorgesehen ist.

Für den Bereich der Pflichtschulen gelten die jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (Ausführungsgesetze), jedoch unter Beachtung des §§ 8a und 8b SchOG i.d.F. BGBl. I
Nr. 86/2019 die für alle Schularten gelten.

Der Schwimmunterricht kann auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn er von mehreren Lehrerinnen und Lehrern erteilt wird und wenn vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit kein Einwand besteht.

Bekleidung

Für die Aneignung der Inhalte des Schwimmunterrichts und im Interesse der Sicherheit ist eine adäquate Badebekleidung zu tragen. Auch im Fall des Schwimmunterrichts gilt, dass freiwillige Initiativen von Schülerinnen und Schülern aller Altersstufen, kein Überkleid (Burkini) zu tragen, mit bewegungsbezogenen, pädagogischen sowie hygienischen Argumenten und entsprechender Sensibilität zu unterstützen sind. Das Tragen eines Ganzkörperanzuges mit losem Überkleid (Burkini) ist Schülerinnen bis zum 10. Lebensjahr gesetzlich untersagt. Schülerinnen ab dem 10. Lebensjahr, die aus religiösen Gründen keinen üblichen Badeanzug bzw. eine Kopfbedeckung verwenden wollen, ist das Tragen eines Ganzkörperanzuges mit losem Überkleid (Burkini) erlaubt.

Schülerinnen ab dem 10. Lebensjahr ist eine Nicht-Teilnahme am Schwimmunterricht aus religiösen Gründen untersagt. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass auch diese Schülerinnen ungehindert am Schwimmunterricht teilnehmen.

Mit diesem Erlass tritt das Rundschreiben Nr. 18/2018 vom 6. Juli 2018 (Organisatorische Richtlinien für den Unterricht in Bewegung und Sport) außer Kraft.

Wien, 27. September 2019

Für die Bundesministerin:
Mag. Günther Apflauer

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Rundschreiben Nr. 22/2019

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten, Sonstige Rechtsangelegenheiten