Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Reinigungsorganisation an Bundesschulen; Kennzahlen für die Personalausstattung und die Reinigungsleistung

Geschäftszahl: 466/16-III/13/03
Verteiler: VII, N
Inhalt: Reinigungsorganisation an Bundesschulen;
Kennzahlen für die Personalausstattung und die Reinigungsleistung
Sachgebiet: Personalwesen
Geltung: unbefristet

Rundschreiben Nr. 32/2003 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Zur Realisierung des von den Stellenplänen für die Jahre 2003 und 2004 vorgegebenen Einsparungspotentials an Planstellen ist es notwendig, den Schlüssel für die Ausstattung der Schulen mit Reinigungskräften entsprechend anzupassen.

Zur Sicherstellung einer ressorteinheitlichen Vorgangsweise wären daher diesbezügliche neue Richtlinien zu erlassen.

Gemäß der Dienstanweisung für Schulwarte, RS Nr. 40/1993, GZ 466/11-III/11/93, ist der Schulwart mit der Wahrnehmung der Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung der Gebäude und dazugehörigen Liegenschaften einer Bundesschule beauftragt. Diese Aufgaben hat er - soweit vorhanden - mit dem ihm unterstehenden Schulwartehilfspersonal (angelernte Arbeiter, Reinigungskräfte) durchzuführen.
Im Hinblick auf diese Aufgabenstellung sind nach Maßgabe der vorhandenen Planstellen auf Schulliegenschaften

bis 4.000 m² zu reinigende Nutzfläche *) ....... 1 Schulwart (A4/D/I/d)
ab 4.001 m² zu reinigende Nutzfläche *) ....... 1 Schulwart und 1 angelernter Arbeiter (A6/P4/II/p4) und
ab 11.001 m² zu reinigende Nutzfläche *) ..... 1 Schulwart und 2 angelernte Arbeiter
vorzusehen.

Der Schulwart hat bei Vollbeschäftigung eine durchschnittliche wöchentliche Reinigungsleistung von 10 Stunden und der angelernte Arbeiter von wöchentlich 15 Stunden entsprechend dem nachstehenden Leistungsrichtwert für die Reinigung zu erbringen.

Diese Reinigungsleistungen ermäßigen sich in folgenden Fällen um die angeführte Wochenstundenzahl:

a) für zusätzlich untergebrachte Schulen: 10 Wochenstunden je Schule
b) für geführte Schulen für Berufstätige: 10 Wochenstunden
c) für Unterbringung in mehreren selbständigen (freistehenden) Gebäuden: 10 Wochenstunden
d) für Außenflächen **) ab 4.000 m² für je weitere 2.000 m² 2 Wochenstunden
e) Sonstige zusätzliche Erschwernisse sind gesondert zu beantragen und zu begründen. Eine allenfalls sich hiedurch ergebende Reduzierung der Reinigungsleistung wird im Einzelfall festgesetzt.

Der Abzug von der Reinigungsleistung ist primär beim Schulwart (A4/D/I/d) vorzunehmen. Verbleibt durch die Einrechnung noch ein unberücksichtigter Wochenstundenrest, ist für je 20 Wochenstunden eine weitere halbe Planstelle eines angelernten Arbeiters (A6/P4/II/p4) vorzusehen. Ein Rest unter 20 Wochenstunden bleibt unberücksichtigt.

Die Personalausstattung der Schulen mit Reinigungskräften ((A7/P5/II/p5) hat auf der Grundlage von 250 m²/Stunde zu reinigende Nutzfläche *) für jede Reinigungskraft zu erfolgen. Der Leistungsricht-wert von 200 m² Stunde bleibt unverändert..

Kann die Reinigung des Schulgebäudes durch eigenes Personal nicht bewältigt werden, kann die entsprechende Reinigungsleistung im Wege der Bundesbeschaffungs Gesellschaft mbH (BBG) an Fremdfirmen vergeben werden. Die Vergabe an Fremdfirmen setzt neben der budgetären Bedeckbarkeit voraus, dass die Höchstgrenzen allenfalls festgelegter Richtwerte nicht überschritten werden.

Hiermit tritt das RS Nr. 44/1997 außer Kraft.

Auf das Mitwirkungsrecht der zuständigen Personalvertretungsorgane bei Anpassung der Reinigungsorganisation an die geänderten Richtwerte wird hingewiesen.

Die Reinigungsorganisation ist an die geänderten Richtwerte anzupassen. Hiebei ist zu beachten, dass die wesentlichsten Faktoren, die das Ausmaß der Reinigungsleistung und damit die Höhe der Reinigungskosten beeinflussen, der Leistungsumfang sowie die Häufigkeit der Reinigung und der einzelnen Arbeitsgänge sind (siehe Beilage).

Zwecks Vermeidens eines entbehrlichen Mehraufwandes für die mit der Reinigung beauftragten Bediensteten und zur Verringerung von Mehrkosten für die Schule

  • sind die Schüler zu größtmöglicher Sauberkeit, insbesondere zur Beachtung der Reinhalteregeln und der Mülltrennung anzuhalten,
  • haben die Schüler bei Vorhandensein von entsprechenden Garderoben dort die Straßenschuhe abzulegen,
  • sind die Schüler/Schülerinnen zur Entlastung der Reinigungskräfte für Tätigkeiten, wie dem Aufstuhlen, der Reinigung der Tafelflächen und der Mülltrennung heranzuziehen;
  • sind Arbeitsplätze und Räume im Werkstättenbereich zumindest grob gereinigt (gekehrt) von den Schülern/Schülerinnen zurückzulassen.

Die beabsichtigte Aufstellung von nicht vom Bund angekauften Schulmobiliar ist vor Durchführung mit dem/der für die Reinigungsorganisation Verantwortlichen abzusprechen. Dies gilt auch für geplante Veranstaltungen im Schulgebäude. Überdies wird empfohlen, bei der Anschaffung der verschiedenen Böden, Fliesen etc. aus Anlass von Schulbauten, Renovierungen oder Sanierungen hinsichtlich der Pflegeleichtigkeit Überlegungen anzustellen und bei Auswahl der Produkte einen Fachmann aus der Praxis, wie den leitenden Schulwart, einzubinden.

Abschließend wird bemerkt, dass bei der Ermittlung der benötigten Reinigungsplanstellen - unabhängig vom Bestehen einer Fünf- oder Sechstagewoche an einer Schule - weiterhin von einer Fünftagewoche auszugehen ist (siehe hiezu das ho. RS Nr. 7/1998, GZ 466/4-III/C/98 vom 10.3.1998). An Schulen mit Sechstagewoche ist daher der Reinigungsorganisationsplan (Festlegung der täglichen Reinigungsflächen und solcher, bei denen eine tägliche Reinigung nicht unbedingt erforderlich ist) so zu erstellen, dass mit den zur Verfügung stehenden Reinigungsplanstellen das Auslangen gefunden wird.

Wien, 5. August 2003

Für die Bundesministerin:
Rötzer

Beilage

*) das ist die benützte Netto-Grundrissfläche lt. Ö-NORM B 1800 – schulisch nicht genutzte Flächen; davon -10 % für nicht laufend zu reinigende Flächen
**) Zu den Außenflächen zählt auch die Rasen- bzw. Kunststoffbelagspflege von Sportstätten inklusive Kleinsanierungsarbeiten.

Beilage

REINIGUNGSORGANISATION NEU

Bezogen auf die Häufigkeit der Reinigungs- und Pflegearbeiten fallen – abgesehen von den einmaligen Leistungen (wie Erstreinigung, Erstpflege) - folgende Arbeiten an, die sich

a) in regelmäßige Reinigung (Unterhaltsreinigung) und
b) in General(Grund-)reinigung unterteilen.

zu a) Regelmäßige Reinigung (Unterhaltsreinigung)
Die regelmäßige Reinigung erfolgt täglich, wöchentlich oder monatlich, das heißt laufend in ziemlich gleichbleibendem Rhythmus, wobei die Häufigkeit vom Begehungs- und Verschmutzungsaufwand abhängt. Eine sorgfältige, fachgerechte laufende Reinigung garantiert unter Beachtung der Tatsache, dass Pflegemittel, wo es möglich ist, verwendet werden, saubere und hygienisch einwandfreie Oberflächen.

laufende Reinigungsleistungen

Bodenflächen:
- PVC, Linoleum, versiegelte Holzböden, Stein, Klinker und dergleichen:
Feuchtwischen, bei starker Verschmutzung gründlich nassreinigen; in Werkstätten (technische Lehranstalten), Kehren;
- Teppiche, Nadelfilzbeläge: Nach Bedarf Saugen bzw. Bürstensaugen;
- Schmutzschleusen: Reinigen, nach Bedarf gründlich waschen bzw. ausbürsten.

Sonstige Arbeiten:
- Arbeitsflächen der Einrichtung (ausgenommen Maschinen): Abstauben, nach Bedarf feuchtwischen;
- Sanitäre Anlagen (einschließlich – sofern vorhanden – Waschbecken, Spiegel und Fliesen in den Klassen): WC-Anlagen, Duschen, Waschbecken, gründlich nassreinigen; Desinfizieren der WC-Anlagen und Duschen; Fliesen und Spiegel feuchtwischen, nach Bedarf gründlich nassreinigen;
- Papierkörbe, Abfallbehälter und Aschenbecher: Entleeren, nach Bedarf auswaschen;
- Garderoben im Winter
- Bodenflächen nach Beginn des Unterrichtes feuchtwischen;

Zusätzliche wöchentliche bzw. monatliche Reinigungsleistungen Bodenflächen:
- PVC, Linoleum, versiegelte Holzböden, Stein, Klinker und dergleichen;
grobe Verschmutzungen herausarbeiten und nach Bedarf polieren (pflegen); Werkstätten (technische Lehranstalten): nach Bedarf und Zulässigkeit feucht wischen;
- Teppiche, Nadelfilzbeläge: örtliche Verschmutzungen entfernen, nach Bedarf nassreinigen;

Sonstige Arbeiten:
- Einrichtungsgegenstände, Fensterbretter, Heizkörper, Beleuchtungskörper (mit Ausnahme der Deckenleuchten), Telefone, Garderobenständer, Türen, offene Fächer und dergleichen: Abstauben, nach Bedarf feucht wischen;
- Schultafeln waschen;
- Handlauf der Stiegengeländer feucht wischen;

b) General(Grund-)reinigung

Eine General(Grund-)reinigung soll nur dann erfolgen, wenn die zu reinigenden Oberflächen dauerhaft besonders verschmutzt oder durch übermäßigen Auftrag von Pflegemitteln mit schmutzigen Wachsschichten überlagert sind. Im Allgemeinen wird die General(Grund-)reinigung einmal jährlich durchgeführt.

Reinigungsleistungen wie bei der regelmäßigen Reinigung, jedoch zusätzlich:

Bodenflächen:
- PVC, Linoleum, versiegelte Holzböden, Stein, Klinker und dergleichen:
alte Pflegemittelschichten sowie Verschmutzungen gründlich entfernen; mit erforderlichen Schutzmitteln neu versehen, desinfizieren;
- Teppiche, Nadelfilzbeläge: gründliche Reinigung bei Bedarf mittels Shampoonierung bzw. Sprühextraktion; desinfizieren:
- Estrichböden: kehren;
- Sonstige Bodenflächen (wie Keller- und Dachböden); reinigen;
- Sanitäre Anlagen (einschließlich – sofern vorhanden – Waschbecken in den Klassen: Ausbürsten mit geeigneten Reinigungsmitteln: voll desinfizieren;
- Einrichtungsgegenstände, Türen, Fensterbänke, Heizkörper: gründliche Reinigung aller zugänglichen Oberflächen; Polstermöbel sind gründlich abzusaugen; nach Bedarf sind örtliche Verschmutzungen zu entfernen;
- Papierkörbe und Abfallbehälter: auswaschen;
- abwaschbare Wandflächen (wie PVC, Klinker): reinigen.

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen