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Ausser Kraft getreten

Schulwartepersonal an Bundesschulen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch durch Rundschreiben Nr. 32/2003 ; Geschäftszahl: 466/16-III/13/03 ; Reinigungsorganisation an Bundesschulen; Kennzahlen für die Personalausstattung und die Reinigungsleistung

Geschäftszahl: 466/21-III/C/97

Verteiler: VII, N
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Schulwartepersonal an Bundesschulen; Kennzahlen für die Personalausstattung und die Reinigungsleistung
Geltung: Unbefristet

Rundschreiben Nr. 44/1997 (BMBWF)

An alle Dienststellen

Gemäß der Dienstanweisung für Schulwarte, RS Nr. 40/1993, GZ 466/11-III/11/93, ist der Schulwart mit der Wahrnehmung der Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung der Gebäude und dazugehörigen Liegenschaften einer Bundesschule beauftragt. Diese Aufgaben hat er -soweit vorhanden - mit dem ihm unterstehenden Schulwartehilfspersonal (angelernte Arbeiter, Reinigungskräfte) durchzuführen.

Im Hinblick auf diese Aufgabenstellung sind nach Maßgabe der vorhandenen Planstellen auf Schulliegenschaften

bis 4.000 m² zu reinigende Nutzfläche *) ....... 1 Schulwart (D/A4/d)
ab 4.001 m² zu reinigende Nutzfläche *) ....... 1 Schulwart und
1 angelernter Arbeiter (P4/A6/II/p4) und
ab 11.001 m² zu reinigende Nutzfläche *) ....... 1 Schulwart und
1 angelernte Arbeiter

vorzusehen.

Der Schulwart hat bei Vollbeschäftigung eine durchschnittliche wöchentliche Reinigungsleistung von 10 Stunden und der angelernte Arbeiter von wöchentlich 15 Stunden entsprechend dem nachstehenden Leistungsrichtwert für die Reinigung zuerbringen.

Diese Reinigungsleistungen ermäßigen sich in folgenden Fällen um die angeführte Wochenstundenzahl:

a) für zusätzlich untergebrachte Schulen: 10 Wochenstunden je Schule

b) für geführte Schulen für Berufstätige: 10 Wochenstunden

c) für Unterbringung in mehreren selbständigen (freistehenden) Gebäuden: 10 Wochenstunden

d) für Außenflächen **) ab 4.000 m² für je weitere 2.000 m² 2 Wochenstunden

e) Sonstige zusätzliche Erschwernisse sind gesondert zu beantragen und zu begründen. Eine allenfalls sich hiedurch ergebende Reduzierung der Reinigungsleistung wird im Einzelfall festgesetzt.

Der Abzug von der Reinigungsleistung ist primär beim Schulwart (D/A4/d) vorzunehmen. Verbleibt durch die Einrechnung noch ein unberücksichtigter Wochenstundenrest, ist für je 20 Wochenstunden eine weitere halbe Planstelle eines angelernten Arbeiters (P4/A6/II/p4) vorzusehen. Ein Rest unter 20 Wochenstunden bleibt unberücksichtigt.

Für die Ausstattung der Schulen mit Reinigungskräften ((P5/A7/II/p5) ist von einem Leistungsrichtwert von 200 m²/Stunde für die zu reinigende Nutzfläche *)auszugehen.

Kann die Reinigung des Schulgebäudes durch eigenes Personal nicht bewältigt werden, kann die entsprechende Reinigungsleistung an Fremdfirmen auf der Grundlage des Musterausschreibungstextes des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vergeben werden. Bei der Vergabe an Fremdfirmen ist zu beachten, daß die Höchstgrenzen der Richtwerte (lt. Beilage) nicht überschritten werden.

Hiermit tritt das RS Nr. 173/1988 außer Kraft.

1 Beilage

Wien, 23. Juli 1997

Für die Bundesministerin:

Dr. Liebsch

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen