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Urheberrechtsgesetz (§ 56c); Wiedergabe von Filmen im Unterricht  

Geschäftszahl: 14.317/8-III/11/2004
Sachbearbeiter: MR Dr. Rainer Fankhauser
Freyung 1, 1014 Wien
DW: 531 20-2340
Fax: 531 20-81 2340
www.bmbwk.gv.at

Rundschreiben Nr. 20/2004 (BMBWF)

Verteiler: VI
Inhalt: Urheberrechtsgesetz (§ 56c); Wiedergabe von Filmen im Unterricht
Geltung: unbeschränkt
Rechtsgrundlage: § 56c Urheberrechtsgesetz

1. Grundsätzliches

Mit der seit 1. Juli 2003 in Geltung stehenden Änderung von § 56c Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurden die Möglichkeiten des Einbauens von Filmen in den Unterricht erheblich erweitert. Da den Verwertungsgesellschaften für die Wiedergabe von Filmen im Unterricht eine angemessene Vergütung zu leisten ist, hat das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen. Sie sieht für die Wiedergabe von Filmen an Schulen eine jährliche Pauschalabgeltung vor, die vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur direkt an die Verwertungsgesellschaften geleistet wird. Für die Schulen entfällt damit die Verpflichtung, das beabsichtigte Vorführen von Filmen den Verwertungsgesellschaften anzuzeigen und um den geltenden Tarif einzukommen. Darüber hinaus entbindet der Vertrag die Schulen von der Notwendigkeit Aufzeichnungen über die im Unterricht im Laufe eines Schuljahres gezeigten Filme zu führen, weil die Pauschalabgeltung keine Rechnungslegung erforderlich macht.

Mit dieser rechtlichen Absicherung wird nicht zuletzt auch die praktische Umsetzung des Grundsatzerlasses zur Medienerziehung (Rundschreiben Nr. 64/2001) erleichtert.

2. Vom Vertrag erfasste Schulen

2.1 Vom Vertrag erfasste öffentliche Schulen

Die im UrhG für die Wiedergabe von Filmen an Schulen vorgesehene angemessene Vergütung zählt zu jenem Aufwand, für den der Erhalter einer Schule aufzukommen hat. Aus diesem Grund bezieht sich der Vertrag nur auf Schulen, bei denen der Bund Schulerhalter ist. Das sind im Wesentlichen alle öffentlichen mittleren und höheren Schulen und Akademien.

Die mit den Verwertungsgesellschaften geschlossene Vereinbarung erfasst ferner alle öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und Akademien sowie die vom Bund erhaltene Forstfachschule in Waidhofen an der Ybbs.

Eine nähere Aufschlüsselung der vom Vertrag erfassten öffentlichen Schularten ist der diesem Rundschreiben angeschlossenen Anlage zu entnehmen.

2.2 Vom Vertrag nicht erfasste öffentliche Schulen

Vom Vertrag nicht erfasst sind alle öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen und die öffentlichen Berufsschulen. Ausgenommen bleiben ferner die öffentlichen mittleren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen.

2.3 Regelung für Privatschulen

Bis auf wenige Ausnahmen werden auch die Privatschulen nicht von dem mit den Verwertungsgesellschaften geschlossenen Vertrag berührt. Bezüglich der Privatschulen bezieht sich der Vertrag lediglich auf jene Gruppen von Privatschulen, bei denen der Bund in den Organen des Schulerhalters vertreten ist und ihm somit de facto die Rolle eines Schulerhalters zukommt.

Eine Auflistung der vom Vertrag erfassten Privatschulen ist der diesem Rundschreiben angeschlossenen Anlage zu entnehmen.

3. Die Wiedergabe von Filmen

3.1 Zulässigkeit der Wiedergabe von Filmen

3.1.1 Zusammenhang mit dem lehrplanmäßigen Unterricht

Grundsätzlich kann jeder Film im schulischen Unterricht gezeigt werden, sofern ein ausreichender Lehrstoffbezug zum jeweiligen Unterrichtsgegenstand gegeben ist. Die den Lehrer/die Lehrerin treffende Verpflichtung, sich von der Geeignetheit des Films zu überzeugen (§ 14 Abs. 2 SchUG) besteht unabhängig vom Vertrag weiter.

Filme können sowohl zur Aufbereitung aktueller oder künftiger Themen eingesetzt werden als auch der nochmaligen Aufarbeitung eines bereits behandelten Stoffgebietes dienen.

3.1.2 Spielfilme und Dokumentationen

Die mit den Verwertungsgesellschaften geschlossene Vereinbarung bezieht sich auf sämtliche Kategorien von Filmen. Die Wiedergabe von verfilmten Werken der Literatur oder Musik (z.B. verfilmte Romane, Erzählungen, Novellen, Opern oder Musicals; filmisch dokumentierte Aufführungen des Sprech- oder Musiktheaters) ist ebenso zulässig, wie die Wiedergabe historischer, künstlerischer, sozialwissenschaftlicher oder naturwissenschaftlicher Dokumentationen. Dabei liegt es im Ermessen des Lehrers/der Lehrerin zu entscheiden, ob der Film bzw. die Dokumentation zur Gänze oder nur in Auszügen, Sequenzen oder Teilen gezeigt werden soll. Es ist auch ohne Belang von welchem Trägermaterial der Film (analog wie Filmkopie, Video oder digital wie DVD, Video-CD, Festplatte) vorgeführt wird, bzw. ob es sich um einen im Handel erhältlichen und ordnungsgemäß verlizenzierten Bildtonträger, einem Rundfunkmitschnitt (Fernsehsendung) oder eine gemäß § 42 Abs. 6 UrhG rechtmäßig zum eigenen Schulgebrauch hergestellte Kopie handelt.

In diesem Zusammenhang dürfen aus dem Internet jedoch keine Filme herunter geladen bzw. vervielfältigt werden, die sich dort illegal befinden.

Vom UrhG und von der Vereinbarung mit den Verwertungsgesellschaften ausgenommen sind Filme, die nach ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung zum Schul- und Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Diese im Folgenden „Schulfilme“ genannten Filme dürfen nur mit Zustimmung der Berechtigten vorgeführt werden. Die Zustimmung zur Vorführung in der Schule wird jedoch stets dann gegeben sein, wenn der Schulfilm von einer Medienstelle (z.B. Medienservice des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Landes- und Bezirksstelle) bereitgestellt wird, weil in diesen Fällen bereits von der Medienstelle das Recht zur Vorführung des Films vertraglich erworben wurde.

3.1.3 Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen

In Bezug auf den Unterrichtsbegriff übernimmt der Vertrag die schulrechtliche Terminologie. Unterricht ist demnach nicht nur die Lehrstoffvermittlung in der Schule. Der Vertrag bezieht Schulveranstaltungen (§ 13 SchUG) und schulbezogene Veranstaltungen (§ 13a SchUG) ausdrücklich mit ein. Er eröffnet die Möglichkeit auch im Rahmen solcher Veranstaltungen themeneinschlägige Filme und Dokumentationen zu zeigen.

3.2 Unzulässige Wiedergabe von Filmen

3.2.1 Die unzulässige Wiedergabe im Unterricht

Unzulässig ist es Filme ohne Lehrplanbezug und damit zu bloßen Unterhaltungszwecken im Unterricht zu zeigen. Das gilt auch im Zusammenhang mit Supplierungen. Da Filme ein Mittel zur Vermittlung und Erarbeitung des Lehrstoffes sind, stellt das Fehlen eines ausreichenden Lehrplanbezugs nicht nur eine Verletzung des mit den Verwertungsgesellschaften geschlossenen Vertrages dar, sondern bedeutet darüber hinaus auch eine Missachtung lehramtlicher Pflichten. Eine solche Praxis muss fraglos als Überschreiten des dem Lehrer/der Lehrerin durch § 17 SchUG eingeräumten Ermessens bei der Gestaltung des Unterrichts qualifiziert werden.

3.2.2 Die Wiedergabe von Filmen außerhalb des Unterrichts

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Wiedergabe von Filmen im schulischen Unterricht. Daher gehören Filmvorführungen, die außerhalb des Unterrichts stattfinden, nicht mehr zu seinem Regelungsbereich. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Anlass, aus dem ein Film aufgeführt werden soll, von der Schule selbst organisiert wird. Entscheidend ist nicht wer zu welchem Zweck eine Filmvorführung anbietet, sondern ob die Vorführung in den lehrplanmäßigen Unterricht eingebaut ist und dem Umsetzen von Lehrplaninhalten dient. Daher sind selbst Filmvorführungen, die im Rahmen offizieller Schulfeiern, Schulfeste oder Schuljubiläen oder im Rahmen von Elternabenden und dergleichen stattfinden, vom Vertrag nicht mehr erfasst. Ist aus solchen oder vergleichbaren Anlässen die Aufführung eines Filmes beabsichtigt, ist das der zuständigen Verwertungsgesellschaft anzuzeigen und der verlangte Tarif zu entrichten.

Gleiches gilt für Filmvorführungen, die von dritter Seite wie Elternvereinen, Absolventenverbänden oder anderen schulnahen Einrichtungen oder von Schülern und Schülerinnen selbst organisiert werden. In all diesen Fällen wird empfohlen mit der Verwertungsgesellschaft AKM (vergleiche auch www.akm.co.at), Baumannstraße 10, 1031 Wien, in Kontakt zu treten.

Die eben gemachten Ausführungen gelten selbstverständlich nicht für Filme oder filmische Dokumentationen, die von Schülern im Rahmen des Unterrichts hergestellt werden. Sind keine rechtlich Dritte involviert, können solche Filme ohne vorhergehende Kontaktierung der Verwertungsgesellschaften gezeigt werden. Wird allerdings in einem im Unterricht hergestellten Film urheberrechtliche geschütztes geistiges Eigentum verwendet (insbesondere aktuelle Musik oder zeitgenössische bildende Kunst) werden im Zusammenhang mit dessen öffentlicher Wiedergabe Aspekte des Urheberrechtes berührt. Es wird empfohlen, sich in diesem Fall zeitgerecht an den zuständigen Landesschulrat oder das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu wenden.

4. Vervielfältigung von Filmen zum eigenen Schulgebrauch

Von der Wiedergabe von Filmen ist deren Vervielfältigung zu entscheiden, wenngleich beide Handlungen in einem Bezug zueinander stehen, da für die Vorführung eines Filmes das Vorhandensein einer Kopie notwendig ist. Gemäß § 42 Abs. 6 UrhG ist es den Schulen grundsätzlich gestattet, auch Filme für Unterrichtszwecke zu vervielfältigen, ohne dass dafür eine Erlaubnis der Rechteinhaber bzw. der Verwertungsgesellschaften eingeholt werden muss. Dieses Recht ist allerdings nicht unbeschränkt. Es gilt zum einen nicht für die im letzten Absatz von 3.1.2 angesprochenen Schulfilme, zum anderen sind Vervielfältigungen nur in dem durch den Unterricht gerechtfertigten Ausmaß zulässig. Weil das Vervielfältigen von Filmen stets einen Eingriff in die Rechtspositionen derjenigen bedeutet, die an einem Filmwerk Rechte haben, ist bei der Bestimmung dessen, was für Zwecke des Unterrichts gerechtfertigt ist, ein strenger, d.h. für die Rechteinhaber schonender Maßstab anzulegen. Wenn, was in der Regel wohl der Fall sein wird, der verfolgte Unterrichtszweck bereits durch das Herstellen einer Kopie erreicht werden kann, ist es nicht mehr zulässig, weitere zu erzeugen. Selbst dann nicht, wenn das Vorhandensein mehrerer Kopien den Ablauf des Unterrichts erleichtert. In dieser Situation hat, da der Unterrichtszweck ohne unzumutbare Erschwernis mit einer Kopie ebenso gut erreicht werden kann, die Schonung urheberrechtlicher Positionen gegenüber einer möglichen Erleichterung der Unterrichtsorganisation Vorrang.

Es wird ersucht, dieses Rundschreiben den Schulleitern sowie Lehrern zur Kenntnis zu bringen.

Wien, 1. Oktober 2004

Für die Bundesministerin:
FANKHAUSER

F.d.R.d.A.:
(Pacher eh.)

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Anlage

Vom Vertrag erfasste öffentliche Schulen

Allgemein bildende höhere Schulen

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen

Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

Berufspädagogische Akademien

Pädagogische Akademien samt angeschlossener Übungsschulen

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Forstfachschule Waidhofen an der Ybbs

Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie

Land- und forstwirtschaftliches Berufspädagogisches Institut

Vom Vertrag erfasste Privatschulen

Glasfachschule Kramsach, Mariatal 1, 6233 Kramsach

HTL Lienz, Linker Iselweg 22, 9900 Lienz

Schigymnasium Stams, Hauptmann-Kluibenschedl-Straße 2, 6422 Stams

Theresianum, Favoritenstraße 34, 1040 Wien

Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe Saalfelden, Almerstraße 33, 5760 Saalfelden

Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe Gmünd, Otto Glöckl-Straße 6, 3950 Gmünd

Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe Horn, Gartengasse 1, 3580 Horn

Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe Haag, Wiener Straße 2, 3350 Stadt Haag

Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe St. Pölten, Eybnerstraße 23, 3100 St. Pölten

Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe Biedermannsdorf, Perlasgasse 10, 2352 Biermannsdorf

Sozialhilfe Pinkafeld, Schulstraße 7, 7423 Pinkafeld

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Sonstige Rechtsangelegenheiten