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Auslegung des Schulunterrichtsgesetzes; Beendigung des Schulbesuchs wegen zu vieler "Nicht genügend" – Ergänzung des RS Nr. 23/1997

Geschäftszahl:13.261/28-III/4/97
Sachbearbeiter: Dr. Werner JISA
Tel.: 53120-3118
Fax: 53120-2310

Verteiler: VII/1; N
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Auslegung des § 33 Abs. 2 lit.f und Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes
Geltung: Unbefristet
Rechtsgrundlage: Schulunterrichtsgesetz; § 58 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 SchOG
Angesprochener Personenkreis: Schulleiter und Schulaufsicht, Schulbehörden des Bundes in den Ländern

Rundschreiben Nr. 45/1997 (BMBWF)

Alle Zentrallehranstalten

In Ergänzung des Rundschreibens Nr. 23/1997, Punkt 2.5 wird zu § 33Abs. 2 lit.f und Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes festgestellt:

Die Wendung "Schule gleicher Fachrichtung" in § 33 Abs. 5SchUG ist so zu verstehen, daß ein Schüler/eine Schülerin der/die den Schulbesuch etwa in einer höheren Fachrichtung beendet, in eine mittlere Schule gleicher Fachrichtungaufgenommen werden darf. – Ausdrücklich wird Pkt. 2.5 des RS Nr. 23/1997 in Erinnerung gerufen und neuerlich klargestellt, daß ein Schüler/eine Schülerin, der/diemit vier oder mehr "Nicht genügend" die 1. Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und der Erzieherbildung abschließt und daher aufhört, Schüler/Schülerin der Schule zu sein,eine andere Schulform (z.B. bisher HAK, dann Höhere Lehranstalt fürwirtschaftliche Berufe) oder eine andere Fachrichtung der HTL (z.B. bisher HöhereLehranstalt für Bautechnik, dann Höhere Lehranstalt für Textilchemie oder etwa auch Elektronik etc.) besuchen darf. – Die Auffassung, § 33 Abs. 2 lit.f wäre so zu verstehen, daß damit die Schülereigenschaft für den gesamten Bereich der Höheren technischen Lehranstalten endet, ist rechtlich nicht haltbar.

Wien, 25. Juli 1997

Für die Bundesministerin:
JISA

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht