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Ausser Kraft getreten

Schulveranstaltungen von allgemein bildenden Schulen innerhalb der EU - Sichtvermerksersatz, Reisedokumentersatz für drittstaatsangehörige SchülerInnen

Außer Kraft gesetzt durch Rundschreiben Nr. 5/2009 ; BMUKK-13.315/0001-III/3/2009 ; Schulveranstaltungen innerhalb der EU; Liste der Reisenden; Sichtvermerksersatz bzw. Reisedokumentersatz für drittstaatsangehörige SchülerInnen; Neufassung 2009

Geschäftszahl: BMUKK-/0001-III/3/2007
SachbearbeiterIn: Dr. Peter Rumpler
Abteilung: III/3
peter.rumpler@bmukk.gv.at
T +43 (0)1 53120-2366
F +43 (0)1 53120-812366

Rundschreiben Nr. 8/2007 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Sonstige Rechtsangelegenheiten
Inhalt: Schulveranstaltungen von allgemein bildenden Schulen innerhalb der EU - Sichtvermerksersatz, Reisedokumentersatz für drittstaatsangehörige SchülerInnen
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: Beschluss des Rates (94/795/JI); BGBl. Nr. 409/1995

Bezüglich der Reiseerleichterungen für SchülerInnen von Drittstatten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat laut EU-Ratsbeschluss vom 30.11.1994 (94/795/JI, verlautbart im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1994, Nr. I 327/1) haben sich seit der Einführung dieser Maßnahme und dem dazu ergangenen Rundschreiben Nr. 21/1996 eine Reihe von Änderungen ergeben. Die beiden wesentlichen Neuerungen betreffen

  • die eingeschränkte Geltung dieser Reiseerleichterung nur für Schüler einer allgemein bildenden Schule und
  • die Eintragung nur drittstaatsangehöriger SchülerInnen in die Reisendenliste.

Die Reiseerleichterung des EU-Ratsbeschlusses vom 30.11.1994 bezieht sich auf zwei Fälle:

  1. Der drittstaatsangehörige Schüler bzw. die drittstaatsangehörige Schülerin verfügt zwar über ein Reisedokument (Pass oder Personalausweis), aber nicht über den erforderlichen Sichtvermerk - hier dient die Reisendenliste als Sichtvermerksersatz.
  2. Der drittstaatsangehörige Schüler bzw. die drittstaatsangehörige Schülerin verfügt über kein Reisedokument - hier dient die Reisendenliste als Reisedokumentersatz.

Fall 1 (Reisendenliste als Sichtvermerksersatz):

Gemäß Artikel 1 des EU-Ratsbeschlusses benötigen drittstaatsangehörige SchülerInnen mit gesetzmäßigem Wohnsitz in Österreich, die als Mitglieder von Schülergruppen von allgemein bildenden Schulen reisen, dann keine Sichtvermerke anderer EU-Staaten, wenn sie von der Schule in die Reisendenliste (ein Muster des von der ÖBV/HPT Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG hergestellten Formulares ist als Anlage angeschlossen) eingetragen wurden und Reisedokumente mit sich führen. Die Schule muss in der hiefür vorgesehenen Rubrik der Reisendenliste die Richtigkeit der in den Namensspalten vorgenommenen Eintragungen bescheinigen.

Fall 2 (Reisendenliste als Reisedokumentersatz):

Die Bestimmungen des Artikels 2 des EU-Ratsbeschlusses wurden für drittstaatsangehörige Mitglieder von Schülergruppen von allgemein bildenden Schulen geschaffen, die über keine Reisedokumente verfügen. In solchen Fällen genügt es, dass die auf der Reisendenliste eingetragenen Schüler Lichtbildausweise (etwa Schülerausweise) mitführen. Verfügt ein Schüler bzw. eine Schülerin über keinen derartigen Ausweis, muss ein aktuelles Lichtbild dieses Schülers bzw. dieser Schülerin auf der Reisendenliste angebracht sein.

In diesem 2. Fall (Reisendenliste als Reisedokumentersatz) muss die für die Schule örtlich zuständige Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde (Fremdenpolizeibehörde) die Richtigkeit der von der Schule vorgenommenen Eintragungen bescheinigen und bestätigen, dass die SchülerInnen zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigt sind.

Seitens der Schulen sind im Falle der Beantragung solcher Beglaubigungen der Fremdenpolizeibehörde die entsprechenden Dokumente der SchülerInnen zur Verfügung zu stellen, aus denen die erforderlichen Informationen (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel) zu entnehmen sind.

Die Bescheinigung durch die Fremdenpolizeibehörde ist gemäß § 14 TP 9 Abs. 2 Z 2 lit. b 1. Teilstrich des Gebührengesetzes 1957 mit derzeit € 2,10 zu vergebühren, da die Reisendenliste in diesem Fall einen Passersatz darstellt.

Die Bestellung der Formulare der Reisendenliste für Schulen ist gegen Kostenersatz (derzeit € 1,37) bei der ÖBV/HPT Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG, 1090 Wien, Frankgasse 4, (Tel.: 01 40136-193, Fax: 01 40136-185, www.oebvhpt.at, E-mail:office@oebvhpt.at) möglich. Die Schulen sind darauf hinzuweisen, dass die Reisendenliste nur mit diesem Originalformular Gültigkeit hat (eine Kopie des angeschlossenen Musters reicht nicht aus) und jeweils nur für eine Schülerreise verwendet werden darf.

In der Reisendenliste sind jeweils nur die drittstaatsangehörigen SchülerInnen anzuführen.

Sind alle mitreisenden SchülerInnen im Besitz eines Reisepasses bzw. eines allenfalls notwendigen Sichtvermerks und werden daher die durch den genannten Ratsbeschluss geregelten Reiseerleichterungen für SchülerInnen nicht in Anspruch genommen, ist das Mitführen der beschriebenen Reisendenliste nicht notwendig.

Das Rundschreiben Nr. 21/1996 tritt hiermit außer Kraft.

Beilage

Wien, 18. Juni 2007

Für die Bundesministerin:
Mag. Andrea Götz

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Sonstige Rechtsangelegenheiten