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Schulveranstaltungen innerhalb der EU; Liste der Reisenden; Sichtvermerksersatz bzw. Reisedokumentersatz für drittstaatsangehörige SchülerInnen; Neufassung 2009

Geschäftszahl: BMUKK-13.315/0001-III/3/2009
SachbearbeiterIn: Dr. Peter Rumpler
Abteilung: III/3
peter.rumpler@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2366
F +43 1 53120-812366

Rundschreiben Nr. 5/2009 (BMBWF)

Verteiler: Rundschreiben-Verteiler der Abteilung III/3, Alle Zentrallehranstalten, Alle höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Sachgebiet: sonstige Rechtsangelegenheiten
Inhalt: Schulveranstaltungen innerhalb der EU; Liste der Reisenden; Sichtvermerksersatz bzw. Reisedokumentersatz für drittstaatsangehörige SchülerInnen; Neufassung 2009
Geltungsdauer: unbefristet
Rechtsgrundlage: Beschluss des Rates (94/795/JL); BGBl Nr. 409/1995

An alle LSR/SSR für Wien

Die Reiseerleichterung für SchülerInnen von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des EU-Ratsbeschlusses vom 30.11.1994 (94/795/JI, verlautbart im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften vom 19.12.1994, Nr. I 327/1) bezieht sich auf zwei Fälle:

  • Der drittstaatsangehörige Schüler bzw. die drittstaatsangehörige Schülerin verfügt zwar über ein Reisedokument (Pass oder Personalausweis), aber nicht über den erforderlichen Sichtvermerk – hier dient die von dem EU-Ratsbeschluss geschaffene Liste der Reisenden als Sichtvermerksersatz.
  • Der drittstaatsangehörige Schüler bzw. die drittstaatsangehörige Schülerin verfügt über kein Reisedokument – hier dient die Liste der Reisenden als Reisedokumentersatz.

1. Liste der Reisenden als Sichtvermerksersatz:

Ein sichtvermerkspflichtiger drittstaatsangehöriger Schüler bzw. eine sichtsvermerkspflichtige drittstaatsangehörige Schülerin mit gesetzmäßigem Wohnsitz in Österreich benötigt für einen Kurzaufenthalt in oder für die Durchreise durch einen anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union kein Visum, wenn

  • der Schüler bzw. die Schülerin als Mitglied einer Schülergruppe einer Schule im Rahmen einer Schulveranstaltung reist,
  • die Gruppe von einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule begleitet wird, der oder die eine von dieser Schule ausgestellte Liste der mitreisenden SchülerInnen vorweisen kann, anhand deren sich alle mitreisenden SchülerInnen identifizieren lassen und die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise belegt, und
  • der Schüler bzw. die Schülerin ein gültiges Reisedokument (Reisepass) besitzt.

Die Schule muss in der hiefür vorgesehenen Rubrik der Liste der Reisenden die Richtigkeit der in den Namensspalten vorgenommenen Eintragungen bescheinigen.

2. Liste der Reisenden als Reisedokumentersatz:

Ein drittstaatsangehöriger Schüler bzw. eine drittstaatsangehörige Schülerin mit gesetzmäßigem Wohnsitz in Österreich benötigt für einen Kurzaufenthalt in oder für die Durchreise durch einen anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union keinen Reisepass, wenn

  • der Schüler bzw. die Schülerin als Mitglied einer Schülergruppe einer Schule im Rahmen einer Schulveranstaltung reist,
  • die Gruppe von einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule begleitet wird, der oder die eine von dieser Schule ausgestellte Liste der mitreisenden SchülerInnen vorweisen kann, anhand deren sich alle mitreisenden SchülerInnen identifizieren lassen und die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise belegt,
  • vom betroffenen Schüler bzw. der betroffenen Schülerin auf der Liste der Reisenden ein aktuelles Lichtbild angebracht ist und
  • die für die Schule örtlich zuständige Bezirksverwaltungs- oder Bundespolizeibehörde die Richtigkeit der vorgenommenen Eintragung bescheinigt und bestätigt, dass der betroffene Schüler bzw. die betroffene Schülerin zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigt ist.

Seitens der Schule sind im Falle der Beantragung solcher Beglaubigungen durch die Fremdenpolizeibehörde entsprechende Dokumente der SchülerInnen zur Verfügung zu stellen, aus denen die erforderliche Information (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel) zu entnehmen sind.

Die Bescheinigung durch die Fremdenpolizeibehörde ist gemäß § 14 TP 9 Abs. 2 Z 2 lit. b 1. Teilstrich des Gebührengesetzes 1957 mit derzeit € 2,10 zu vergebühren, da die Liste der Reisenden in diesem Fall einen Passersatz darstellt.

3. Formulare der Liste der Reisenden:

Die Bestellung der Formulare der Liste der Reisenden für Schulen ist gegen Kostenersatz (derzeit € 1,49) bei der Österreichischer Bundesverlag Schulbuch GmbH & Co. KG, 1090 Wien, Frankgasse 4, Tel.: 01-40136-193, Fax: 01-40136-60, www.oebv.at, E-Mail: , möglich. Die Schulen sind darauf hinzuweisen, dass die Liste der Reisenden nur mit diesem Originalformular Gültigkeit hat (eine Kopie des angeschlossenen Musters reicht nicht aus) und jeweils nur für eine Schülerreise verwendet werden darf.

4. Hinweise:

  • Alle übrigen SchülerInnen, die nicht unter die Bestimmungen des Beschlusses fallen (ins besondere ÖsterreicherInnen und andere EU bzw. EWR-Bürger), haben jedenfalls ein entsprechendes Reisedokument (Reisepass, Personalausweis) mitzuführen.
  • Weiters wird nochmals betont, dass auf der von der Schule ausgestellten Liste alle mitreisenden SchülerInnen (somit auch jene, die ein entsprechendes Reisedokument mitführen) einzutragen sind. Dies ist notwendig, um die von einem Lehrer oder einer Lehrerin der betreffenden Schule begleitete Schülergruppe als solche zu identifizieren und insbesondere im Zusammenhang mit Reisen in das Non-Schengen-Ausland (z.B.: in das Vereinigte Königreich) besonders zu beachten.
  • Weiters sind laut einer Mitteilung der europäischen Kommission die Worte „allgemein bildende Schule“ in Art. 1 Abs. 1 lit. a des oa. EU-Ratsbeschlusses nicht eng nach der österreichischen Legaldefinition des Schulorganisationsgesetzes, sondern als weiter Begriff, der alle in den Mitgliedsstaaten existierenden Schultypen umfasst, auszulegen. Die Liste der Reisenden kann daher sowohl von allgemein bildenden als auch von berufsbildenden Schulen verwendet werden.
  • Auf AsylwerberInnen sind die Bestimmungen über die Reiseerleichterungen, da sie bloß über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach § 13 des Asylgesetzes, nicht aber über einen gesetzmäßigen Wohnsitz verfügen, nicht anzuwenden. Des Weiteren riskieren AsylwerberInnen, dass ihr Asylverfahren nach § 24 Abs. 2 des Asylgesetzes eingestellt wird, wenn er/sie das Bundesgebiet freiwillig verlässt und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.
    Wenn es sich jedoch um Personen handelt, denen die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiäre Schutzberechtigung bereits zuerkannt wurde, so kann hier die Liste der Reisenden herangezogen werden.
  • Sind alle mitreisenden SchülerInnen im Besitz eines Reisepasses bzw. eines allenfalls notwendigen Sichtvermerks und werden daher die durch den genannten EU-Ratsbeschluss geregelten Reiseerleichterungen für SchülerInnen nicht in Anspruch genommen, ist das Mitführen der beschriebenen Liste der Reisenden nicht notwendig.

Das Rundschreiben Nr. 8/2007 tritt hiermit außer Kraft.

Beilage: Liste der Reisenden für Schulreisen innerhalb der Europäischen Union (Muster)

Wien, 16. Februar 2009

Für die Bundesministerin:
Mag. Andrea Götz

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