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Ausser Kraft getreten

Erste Hilfe in österreichischen Schulen

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 22/2016 ; BMB-38.560/0006-I/6/2016 ; Grundsatzerlass "Erste Hilfe in österreichischen Schulen"

Geschäftszahl: BMUKK-36.369/0012-V/5b/2008
SachbearbeiterIn: MMag. Dr. Martina Gerhartl
Abteilung: V/5b
martina.gerhartl@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2573
F +43 1 53120-812573

Rundschreiben Nr. 7/2008 (BMBWF)

Verteiler: Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien), Zentrallehranstalten, Land- und Forstwirtschaftliche Schulen, Pädagogische Hochschulen
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Empfehlungen zur Ersten Hilfe
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: §§ 2, 6 und 128a SchOG, § 13a,14 und 17 SchUG, SchVVO § 26 B-BSG, § 111 ff LDG
Angesprochener Personenkreis: Schulaufsicht, SchulleiterInnen, LehrerInnen, Schulärztinnen/Schulärzte, MitarbeiterInnen in der Aus- und Fortbildung, Verwaltungspersonal

Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Zentrallehranstalten
Land- und Forstwirtschaftliche Schulen
Pädagogische Hochschulen

Unter Erster Hilfe versteht man durchzuführende Maßnahmen, um menschliches Leben zu retten, bedrohende Gefahren oder Gesundheitsstörungen bis zum Eintreffen professioneller Hilfe (Arzt, Rettungsdienst) abzuwenden oder zu mildern. Dazu gehört insbesondere das Absetzen eines Notrufs, die Absicherung der Unfallstelle und die Betreuung der Verletzten. In den Schulen kann jede/r Beteiligte in die Situation kommen, als ErsthelferIn handeln zu müssen oder Erste Hilfe zu benötigen.

Aus gegebenem Anlass weist das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur daher auf die Bedeutung der Ersten Hilfe hin. LehrerInnen, Verwaltungspersonal, aber vor allem auch SchülerInnen sollen Maßnahmen zur Ersten Hilfe beherrschen.

1. Empfehlungen zu Aus- und Fortbildung der Lehrer/innen

ErsthelferInnen müssen die Grundbegriffe der Sofortmaßnahmen beherrschen, um fachgerecht Erste Hilfe leisten zu können. Es ist erforderlich, dass Erste-Hilfe-Maßnahmen erlernt und in Theorie und Praxis regelmäßig wiederholt werden. Das BMUKK empfiehlt eine Grundausbildung sowie eine Auffrischung der Kenntnisse in Erster Hilfe für die im Dienst stehenden Lehrpersonen und das Verwaltungspersonal. Dies gilt in einem besonderen Ausmaß für LehrerInnen für „Bewegung und Sport“, deren Ausbildungskurs bzw. Wiederholungskurs in Erster Hilfe nicht länger als fünf Jahre zurückliegen sollte.

Das BMUKK weist darauf hin, dass aus den genannten Gründen entsprechende Angebote im Rahmen der Aus- und Fortbildung der LehrerInnen einzurichten und zu nutzen wären, um die Anzahl der ausgebildeten ErsthelferInnen zu erhöhen bzw. die Kenntnisse auf einem aktuellen Stand zu halten.

Es wird aber auch angeregt, diese Maßnahmen in Kooperation mit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), dem Österreichischen Jugendrotkreuz oder mit Hilfs- und Unfallorganisationen (z.B. Arbeiter-Samariter-Bund Österreich, Johanniter-Unfall-Hilfe, Souveräner Malteser-Ritter-Orden Österreich) zu treffen.

Das BMUKK unterstützt insbesondere auch das Anliegen, die Erste-Hilfe-Ausbildungen von LehrerInnen und/oder SchülerInnen durch schuleigene, in Zusammenarbeit mit den genannten Organisationen ausgebildete Lehrkräfte, zu verstärken.

Darüber hinaus weist das BMUKK darauf hin, dass es gemäß § 26 B-BSG i.d.g.F. (vgl. dazu auch BMUKK RS 9/2005, GZ 466/21-III/9/2004), bzw. § 111 ff LDG i.d.g.f.F. Erste Hilfe-Beauftragte gibt.

2. Planmäßiges Verhalten bei Notfällen

Die Rettungskette nach dem Eintritt eines (lebensbedrohlichen) Notfalles funktioniert nur durch richtige Maßnahmen: neben dem richtigen Erkennen und Bewerten einer Notfallsituation und der entsprechenden Ersten Hilfe ist die möglichst rasche Aktivierung des Rettungsdienstes ausschlaggebend.

Das BMUKK regt daher neuerlich an, an jeder Schule einen Notfallplan unter Anpassung an die örtlichen Voraussetzungen vorzusehen. Der Notfallplan sollte unter Einbeziehung der Schulpartner und der Schulärztinnen/Schulärzte erstellt, allen Personen zur Kenntnis gebracht und regelmäßig erprobt werden. Zur Gestaltung derartiger Notfallpläne stellen z.B. die Vorschläge des Österreichischen Jugendrotkreuzes (www.jugendrotkreuz.at) ein wertvolles Hilfsmittel dar.

Erste-Hilfe-Anleitungen und/oder Erste-Hilfe-Trainings, die über Mobiltelefone abgerufen werden können (vgl. dazu www.dersamariter.at oder www.roteskreuz.at) können die Handlungsabläufe gut darstellen, aber keine Erste-Hilfe-Ausbildung ersetzen.

3. Erste-Hilfe-Kenntnisse für SchülerInnen

SchülerInnen sollten im Laufe der Schulzeit Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die ihrer eigenen Sicherheit dienen oder sie befähigen anderen zu helfen. Die jungen Menschen sind dabei zu unterstützen, ihrem Alter entsprechend Eigeninitiative zu entwickeln, Hilfsbereitschaft zu zeigen und Verantwortung für sich und ihre Mitmenschen zu übernehmen. Jeder Schüler/jede Schülerin sollte daher im Laufe seiner/ihrer Schulzeit zumindest einen Grundkurs und einen Wiederholungskurs (Auffrischung) zur Ersten Hilfe besuchen.

Erste Hilfe und Unfallverhütung sind in den österreichischen Lehrplänen (z.B. Sachunterricht, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Bewegung und Sport, Gesundheitslehre) verankert. Insbesondere bieten die Gestaltung im Rahmen der Lehrplanautonomie, die Form des fächerübergreifenden Unterrichts oder die Durchführung eines Projektes geeignete Umsetzungsmöglichkeiten. Schwerpunkte des Unterrichts sollen das praktische Üben und Wiederholen sowie die Kleingruppenarbeit sein (z.B. durch die Etablierung von „Helfi-Teams“ („Helfi-Programme“ in der Volksschule), „Helpteams“ (Sekundarstufe I und II)).

Das BMUKK verweist bezüglich der pädagogischen Gestaltung auf die Umsetzungsmodelle der Internetseite „Mach mit! Erste Hilfe in Bewegung“, www.erstehilfe-schule.at und empfiehlt die Lehrgangsgestaltungen von Erste Hilfe- und Unfallorganisationen, die mit ihrem Kurs- und Materialangebot LehrerInnen unterstützen, die im Lehrplan vorgesehenen Inhalte umzusetzen. Auf die Möglichkeit, im Bundesschulbereich gemäß § 128a Abs. 4 SchOG für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind (als solche können Schulungsmaßnahmen zur Ersten Hilfe betrachtet werden) Räumlichkeiten auch kostenlos zur Verfügung zu stellen, wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen.

4. Erste Hilfe Ausstattung

Die Erste-Hilfe-Ausstattung einer Schule ("Erste-Hilfe-Material und Verbandkästen") liegt im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Schulerhalters.

Unmittelbar erreichbar sollten Verbandkästen (Erste-Hilfe-Material) in Bereichen wie Sekretariat, Konferenzzimmer, Küche, Naturwissenschaften, Labors, Werkstätten, Turnsaal, Mehrzweckbereich sowie im übrigen Gebäude und den dazugehörigen Außenanlagen innerhalb von maximal drei Minuten sein. Eine regelmäßige Kontrolle der Verbandkästen (Erste-Hilfe-Material) mindestens ein bis zwei Mal jährlich und die entsprechenden Ergänzungen nach Entnahmen werden dringend empfohlen.

Im Übrigen wird auf die ÖNORM Z 1020 (Verbandkästen – Typen, Anforderungen und Inhalt, aktuelle Fassung: 1. Dezember 2006) sowie auf die für Bundesschulen bestehenden Möglich-keiten zum Bezug von Erste-Hilfe-Material und Verbandkästen über die Bundesbeschaffung GmbH (www.bbg.gv.at) hingewiesen.

Die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien werden/wird ersucht, die empfohlenen Maßnahmen zu verfolgen und die Schulen bei der Umsetzung zu unterstützen.

Die Pädagogischen Hochschulen werden ersucht, das Rundschreiben ihren Aus- und Fortbildungsabteilungen zur Kenntnis zu bringen und den vorgeschlagenen Maßnahmen Rechnung zu tragen.

Wien, 4. Februar 2009

Für die Bundesministerin:
SC Mag. Heidrun Strohmeyer

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten