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Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an Schulen

Geschäftszahl: BMUKK-13.261/0056-III/3/2008
SachbearbeiterIn: Mag. Andrea Götz
Abteilung: III/3
andrea.goetz@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2365
F +43 1 53120-812365

Rundschreiben Nr. 13/2008 (BMBWF)

Verteiler: VII
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Unzulässigkeit von parteipolitischer Werbung an Schulen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz; § 2 Schulorganisationsgesetz

An alle LSR/SSR für Wien

Dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur wurde mitgeteilt, dass in Schulen immer wieder Werbematerial mit Parteilogo von politischen Parteien verteilt wird bzw. sich Personen des öffentlichen Lebens mit Kindern filmen oder fotografieren lassen, ohne Zustimmung der Eltern, aber offenbar mit Bewilligung der Schulleitung.

Es soll daher § 46 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in Erinnerung gerufen werden und dazu folgendes festgehalten werden:

Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit von Werbung in Schulen ist die Gewähr, dass durch die Werbung die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetz nicht beeinträchtigt wird. § 2 SchOG postuliert das Heranführen der Jugend zu selbständigem Urteil ebenso wie das Hinwirken auf eine aufgeschlossene Haltung der jungen Menschen gegenüber dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer Menschen. Um dies zu erreichen, ist es unabdingbar, den Jugendlichen ein ihrem jeweiligen Alter und Entwicklungsstand entsprechendes politisches Grundlagenwissen zu vermitteln. Dabei ist jedenfalls darauf zu achten, dass nicht parteipolitische Interessen in der Schule Platz greifen. Vielmehr ist sachlich, objektiv und pluralistisch über Politik, durchaus auch über Parteipolitik, zu informieren und darf keinesfalls der Eindruck entstehen, Parteipolitik werde - durch Personen oder einschlägiges Werbematerial - in die Schule transportiert.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit schulfremder Werbung obliegt dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin. Dieser bzw. diese hat in einem ersten Schritt darüber zu befinden, ob Werbung im Sinne des § 46 SchUG vorliegt. Dabei sind die oben dargestellten Erwägungen zu beachten und ist zu bedenken, dass Werbung mehr ist als das bewusst wahrgenommene Propagieren eines Produktes oder einer Idee.

Der Besuch von Schulen durch Politiker oder Politikerinnen lässt jedenfalls - unabhängig vom deklamierten Grund dieses Besuches - eine zumindest latente Werbewirkung für die entsprechende politische Partei nicht ausschließen. Politiker und Politikerinnen sind Personen des öffentlichen Lebens und werden daher selbst bei Auftritten mit nicht politischen Inhalten als parteizugehörig wahrgenommen. Nicht zuletzt auf Grund des Bekanntheitsgrades von im öffentlichen Leben stehenden Personen greift die Werbeindustrie - unabhängig vom beworbenen Produkt - immer wieder auf Persönlichkeiten mit hohem Bekanntheitsgrad wie Schauspieler, Politiker und andere der breiten Öffentlichkeit bekannte Menschen zurück. Eine getrennte und somit objektivierte Wahrnehmung der werbenden Person und der dahinterstehenden Rolle derselben durch den Konsumenten ist kaum vorstellbar.

Sofern Lehrer und Lehrerinnen im Rahmen ihrer eigenständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Unterrichts (§ 17 SchUG) die Einbeziehung von außerschulischen Experten oder Expertinnen in den Unterricht in Erwägung ziehen, ist ebenso darauf zu achten, dass im oben dargestellten Sinn von den konkreten Personen keinerlei Werbewirkung für eine politische Partei ausgeht.

Es darf ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass unzulässige Werbung im Sinne des § 46 Abs. 3 SchUG auch nicht mit "Zustimmung" der Schulbehörden erlaubt ist.

Wien, 7. Oktober 2008

Für die Bundesministerin:
Mag. Andrea Götz

Elektronisch gefertigt

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht