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Ausser Kraft getreten

Richtlinien für Differenzierungs- und Steuerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

Aufgehoben durch Rundschreiben Nr. 12/2018 ; BMBWF-637/0002-VI/2018 ; Administrative Entlastung - Aufhebung von Rundschreiben und Erlässen, zweiter Teil

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 23/2016 ; BMB-36.153/0096-I/1a/2016 ; Richtlinien für Differenzierungs- und Steuerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF)

36.153/0103-I/8/2008
SachbearbeiterIn: Mag. Lucie Bauer
Abteilung: I/8
lucie.bauer@bmukk.gv.at
T + 43 1 53120-4362
F + 43 1 53120-814362

Rundschreiben Nr. 19/2008 (BMBWF)

Verteiler: LSR/SSR, Ämter der LR, BSR
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Richtlinien für Differenzierungs- und Steuerungsmaßnahmen im
Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfs
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: §§ 8, 8a SchPflG

Allgemeine Hinweise

Gesetzliche Änderungen, aktuelle pädagogische Entwicklungen und die unterschiedlichen Bedürfnisse im Unterricht von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfordern geeignete Steuerungs- und Differenzierungsmaßnahmen seitens der Schulaufsicht für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten regionalen sonderpädagogischen Förderung.

Die in der Anlage angeschlossenen Richtlinien beschreiben verbindlichen Kriterien und stellen ein Instrumentarium für die Bezirksschulinspektorinnen bzw. Bezirksschulinspektoren dar, das zu einer erhöhten Transparenz und verbesserten Nachvollziehbarkeit im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs führen soll.

Außerdem sollen diese Richtlinien dazu beitragen, im Sinn einer nachhaltigen regionalen Qualitätsentwicklung unter Berücksichtigung der jeweils individuell erforderlichen

Förderbedürfnisse das Problembewusstsein bezüglich der pädagogischen und ressourcenmäßigen Konsequenzen im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs weiter zu schärfen und vor allem im präventiven Bereich auch geeignete alternative Fördermaßnahmen für Kinder mit Lernproblemen in Betracht zu ziehen.

Es wird darauf hingewiesen, dass durch das gegenständliche Rundschreiben das Rundschreiben Nr. 15/1996 (Sonderpädagogischer Förderbedarf - Begriffsklärung, Abgrenzung, Feststellung, Verlauf und Kontrolle) außer Kraft gesetzt wird.

Das Rundschreiben 19/2008 wird allen Landesschulräten, dem Stadtschulrat für Wien, den Ämtern der Landesregierungen und den Bezirksschulräten zur Kenntnis gebracht. Eine Abschrift dieses Schreibens samt Beilage wird gleichzeitig den Landesschulinspektor/innen – APS sowie den Bezirksschulinspektor/innen übermittelt.

Mit freundlichen Grüßen

Beilage: Richtlinien sonderpädagogischer Förderbedarf

Wien, 5. August 2008

Für die Bundesministerin:
SektChef Dr. Anton Dobart

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten