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Ausser Kraft getreten

Richtlinien für Differenzierungs- und Steuerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF)

Außer Kraft getreten und ersetzt durch Rundschreiben Nr. 7/2019 ; BMBWF-27.903/0013-I/3a/2019 ; Richtlinien zur Organisation und Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung

BMB-36.153/0096-I/1a/2016
Sachbearbeiter/in:
RL Mag.a Dominika Raditsch
Abteilung I/1a
T +43 1 53120-4327
F +43 1 53120-814327
dominika.raditsch@bmb.gv.at

Rundschreiben Nr. 23/2016 (BMBWF)

Verteiler: Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien, Ämter der Landesregierungen,
Pädagogische Hochschulen
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Richtlinien für Differenzierungs- und Steuerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF)
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: §§ 8, 8a SchPflG

Landesschulräte/Stadtschulrat für Wien
Ämter der Landesregierungen
Pädagogische Hochschulen

Schülerinnen und Schüler mit einer psychischen oder physischen Behinderung haben ein Recht auf sonderpädagogische Förderung. Dafür sind spezifische pädagogische Maßnahmen vorgesehen, für die auch eigene Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Zuteilung der für die kontinuierliche Begleitung und Unterstützung definierten Ressourcen wird im Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern geregelt. Durch ein transparentes Verfahren der Bescheiderstellung wird sichergestellt, dass die Mittel für die sonderpädagogische Förderung bedarfsgerecht der dafür vorgesehenen Zielgruppe zugutekommen.

Die SPF-Quote ist in den letzten Jahren österreichweit merklich gestiegen. Da weder nationale noch internationale Kennzahlen auf eine vergleichbare Zunahme von Behinderungen hinweisen, kann davon ausgegangen werden, dass dies auf die Praxis der Feststellung des SPF zurückzuführen ist.

Um die Unterstützung, Begleitung und Förderung von Schüler/innen mit Behinderungen sicher zu stellen, darf sich die Vergabepraxis des SPF ausschließlich nach der Intention des § 8 des Schulpflichtgesetzes richten.

Neben den in der Folge dargestellten verfahrensrechtlichen Vorgaben ist insbesondere auf drei Aspekte zu achten:

  1. die Ausschöpfung aller pädagogischen Maßnahmen im Rahmen des allgemeinen Schulwesens
  2. die Diagnose einer Behinderung (Störung)
  3. die Begründung, warum der Schüler / die Schülerin infolge der Behinderung dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag.

Mit dem Rundschreiben Nr. 23/2016 des Bundesministeriums für Bildung werden den Schulbehörden Richtlinien für Differenzierungs- und Steuerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs übermittelt. Diese zielen auf eine Steigerung der Treffsicherheit und eine Erhöhung der Transparenz sowie eine Entflechtung von der Anzahl an SPF-Bescheiden und der Ressourcenzuweisung ab.

Das Rundschreiben Nr. 23/2016 wird den Landesschulräten/dem Stadtschulrat für Wien, den Ämtern der Landesregierungen sowie den Pädagogischen Hochschulen zur Kenntnis gebracht. Eine Abschrift dieses Schreibens ergeht an die Schulaufsicht (Landesschulinspektor/innen und Pflichtschulinspektor/innen).

Es wird darauf hingewiesen, dass durch das gegenständliche Rundschreiben das Rundschreiben Nr. 19/2008 (Richtlinien für Differenzierungs- und Steuerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs) außer Kraft gesetzt wird.

Richtlinien für Differenzierungs- und Steuerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (SPF)

Seit der Novelle zum Schulpflichtgesetz BGBl. Nr. 15/1993 wird vom Landesschulrat/Stadtschulrat für Wien für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Dies ermöglicht eine schulische Förderung entweder in einem inklusiven Setting in einer Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule, Polytechnischen Schule, Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule, einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe oder in einer Sonderschule.

Gesetzliche Änderungen, aktuelle pädagogische Entwicklungen und die unterschiedlichen Bedürfnisse im Unterricht von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfordern geeignete Steuerungs- und Differenzierungsmaßnahmen seitens der Schulaufsicht für die Sicherstellung einer bedarfsgerechten regionalen sonderpädagogischen Förderung.
Die in Folge beschriebenen verbindlichen Kriterien stellen ein Instrumentarium für die Schulaufsicht dar, das auf eine Steigerung der Treffsicherheit, Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Nachvollziehbarkeit im Zusammenhang mit der Feststellung des sonder-pädagogischen Förderbedarfs abzielt.

Außerdem sollen diese Richtlinien dazu beitragen, im Sinne einer nachhaltigen regionalen Qualitätsentwicklung und -sicherung unter Berücksichtigung der jeweils individuell erforderlichen Förderbedürfnisse das Problembewusstsein bezüglich der pädagogischen und ressourcenmäßigen Konsequenzen im Zusammenhang mit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs weiter zu schärfen und vor allem im präventiven Bereich auch geeignete alternative Fördermaßnahmen für Schüler/innen mit Lern- bzw. Verhaltensproblemen in Betracht zu ziehen und zu nützen.

Die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfes stellt eine bedeutsame Maßnahme für den Bildungsweg einer Schülerin bzw. eines Schülers dar, die eine sorgfältige Überprüfung im Sinne eines qualitativen Bescheidverfahrens erfordert.

1. Sonderpädagogischer Förderbedarf – Definition

Sonderpädagogischer Förderbedarf im schulrechtlichen Sinn gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 liegt vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volksschule, Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

Sonderpädagogische Förderung unterstützt Kinder und Jugendliche mit physischen oder psychischen Behinderungen beim Erwerb einer ihren individuellen Möglichkeiten entsprechenden Bildung und Erziehung mit dem Ziel schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung. Sie orientiert sich an der jeweiligen individuellen und sozialen Situation und schließt die persönlichkeits- und entwicklungsorientierte Vorbereitung auf zukünftige Lebenssituationen ein. Sie erfordert die Gestaltung von Lernumwelten, die Schülerinnen und Schülern – ausgehend von ihren individuellen Fähigkeiten und Stärken – den Erwerb größtmöglicher Autonomie sowie die Aneignung von Lerninhalten, Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen ermöglicht.

Bei dem Wort „Behinderung“ im § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 handelt es sich nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. Eine physische oder psychische Behinderung liegt in Anlehnung an § 3 Behinderteneinstellungsgesetz vor, wenn eine körperliche, kognitive oder psychische Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten gegeben ist und dadurch die Teilhabe am gemeinsamen schulischen Leben und Lernen erschwert wird. Diese Beeinträchtigung muss ferner kausal dafür sein, dass die Schülerin bzw. der Schüler dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung, trotz Ausschöpfung aller pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des allgemeinen Schulwesens, nicht folgen kann. Der Feststellung einer Behinderung sollte eine Klassifikation nach ICD-101 und der biopsychosoziale Ansatz des ICF2 zugrunde gelegt werden. Zu beachten ist jedoch: Nicht jede Beeinträchtigung oder Behinderung (nach ICD-10) zieht automatisch einen sonderpädagogischen Förderbedarf nach sich; allerdings ist eine Klassifikation nach ICD-10 im Zusammenhang mit ICF jedenfalls eine Indikation für die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Feststellung.

Seit jeher besuchen viele körper- oder sinnesbehinderte Kinder allgemeine Schulen, ohne dass sonderpädagogische Maßnahmen notwendig wären. In vielen Fällen reichen eine Berücksichtigung der Funktionseinschränkung bei der Gestaltung der Arbeitssituation oder der Einsatz behinderungsspezifischer Hilfsmittel sowie eine unterstützende Haltung der Lehrerinnen und Lehrer aus. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen gemäß § 11 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz sowie auf die Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung (§ 2 Abs. 4) in der geltenden Fassung verwiesen.

Der sonderpädagogische Förderbedarf muss ausschließlich auf eine festgestellte physische oder psychische Behinderung einer Schülerin bzw. eines Schülers zurückzuführen sein. Das heißt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen können" und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung gegeben sein muss.

Der Sonderpädagogische Förderbedarf ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
  • Ungenügende Schulleistungen ohne das Bestimmungsmerkmal der Behinderung begründen keinen sonderpädagogischen Förderbedarf. Hier sind Maßnahmen der individuellen Förderung sowie förderpädagogische Unterstützung im Sinne der Prävention anzuwenden.
  • Eine bestehende Diskrepanz zwischen Lebens- und Entwicklungsalter der Schülerinnen und Schüler im Schuleingangsbereich begründet auch keinen sonderpädagogischen Förderbedarf. Kinder mit Entwicklungsverzögerungen können im Rahmen der in der Schuleingangsphase vorgesehenen Individualisierungsmaßnahmen besser gefördert werden. Die Schuleingangsphase sieht das letzte Kindergartenjahr und die Grundstufe I, inklusive der Vorschulstufe, als durchgängigen Bildungs- und Entwicklungsraum für alle Kinder. Individuelle Fördermaßnahmen, die bereits im Kindergarten einsetzen, werden im schulischen Bereich nahtlos fortgesetzt. Siehe dazu den Ausführungserlass zur Umsetzung der Grundschulreform ab dem Schuljahr 2016/17 (GZ BMB-36.300/0042-I/2016) vom 30.8.2016.
  • Der sonderpädagogische Förderbedarf ist auch nicht auf Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen, bei denen keine diagnostizierte psychische oder physische Behinderung vorliegt, anzuwenden. Für sie sind Sprachförderkurse oder Sprachstartkurse, die von speziell dafür qualifizierten Pädagoginnen oder Pädagogen zu leiten sind, vorgesehen.
  • Schülerinnen und Schüler mit vorübergehenden Lernschwierigkeiten und Lernschwächen, Verhaltensauffälligkeiten und Sprachstörungen haben einen besonderen Förderbedarf, ohne Diagnose einer zusätzlichen psychischen oder physischen Behinderung ist § 8 des Schulpflichtgesetzes jedoch nicht anzuwenden.

2. Abgrenzung Lernprobleme - Lernbehinderung

Die Abklärung, ob Lernprobleme oder eine Lernbehinderung vorliegen, hat grundsätzlich innerhalb der Grundschule zu erfolgen. Die frühzeitige Beratung durch das Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik (ZIS) leistet dazu einen wesentlichen Beitrag. Die zeitgerechte Kontaktaufnahme für eine sonderpädagogische Abklärung liegt in der pädagogischen Verantwortung der Klassenlehrerin/des Klassenlehrers und der Schulleitung.

Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Vorliegen einschlägiger medizinischer oder psychologischer Hinweise auf eine Behinderung in die Volksschule aufgenommen werden, ist im Falle einer Beeinträchtigung des Lernens zwischen Lernproblemen (wie z. B. Teilleistungsschwächen) und einer Lernbehinderung, der eine physische oder psychische Behinderung zugrunde liegt, zu unterscheiden. Nur im Falle einer nachweislich diagnostizierten Lernbehinderung ist der sonderpädagogische Förderbedarf zulässig.

Bei Lernproblemen wie Lernschwächen, LRS, Rechenschwäche, Verhaltensauffälligkeiten oder Sprachstörungen sind – im Sinne der Fördergarantie im System Schule3 – Maßnahmen zur individuellen Förderung bzw. förderpädagogische Unterstützung im Sinne der Prävention („Besonderer Förderbedarf“) zu setzen.

Das bloße Nichtbeherrschen der Unterrichtssprache ist keinesfalls ein Kriterium für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen sind die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und die entsprechenden Fördermaßnahmen (Sprachförderkurse bzw. Sprachstartgruppen für außerordentliche Schülerinnen und Schüler; Deutsch-als-Zweitsprache-Unterricht gemäß Lehrplan für ordentliche Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen) durchzuführen.

3. Sonderpädagogischer Förderbedarf und Lehrplan

In diesem Zusammenhang wird auf den § 17 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hingewiesen:
„Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung

a) der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler/die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,

b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler/die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.

Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.“

4. Recht auf Sonderpädagogische Förderung

Der SPF-Bescheid begründet das Recht des Kindes auf besondere Fördermaßnahmen, die über die Angebote einer förderlichen Lern- und Lehrkultur hinausgehen. Eine bescheidmäßige Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist nur in jenen Fällen möglich, in denen eine Behinderung feststellbar ist und sonderpädagogische Maßnahmen notwendig sind. Der Bescheid muss daher auf nachvollziehbaren, schlüssigen Gutachten fußen, die diese Behinderung gemäß § 8 Schulpflichtgesetz feststellen. Erst in einem weiteren Schritt werden die für das Kind individuell notwendigen Fördermaßnahmen festgelegt wie etwa die gänzliche oder teilweise Anwendung eines anderen Lehrplans bzw. spezielle auf die Behinderungsart abgestellte Fördermaßnahmen (z. B. der Einsatz spezifischer Lehrmittel oder Einsatz von zusätzlichem entsprechend qualifiziertem Lehrpersonal). Die Sicherstellung der Umsetzung der entsprechenden Fördermaßnahmen und die Überprüfung deren Wirksamkeit obliegen der jeweiligen Schulleitung in Kooperation mit dem Lehrpersonenteam und in enger Abstimmung mit der zuständigen Schulaufsicht.

5. Verfahren, inhaltliche Bestandteile des Bescheides, Dokumentation und Kontrolle

Das Verfahren für die Feststellung des SPF ist auf nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Auszuweisen ist zumindest die Beauftragung von Gutachter/innen und deren Qualifikationsnachweis, die Kommunikation mit Eltern bzw. Erziehungsberechtigten (im Sinne des § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz) ggf. die Befassung mit von den Eltern eingebrachten Gutachten, der Einbezug der Schulpsychologie (soweit die Eltern zustimmen), die rechtlichen Grundlagen der Bescheiderstellung sowie die Begründung der Entscheidung.

Die Beratung im Sinne des § 8a Abs. 2 Schulpflichtgesetz hat darauf Bedacht zu nehmen, dass Eltern über die Zielsetzung und Intention eines SPF sowie alle Möglichkeiten der Förderung an allgemeinen Schulen im Rahmen Sonderpädagogischer Förderung bzw. an Sonderschulen informiert werden. Nach Möglichkeit ist ein Unterricht nach dem Lehrplan der allgemeinen Schule bzw. der Abschluss nach dem Lehrplan der allgemeinen Schule anzustreben.

Wie auch bei anderen Entwicklungsprozessen ist sonderpädagogischer Förderbedarf keine unveränderbare Größe. Im Laufe der individuellen Entwicklungswege der Schülerinnen und Schüler können sich Veränderungen ergeben. Sonderpädagogische Maßnahmen können positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers haben, welche insbesondere bei Schülerinnen und Schülern mit einer Lernbehinderung bzw. einer diagnostizierten schwerwiegenden Verhaltensstörung dazu beitragen, dass das Ausmaß sonderpädagogischer Förderung verringert werden oder durch andere Fördermaßnahmen ersetzt werden kann.

Der SPF-Status der Schülerin bzw. des Schülers ist daher laufend - zumindest alle 2 Jahre – insbesondere aber beim Übertritt in andere Schularten - zu überprüfen.

Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung ist mit Ende der 4. Klasse der Volksschule der sonderpädagogische Förderbedarf aufzuheben, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen für die weiterführende Schule erfüllen. In diesem Zusammenhang wird auf das Rundschreiben Nr. 36/2001 (Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern - Rechtliche Klarstellung des § 8 Abs. 3a Schulpflichtgesetz) hingewiesen.

6. Steuerung des Ressourceneinsatzes

Individuelle Förderung im Bereich Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung auf Basis pädagogischer Diagnostik gehört zu den Kernaufgaben von Schule und liegt somit in der Verantwortung aller Lehrerinnen und Lehrer. Die vorhandenen Ressourcen sind zielgerichtet auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel verantwortungsbewusst und wirkungsorientiert einzusetzen.

Neben dem möglichen Einsatz zusätzlicher Lehrerinnen und Lehrer stellen die bereits bestehenden Formen des Kleingruppenunterrichts, der sonderpädagogische Kompetenztransfer sowie die Beratung durch das Zentrum für Inklusiv- und Sonderpädagogik und durch allfällige weitere schulische und außerschulische Expertinnen und Experten entscheidende Unterstützungsmaßnahmen dar.

Die Qualitätskontrolle, die verbindliche Aktualisierung der zahlenmäßigen Entwicklung sowie die Verlaufskontrolle zur Erfolgsmessung in den Bildungsregionen sind von der Schulaufsicht vorzunehmen.

Dazu sind die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf absolut und als Anteil der Zahl aller schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen zu dokumentieren und die Verlaufskontrolle zur Erfolgsmessung (Zahl der Integrationsklassen über mehrere Jahre hinweg, Zahl der Aufhebungen von SPF-Bescheiden, Zahl der Abschlüsse nach allgemeiner Schulart) in der Bildungsdokumentation festzuhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Wien, 20. April 2017

Für die Bundesministerin:
SektChef Kurt Nekula, M.A.


1 ICD-Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision – BMG-Version 2014. SYSTEMATISCHES VERZEICHNIS. Abrufbar unter http://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/8/6/4/CH1166/CMS1128332460003/icd-10_bmg_2014_-_systematisches_verzeichnis.pdf

2 World Health Organisation (2005). ICF – International Classification of Functioning, Disability and Health (2005). Abrufbar unter http://www.dimdi.de/dynamic/de/klassi/icf/kodesuche/onlinefassungen/icfhtml2005/index.htm

3 Bifie Report, Individuelle Förderung im System Schule. Strategien für die Weiterentwicklung von Qualität in der Sonderpädagogik. Graz 2007, http://www.cisonline.at/fileadmin/kategorien/Bifie-Report_2007_5.10.07.pdf

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten