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Richtlinien zur Organisation und Umsetzung der sonderpädagogischen Förderung

BMBWF-27.903/0013-I/3a/2019
BMBWF - I/3 (Sprachliche Bildung, Diversität und Minderheitenschulwesen)
Dr. Rüdiger Teutsch
Sachbearbeiter
T +43 1 53120-4720

Rundschreiben Nr. 7/2019 (BMBWF)

Verteiler: Bildungsdirektionen / Rektorate der Pädagogischen Hochschulen
Sachgebiet: Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)
Inhalt: Richtlinien zur Erstellung der SPF-Bescheide
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 19 BD-EG, §§ 8 und 8a SchPflG

Allen Bildungsdirektionen
Allen Rektoraten der
Pädagogischen Hochschulen

1. Neugestaltung der SPF-Bescheidverfahren in der Bildungsdirektion

Sonderpädagogischer Förderbedarf

Gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 liegt dann ein sonderpädagogischer Förderbedarf vor, wenn eine Schülerin bzw. ein Schüler infolge einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen dem Unterricht in der Volksschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag und nicht gemäß § 15 Schulpflichtgesetz 1985 vom Schulbesuch befreit ist.

Eine physische oder psychische Behinderung liegt in Anlehnung an § 3 Behinderteneinstellungsgesetz vor, wenn eine körperliche, kognitive oder psychische Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten gegeben ist und dadurch die Teilhabe am Unterricht erschwert wird.

Diese Beeinträchtigung muss ferner kausal dafür sein, dass die Schülerin bzw. der Schüler dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung, trotz Ausschöpfung aller pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des Regelunterrichts nicht folgen kann.

Die Erstellung der SPF-Bescheide durch die Bildungsdirektion

Im Zuge des Bildungsreformgesetzes 2017 wird auch das Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs neu gestaltet. Die Neuregelung der SPF-Verfahren geht mit der Errichtung der Bildungsdirektionen einher, in der sowohl die Zuständigkeit für das Bescheidverfahren selbst als auch die Verantwortung für die Sicherstellung der Qualität der pädagogischen Intervention im Vorfeld sowie der durch den Bescheid begründeten sonderpädagogischen Fördermaßnahmen liegen.

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als Grundlage

Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Objektivität und Praktikabilität eine Verschlankung des SPF-Verfahrens dahingehend vorgenommen, dass anstelle der bisherigen Verfahrensbestimmungen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) zur Anwendung gelangen. Darin sind in den „Allgemeinen Bestimmungen“ Zuständigkeiten, Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten und deren Vertreter/innen oder auch der Verkehr zwischen Behörde und Beteiligten geregelt. Ebenso sind das Ermittlungsverfahren (z. B. Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens, mündliche Verhandlung, Grundsätze über den Beweis, Sachverständige, Erhebungen etc.) sowie die Bescheide (Erlassung, Inhalt und Form von Bescheiden), der Rechtsschutz (Berufung, Abänderung, Wiederaufnahme etc.) und die Kostenfrage geregelt.

Die Rechtsabteilung als verfahrensleitendes Organ

Seit 1. Jänner 2019 obliegt den Bildungsdirektionen die Leitung des Verfahrens auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Die Durchführung fällt gem. § 18 Abs. 6 BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, in die Zuständigkeit der Leiterin oder des Leiters des Präsidialbereiches sohin in eine allenfalls eingerichtete Rechtsabteilung oder ein Rechtsreferat.
Das verfahrensleitende Organ in der Bildungsdirektion entscheidet nunmehr nach eigenem Ermessen, welche (sonderpädagogischen, schul- oder amtsärztlichen, (schul-) psychologischen etc.) Gutachten es für seine Entscheidung benötigt. Eine verpflichtende Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens ist damit nicht mehr vorgesehen.

Vor der Antragstellung

Unverändert bleibt, dass vor Feststellung eines SPF alle am Schulstandort möglichen Fördermaßnahmen nachweislich auszuschöpfen sind.

Die Schulen werden angehalten, die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten von der Möglichkeit einer Beratung durch Mitarbeiter/innen des Pädagogischen Dienstes in der Bildungsregion (Schulqualitätsmanagement bzw. Fachbereich für Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik (FIDS)) Gebrauch zu machen bzw. die Antragsteller/innen auf dieses Angebot hinzuweisen.

Die Beratung im Sinne des § 8a Abs. 2 Schulpflichtgesetz hat darauf Bedacht zu nehmen, dass Eltern über die Zielsetzung und Intention eines SPF sowie alle Möglichkeiten der Förderung an Sonderschulen bzw. an allgemeinen Schulen im Rahmen Sonderpädagogischer Förderung informiert werden. Nach Möglichkeit ist ein Unterricht bzw. der Abschluss nach dem Lehrplan der Regelschule anzustreben.

Antragstellung und SPF-Bescheidverfahren

Die Feststellung eines SPF wird in der Regel durch die Erziehungsberechtigten beantragt.

In besonderen Fällen kann das Verfahren auch von Amts wegen eingeleitet werden. Besteht etwa für die Schulen der Grund zur Annahme, dass bei einer Schülerin bzw. einem Schüler eine Behinderung vorliegt und ein SPF festzustellen ist, ist über die Schulleitung umgehend Kontakt mit der Bildungsdirektion im Wege der Außenstelle (= pädagogische Abteilung der Bildungsregion) aufzunehmen.

Die Anträge auf Feststellung eines SPF können jederzeit gestellt werden. Im Sinne einer rechtzeitigen Planung von Fördermaßnahmen an den jeweiligen Schulstandorten empfiehlt es sich jedoch grundsätzlich, die Anträge bis spätestens 1. März des jeweiligen Schuljahres zu stellen.

Berichte über die Schullaufbahn, Beurteilungen, bisherige schulische Unterstützungsmaßnahmen etc. und die pädagogischen Berichte der unterrichtenden Lehrpersonen bzw. von Beratungslehrpersonen sind an das verfahrensleitende Organ zu übermitteln.

  • Durchführung des Verfahrens – Feststellung einer Behinderung
    • Prüfung der vorliegenden Unterlagen
    • Einholung weiterer für die Fragestellung erforderlicher Gutachten / Stellungnahmen
    • Erstellung des 1. Teils des Bescheids zur Feststellung einer Behinderung

Das Verfahren in der Bildungsdirektion läuft grundsätzlich so ab, dass nach einer formalen Vorprüfung Gutachten für die Entscheidungsfindung eingeholt werden. Dies können medizinische, schulpsychologische und sonderpädagogische Gutachten sein.

  • Durchführung des Verfahrens – Definition des Lehrplans für die Schülerin bzw. den Schüler
    • Erstellung des 2. Teils des Bescheids zur Feststellung des Lehrplans
    • Es liegt dabei grundsätzlich im Ermessen der Rechtsabteilung, ob und in welcher Weise Mitarbeiter/innen der pädagogischen Abteilung in der Bildungsregion (z. B. aus dem FIDS) zur Beratung beigezogen werden.

Nach Möglichkeit ist ein Unterricht nach dem Lehrplan der Regelschule bzw. der Abschluss nach dem Lehrplan der Regelschule anzustreben.

  • Durchführung des Verfahrens – Festlegung des Schulstandorts
    • Gespräch mit Eltern über Standortwunsch in der Rechtsabteilung in der Bildungsdirektion oder in der pädagogischen Abteilung in der Bildungsregion
    • Erstellung des 3. Teils des Bescheids zur Festlegung des Schulstandorts
  • Bescheiderstellung und Kommunikation des Bescheids an Parteien im Verfahren
    • Vor Bescheiderlassung erhalten die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder im Rahmen eines Beratungsgespräches die eingeholten Gutachten und weiteren Verfahrensschritte zu besprechen.
    • Das Beratungsgespräch wird auf Verlangen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten durch Mitarbeiter/innen der verfahrensleitenden Stelle oder in deren Namen von Mitarbeiter/innen des Qualitätsmanagements in den Bildungsregionen durchgeführt.

Umsetzung des Bescheids in der pädagogischen Abteilung der Bildungsregion

Nach der Erstellung des Bescheides durch die Abteilung Recht erfolgt die Umsetzung. Bei der Planung der weiteren Maßnahmen wird die Schule von der pädagogischen Abteilung in der Bildungsregion unterstützt.

2. Sonderpädagogischer Förderbedarf - Definition

Sonderpädagogische Förderung unterstützt Kinder und Jugendliche mit physischen oder psychischen Behinderungen beim Erwerb einer ihren individuellen Möglichkeiten entsprechenden Bildung und Erziehung mit dem Ziel schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung. Sie orientiert sich an der jeweiligen individuellen und sozialen Situation und schließt die persönlichkeits- und entwicklungsorientierte Vorbereitung auf zukünftige Lebenssituationen ein. Sie erfordert die Gestaltung von Lernumwelten, die Schülerinnen und Schülern – ausgehend von ihren individuellen Fähigkeiten und Stärken – den Erwerb größtmöglicher Autonomie sowie die Aneignung von Lerninhalten, Schlüsselqualifikationen und Kompetenzen ermöglicht.

Bei dem Wort „Behinderung“ im § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985 handelt es sich nicht um einen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. Eine physische oder psychische Behinderung liegt in Anlehnung an § 3 Behinderteneinstellungsgesetz vor, wenn eine körperliche, kognitive oder psychische Funktionsbeeinträchtigung oder eine Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen nicht nur vorübergehend, sondern voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten gegeben ist und dadurch die Teilhabe am gemeinsamen schulischen Leben und Lernen erschwert wird. Diese Beeinträchtigung muss ferner kausal dafür sein, dass die Schülerin bzw. der Schüler dem Unterricht ohne sonderpädagogische Förderung, trotz Ausschöpfung aller pädagogischen Möglichkeiten im Rahmen des allgemeinen Schulwesens, nicht folgen kann.

Seit jeher besuchen viele körper- oder sinnesbehinderte Kinder allgemeine Schulen, ohne dass sonderpädagogische Maßnahmen notwendig wären. In vielen Fällen reichen eine Berücksichtigung der Funktionseinschränkung bei der Gestaltung der Arbeitssituation oder der Einsatz behinderungsspezifischer Hilfsmittel sowie eine unterstützende Haltung der Lehrer/innen aus. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen gemäß § 11 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz sowie auf die Bestimmungen der Leistungsbeurteilungsverordnung (§ 2 Abs. 4) in der geltenden Fassung verwiesen.

Der sonderpädagogische Förderbedarf muss ausschließlich auf eine festgestellte physische oder psychische Behinderung einer Schülerin bzw. eines Schülers zurückzuführen sein. Das heißt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen können" und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung gegeben sein muss.

Der Sonderpädagogische Förderbedarf ist in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

  • Bei ungenügenden Schulleistungen ohne das Bestimmungsmerkmal der Behinderung – hier sind Maßnahmen der individuellen Förderung sowie förderpädagogische Unterstützung im Sinne der Prävention anzuwenden.
  • Bei einer bestehenden Diskrepanz zwischen Lebens- und Entwicklungsalter der Schüler/innen im Schuleingangsbereich, insbesondere auf Schüler/innen mit anderen Erstsprachen, bei denen keine diagnostizierte psychische oder physische Behinderung vorliegt. Für sie sind Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse vorgesehen.
  • Bei Schülerinnen und Schülern mit vorübergehenden Lernschwierigkeiten und Lernschwächen, Verhaltensauffälligkeiten und Sprachstörungen ohne Diagnose einer zusätzlichen psychischen oder physischen Behinderung – auch wenn sie besonders förderbedürftig sind.

3. Abgrenzung Lernprobleme - Lernbehinderung

Die Abklärung, ob Lernprobleme oder eine Lernbehinderung vorliegen, hat grundsätzlich innerhalb der Grundschule zu erfolgen. Die frühzeitige Beratung durch die pädagogische Abteilung in der Bildungsregion leistet dazu einen wesentlichen Beitrag. Die zeitgerechte Kontaktaufnahme für eine sonderpädagogische Abklärung liegt in der pädagogischen Verantwortung der Klassenlehrerin bzw. des Klassenlehrers und der Schulleitung.

Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Vorliegen einschlägiger medizinischer oder psychologischer Hinweise auf eine Behinderung in die Volksschule aufgenommen werden, ist im Falle einer Beeinträchtigung des Lernens zwischen Lernproblemen (wie z. B. Teilleistungsschwächen) und einer Lernbehinderung, der eine physische oder psychische Behinderung zugrunde liegt, zu unterscheiden. Nur im Falle einer nachweislich diagnostizierten Lernbehinderung ist der sonderpädagogische Förderbedarf zulässig
(Siehe auch Punkt 6).

Bei Lernproblemen wie Lernschwächen, LRS, Rechenschwäche, Verhaltensauffälligkeiten oder Sprachstörungen sind – im Sinne der Fördergarantie im System Schule 1 – Maßnahmen zur individuellen Förderung bzw. förderpädagogischen Unterstützung im Sinne der Prävention („besonderer Förderbedarf“) zu setzen. Nur wenn diese Lernprobleme auf eine als Behinderung diagnostizierte Entwicklungsstörung zurückzuführen sind, ist in indizierten Fällen die Vergabe eines sonderpädagogischen Förderbedarfs zulässig.

Das bloße Nichtbeherrschen der Unterrichtssprache ist keinesfalls ein Kriterium für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen sind die vorhandenen gesetzlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und die entsprechenden Fördermaßnahmen (Deutschförderklassen bzw. Deutschförderkurse; Deutsch-als-Zweitsprache-Unterricht gemäß Lehrplan für ordentliche Schüler/innen mit anderen Erstsprachen) durchzuführen.

4. Sonderpädagogischer Förderbedarf und Lehrplan

In diesem Zusammenhang wird auf den § 17 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes hingewiesen:

„Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, hat die Schulkonferenz unter Bedachtnahme auf diese Feststellung zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler oder die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem oder ihrem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist. Dabei ist anzustreben, dass der Schüler oder die Schülerin die für ihn bestmögliche Förderung erhält.“

5. Recht auf sonderpädagogische Förderung

Der SPF-Bescheid begründet das Recht des Kindes auf besondere Fördermaßnahmen, die über die Angebote einer förderlichen Lern- und Lehrkultur hinausgehen. Eine bescheidmäßige Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs ist nur in jenen Fällen möglich, in denen eine Behinderung feststellbar ist und sonderpädagogische Maßnahmen notwendig sind. In einem weiteren Schritt werden die für die Schülerin bzw. den Schüler individuell notwendigen Fördermaßnahmen festgelegt wie etwa die gänzliche oder teilweise Anwendung eines anderen Lehrplans bzw. spezielle auf die Behinderungsart abgestellte Fördermaßnahmen (z. B. der Einsatz spezifischer Lehrmittel oder Einsatz von zusätzlichem entsprechend qualifiziertem Lehrpersonal). Die Sicherstellung der Umsetzung der entsprechenden Fördermaßnahmen und die Überprüfung von deren Wirksamkeit obliegen der jeweiligen Schulleitung in Kooperation mit dem Lehrpersonenteam und in enger Abstimmung mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der pädagogischen Abteilung in der Bildungsregion.

6. Aufhebung des SPF-Status

Wie auch bei anderen Entwicklungsprozessen ist sonderpädagogischer Förderbedarf keine unveränderbare Größe. Im Laufe der individuellen Entwicklungswege der Schülerinnen und Schüler können sich Veränderungen ergeben. Sonderpädagogische Maßnahmen können positive Auswirkungen auf die Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers haben, welche insbesondere bei Schülerinnen und Schülern mit einer Lernbehinderung bzw. einer diagnostizierten schwerwiegenden Verhaltensstörung dazu beitragen, dass das Ausmaß sonderpädagogischer Förderung verringert werden oder durch andere Fördermaßnahmen ersetzt werden kann.

Das Verfahren zur Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs richtet sich, ebenso wie das dem vorangehende Verfahren auf Feststellung, nach den Bestimmungen des AVG und wird auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet.

Bei Schülerinnen und Schülern mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung ist mit Ende der 4. Klasse der Volksschule der sonderpädagogische Förderbedarf aufzuheben, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen für die weiterführende Schule erfüllen. In diesem Zusammenhang wird auf das Rundschreiben Nr. 36/2001 (Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei körperbehinderten und sinnesbehinderten Schülern - rechtliche Klarstellung des § 8 Abs. 3a Schulpflichtgesetz) hingewiesen.

Dieses Rundschreiben tritt mit dem Datum der Genehmigung in Kraft und ersetzt das Rundschreiben Nr.: 23/2016 welches gleichzeitig außer Kraft gesetzt wird.

Wien, 29. März 2019

Für den Bundesminister:
Mag. Martin Netzer, MBA


1

Bifie Report, Individuelle Förderung im System Schule. Strategien für die Weiterentwicklung von Qualität in der Sonderpädagogik. Graz 2007, http://www.cisonline.at/fileadmin/kategorien/Bifie-Report_2007_5.10.07.pdf

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten