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Mittlere und höhere Schulen des Bundes Planungs- und Ausschreibungsunterlagen für Neueinrichtungen Turn- und Sporthallen

Hinweis bezüglich Gültigkeit von Formblättern: Rundschreiben Nr. 22/2000 ; Geschäftszahl: 14.180/18-Z/A/6/2000 ; Formblätter für Beschaffungen im Bereich der Bundesschulen

Geschäftszahl: 36.377/158-V/9b/97

Sachbearbeiter: ORat Mag. Ewald BAUER
Klappe: 2238
Telefax: 2599
E-Mail: ewald.bauer@bmuk.gv.at

Verteiler: VII/2; N
Sachgebiet: Budget und Rechnungswesen
Inhalt: Planung von Neueinrichtungen für Turnhallen, Durchführung von Einrichtungsausschreibungen
Geltung: unbefristet
Angesprochener Personenkreis: Sachbearbeiter der Landesschulräte, Fachinspektorat für Leibeserziehung, Direktion der Pädagogischen Akademien, Direktion der Zentrallehranstalten.

Rundschreiben Nr. 57/1997 (BMBWF)

Landesschulräte Direktionen
(Stadtschulrat für Wien) der Zentrallehranstalten

Direktionen der Pädagogischen Akademien

Das österr. Normungsinstitut hat die ÖNORMEN B 2608 "Sporthallen– Richtlinien für Planung und Bau" (1.9.1995) und die ÖNORM B 2609" Geräteausstattung für Sporthallen – Richtlinien für Planung, Ausführung und Erhaltung" überarbeitet.

Auf der Grundlage dieser Neuauflage übermittelt das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten seine überarbeiteten Unterlagen zur Durchführung der Planung u. Ausschreibung der Neueinrichtungen von Turn- und Sporthallen an mittleren und höheren Schulen des Bundes.

1. Angebotsbestimmungen für Turneinrichtungen (Form T 1.07.97)

2. Angebotsschreiben (Form T 1.07.97)

3. Allgemein rechtliche Vertragsbestimmungen für die Ausstattung von Bundesschulen (1.01.94)

4. Standardisierte Leistungsbeschreibung LB-H/LG 60

5. Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis für Turneinrichtungen

Sämtlichen Einrichtungsausschreibungen von Turnhallen sind daher ab sofort die beiliegenden "Ausschreibungsunterlagen (Formblätter)" zugrundezulegen.

Die Einrichtungsplanung hat auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen und unter Einbindung des zuständigen Fachinspektors für Leibeserziehung zu erfolgen. Dem BMUK ist im Dienstwege, in einer möglichst frühen Planungsphase, ein Einrichtungsplan – festeingebaute Turngeräte, ein Linienplan (Spielfeldmarkierung) und ein vollständiges Einrichtungsverzeichnis (auch Kleinspielgeräte) zu übermittelt.

Ausschließlich aufgrund dieser Unterlagen erfolgt vom BMUK eine Genehmigung der Einrichtungsplanung (Kostenschätzung) und die ausschreibende Stelle wird zur Ausschreibung ermächtigt (vergl. dazu Rundschreiben Nr. 11/1997, insbesondere Pkt.3-6).

1. Standardisierte Leistungsbeschreibung für die Ausstattung von Turn- und Sporthallen mit
Turngeräten

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Allen Neueinrichtungen von Turnhallen und Ausschreibungen der Neueinrichtungen von Turnhallen an mittleren und höheren Schulen des Bundes ist künftig die standardisierte "Leistungsbeschreibung für die Ausstattung von Turn- und Sporthallen mit Turngeräten, Stand 7. Dezember 1995" zugrundezulegen. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten stellt ausdrücklich fest, daß Änderungen, Ergänzungen und Streichungen jeder Art bei den in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Einrichtungspositionen unzulässig sind.

Die "Leistungsbeschreibung für die Ausstattung von Turn- und Sporthallen mit Turngeräten, Stand: 7. Dezember 1995" ist bei der vergebenden Stelle aufzulegen und jedem Bewerber auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. (Die LB-H ist nach Ö-Norm B 2062 erstellt. Die Leistungsgruppe (LG 60) ist auch auf Datenträger erhältlich, jedoch nur mit einem AVA-Programm und nicht mit herkömmlicher Textverarbeitung verwendbar. Die LB-H/LG 60 ist beim Österreichischen Institut für Schul- u. Sportstättenbau, Prinz-Eugen-Straße 12, 1040 Wien auf Datenträger erhältlich) .

Neben der standardisierten Leistungsbeschreibung LG 60 stellt das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten auch noch Einrichtungsverzeichnisse zur Verfügung. In diesen Einrichtungsverzeichnissen legt das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Standardausstattung für Turn- und Sporthallen im Bundesschulbereich fest. Die darin enthaltenen Stückzahlen sind auf die Ö-NORM B 2609 abgestimmt und sollten nur in begründeten Ausnahmefällen abgeändert werden.

2. Bestbieterermittlung

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Hinsichtlich der Stellung von Alternativangebote/Teilangebote wird auf die Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis für Turneinrichtungen verwiesen!

Es ist grundsätzlich die Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen in drei Untergruppen vorgesehen:

Untergruppe – "festeingebaute Turngeräte":

Leistungsgruppe 60.01 (festeingebaute Geräte - Turngeräte),

Leistungsgruppe 60.02 (festeingebaute Geräte – Ballspielgeräte) und

Leistungsgruppe 60.03 (festeingebaute Geräte – sonstige Leistungen).

Untergruppe – "bewegliche Turngeräte":

Leistungsgruppe 60.04 (bewegliche Geräte).

Untergruppe – "Kleingeräte":

Leistungsgruppe 60.05 (Kleingeräte).

Bei der Bestbieterermittlung ist auf diese Gliederung in Untergruppen bedacht zu nehmen. Eine Vergabe nach einzelnen Positionen ist nicht vorgesehen.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Bestbieterermittlung aufgrund der in den Erläuterungen zum Leistungsverzeichnis für Turneinrichtungen festgelegten Kriterien in der dort angegebenen Reihenfolge vorzunehmen ist.
Anschaffung von Kleinspielgeräten: Das BMUK wird bei Bedarf den Schulen bei einer Neueinrichtung von Turn- und Sporthallen einen Pauschalbetrag(geringfügige Wirtschaftsgüter) im Wege eines außerordentlichen Projektes zur Verfügung stellen.

• Normalturnhalle 25.000 öS inkl. MWSt

• Spielhalle 40.000 öS inkl. MWSt

• Dreifachhalle 50.000 öS inkl. MWSt

Welche Geräte im Rahmen dieses außerordentlichen Projektes angeschafft werden sollen, ist im Zuge der Einrichtungsplanung bekanntzugeben. Es kann sich jedoch nur um Kleinspielgeräte, wie zum Beispiel Markierungskegel, Hockeyset, Pedalos, ... handeln.

Anschaffungen, die ausschließlich durch die Schwerpunktsetzung einer Schule entstehen, sind nicht aus diesen Pauschalbeträgen, sondern aus den Jahresausgabenhöchstbeträgen der Schule zu bedecken. Gleichfalls sind Überschreitungen der Pauschalbeträge aus den Jahresausgabenhöchstbeträgen zu bedecken.

Für die Beschaffung der Kleinspielgeräte ist die Durchführung einer, auf mindestens 3 Unternehmen beschränkten Offerteinholung (Verhandlungsverfahren) vorgesehen.

Mit diesem Rundschreiben sind die Rundschreiben Nr. 22/1995 und Nr. 21/1995 vom 31. Mai 1995 sowie Nr. 62/1995 und Nr. 63/1995 vom 25. September 1995 außer Kraft gesetzt.
Beilagen

Wien, 22. Oktober 1997

Für die Bundesministerin:
Dr. GRUBER

F.d.R.d.A.:

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Budget- und Rechnungswesen