Festsetzung der Vergütung für die VerpflegungGeschäftszahl: BMUKK-715/0004-III/5/2010 Abteilung: III/5 Verteiler: VII/N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt Festsetzung der Vergütung für die Verpflegung Rechtsgrundlage: § 24 GehG in Verbindung mit § 23 VBG Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 16/2010 (BMBWF) An alle LSR/SSR für Wien Pädagogischen Hochschulen, techn. gew. Zentrallehranstalten, Bundesinstitut für Sozialpädagogik – Baden, Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswissenschaft der Schulschwestern Graz- Eggenberg Bundesinstitut für Erwachsenenbildung – St. Wolfgang Mit Rundschreiben Nr. 7/2010, GZ 466/0008-III/9a/2010, vom 13. April 2010, wurden die im RS Nr. 50/1996 vom 6. September 1996 festgelegten Vergütungssätze für die Gestehungskosten einer Verpflegung, die an der Dienststelle verabreicht wird, bezüglich des Verwaltungspersonals angehoben. Das Rundschreiben Nr. 7/2010 ist auch für das LehrerInnenpersonal anzuwenden. Es gelten somit für das LehrerInnenpersonal nachstehende im RS Nr. 7/2010 angeführte Vergütungssätze: Vergütung für Verpflegung begünstigtes Personal Vergütung für Verpflegung nicht begünstigtes Personal bisher neu Bisher neu Tagesver- pflegungssatz 3,92 4,90 Tagesver- pflegungssatz 7,92 9,90 Frühstück 0,87 1,09 Frühstück 1,74 2,17 Mittagessen 1,89 2,36 Mittagessen 3,78 4,72 Abendessen 1,16 1,45 Abendessen 2,40 3,00 Zum begünstigten Personenkreis des LehrerInnenpersonals zählen: a) beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang: DirektorIn b) beim Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden: DirektorIn, ErzieherIn c) bei den Bundesschülerheimen: ErzieherIn d) bei den ehemaligen Höheren Internatsschulen des Bundes: DirektorIn, Direktor-StellvertreterIn, ErziehungsleiterIn, ErzieherIn e) beim Bundes-Blindenerziehungsinstitut und Bundesinstitut für Gehörlosenbildung: DirektorIn, ErziehungsleiterIn, ErzieherIn f) bei Schulen, an denen Küchen und Servierkunde lehrplanmäßig vorgesehen ist: DirektorIn, zuständiger Fachvorstand bzw. zuständige Fachvorständin, ErziehungsleiterIn, ErzieherIn, diensthabende LehrerInnen (dazu zählen auch jene LehrerInnen, die neben den LehrerInnen des Küchen- und Servierkundeunterrichtes für die Durchführung des servierkundlichen Unterrichtes notwendig sind) Es wird ersucht, dieses Rundschreiben, das für das LehrerInnenpersonal gilt, an der Dienststelle anzuschlagen und allen Bediensteten, die an der Verpflegung teilnehmen, zur Kenntnis zu bringen. Das Rundschreiben Nr. 50/1996 tritt hiermit vollständig außer Kraft. Wien, 9. Juli 2010 Für die Bundesministerin: Mag. Christian RubinZugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen