Festsetzung der Vergütung für die VerpflegungGeschäftszahl: BMUKK-715/0004-III/5/2010 Abteilung: III/5 Verteiler: VII/N Sachgebiet: Personalwesen Inhalt Festsetzung der Vergütung für die Verpflegung Rechtsgrundlage: § 24 GehG in Verbindung mit § 23 VBG Geltung: unbefristet Rundschreiben Nr. 16/2010 (BMBWF) An alle LSR/SSR für Wien Pädagogischen Hochschulen, techn. gew. Zentrallehranstalten, Bundesinstitut für Sozialpädagogik – Baden, Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswissenschaft der Schulschwestern Graz- Eggenberg Bundesinstitut für Erwachsenenbildung – St. Wolfgang Mit Rundschreiben Nr. 7/2010, GZ 466/0008-III/9a/2010, vom 13. April 2010, wurden die im RS Nr. 50/1996 vom 6. September 1996 festgelegten Vergütungssätze für die Gestehungskosten einer Verpflegung, die an der Dienststelle verabreicht wird, bezüglich des Verwaltungspersonals angehoben. Das Rundschreiben Nr. 7/2010 ist auch für das LehrerInnenpersonal anzuwenden. Es gelten somit für das LehrerInnenpersonal nachstehende im RS Nr. 7/2010 angeführte Vergütungssätze: Vergütung für Verpflegung begünstigtes Personal Vergütung für Verpflegung nicht begünstigtes Personal bisher neu Bisher neu Tagesver- pflegungssatz 3,92 4,90 Tagesver- pflegungssatz 7,92 9,90 Frühstück 0,87 1,09 Frühstück 1,74 2,17 Mittagessen 1,89 2,36 Mittagessen 3,78 4,72 Abendessen 1,16 1,45 Abendessen 2,40 3,00 Zum begünstigten Personenkreis des LehrerInnenpersonals zählen: a) beim Bundesinstitut für Erwachsenenbildung St. Wolfgang: DirektorIn b) beim Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden: DirektorIn, ErzieherIn c) bei den Bundesschülerheimen: ErzieherIn d) bei den ehemaligen Höheren Internatsschulen des Bundes: DirektorIn, Direktor-StellvertreterIn, ErziehungsleiterIn, ErzieherIn e) beim Bundes-Blindenerziehungsinstitut und Bundesinstitut für Gehörlosenbildung: DirektorIn, ErziehungsleiterIn, ErzieherIn f) bei Schulen, an denen Küchen und Servierkunde lehrplanmäßig vorgesehen ist: DirektorIn, zuständiger Fachvorstand bzw. zuständige Fachvorständin, ErziehungsleiterIn, ErzieherIn, diensthabende LehrerInnen (dazu zählen auch jene LehrerInnen, die neben den LehrerInnen des Küchen- und Servierkundeunterrichtes für die Durchführung des servierkundlichen Unterrichtes notwendig sind) Es wird ersucht, dieses Rundschreiben, das für das LehrerInnenpersonal gilt, an der Dienststelle anzuschlagen und allen Bediensteten, die an der Verpflegung teilnehmen, zur Kenntnis zu bringen. Das Rundschreiben Nr. 50/1996 tritt hiermit vollständig außer Kraft. Wien, 9. Juli 2010 Für die Bundesministerin: Mag. Christian RubinZugeordnete/s Sachgebiet/ePersonalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 22/2010 BMUKK-25.321/0001-III/3/2010 Waldorfschulen/Rudolf-Steiner-Schulen; Befreiung von Zulassungsprüfungen bei der Externistenreifeprüfung Nr. 15/2010 20.912/0002-III/12/2010 Wiederverlautbarung des Erlasses betreffend Schülerfreifahrt und Schulfahrtbeihilfe - Mitwirkung der Schulen Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. Sie können die Einstellung jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern. Weitere Details finden Sie unter "Einstellungen" und in unserer Datenschutzerklärung.ZustimmenAblehnenEinstellungenCookie - Informationen und EinstellungenEinstellungen, die Sie hier vornehmen, werden auf Ihrem Endgerät gespeichert und sind beim nächsten Besuch unserer Website wieder aktiv. Sie können diese Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt "Datenschutz" ändern.SiteimproveDie Website benutzt Siteimprove Analytics, einen Webanalysedienst, der von Siteimprove zur Verfügung gestellt wird, zur Web-Analyse. Die Analyse-Dienste verwenden Cookies, die eine statistische Analyse der Nutzung der Website ermöglichen. Dazu werden die Nutzungsinformationen gesendet. Siteimprove speichert und verarbeitet die Informationen, die durch die Cookies über die Website-Nutzung der Besucher erstellt wird, auf Servern in Dänemark.Übernehmen