LehrerInnen für den gewerblichen Fachunterricht - Verwendungsbereich an den Lehranstalten für Mode und für wirtschaftliche BerufeAußer Kraft getreten Ergänzt durch Rundschreiben Nr. 22/2014 ; Geschäftszahl: BMBF-21.474/0024-II/4/2014 ; Neue Lehrpläne an humanberuflichen Schulen; Verwendungsbereich bei neuen bzw. kombinierten Unterrichtsgegenständen, Berichtigung zu RS 15/2014 Ergänzt durch Rundschreiben Nr. 15/2014 ; Geschäftszahl: BMBF-21.474/0016-II/4/2014 ; Neue Lehrpläne an humanberuflichen Schulen; Verwendungsbereich bei neuen bzw. kombinierten Unterrichtsgegenständen Geschäftszahl: BMUKK-21.474/0012-II/4/2011 SachbearbeiterIn: MR Mag. Eva Schönauer-Janeschitz Abteilung: II/4 eva.schoenauer-janeschitz@bmukk.gv.at T +43 1 53120-4495 F +43 1 53120--814495 Rundschreiben Nr. 5/2011 (BMBWF) Verteiler: Rundschreiben-Verteiler VII Alle Landesschulräte Stadtschulrat für Wien Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten, Personalwesen Inhalt: LehrerInnen für den gewerblichen Fachunterricht - Verwendungsbereich an den Lehranstalten für Mode und für wirtschaftliche Berufe Geltung: unbefristet Mit dem Rundschreiben Nr. 35/1996 wird der Verwendungsbereich der Lehrkräfte für den gewerblichen Fachunterricht an humanberuflichen Lehranstalten geregelt. Auf Grund der Umstrukturierung der Lehramtsausbildung im Bereich Mode wurde eine Aktualisierung notwendig, d.h. dieses Rundschreiben ersetzt nur jene Teile des RS Nr. 35 / 1996, welche den Einsatz dieser Lehrkräfte betreffen und auch hier nur jene, welche die neue Lehramtsausbildung absolviert haben! Die früher übliche Einteilung in Fachgruppe A und B ist nicht mehr gültig, die neuen Ausbildungen unterscheiden Fachgruppe A = Lehrbefähigung für Produktentwicklung, bildnerische Erziehung (FS) und kreatives Gestalten und Fachgruppe B = Lehrbefähigung für Modemarketing und Supply Chain Management. Die Zeugnisse, die Studierende mit Abschluss ihres Bachelorstudiums für Mode erhalten, unterscheiden bei beiden Fachgruppen die Lehrbefähigung nur für die fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände (das sind jene AbsolventInnen ohne Meisterprüfung) und die Lehrbefähigung für die fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenstände (das sind jene AbsolventInnen mit Meisterprüfung). Nur jene AbsolventInnen mit der Lehrbefähigung für den fachtheoretischen und -praktischen Bereich sollen daher in den fachpraktischen Gegenständen eingesetzt werden. Folgende Aufstellung dient der Vermeidung möglicher Unklarheiten bei der Verwendung von LehrerInnen des gewerblichen Fachunterrichts Mode. Sie gibt an, welche Unterrichtsgegenstände LehrerInnen der Verwendungsgruppe L2 (1l/l2), Fachgruppe A bzw. Fachgruppe B (aktuelles Lehramtsstudium) jeweils mit bzw. ohne Lehrbefähigung für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände unmittelbar aufgrund ihres Bachelor-Zeugnisses unterrichten können. Unterrichtsgegenstände, die auch von Lehrkräften mit anderen Ausbildungen unterrichtet werden, sind mit einer Fußnote gekennzeichnet. Es werden nur mehr die Bezeichnungen der Unterrichtsgegenstände lt. den neuen Lehrplänen der Lehranstalten für Mode (BGBl. Nr. 323 / 2009 und Nr. 324 /2009) angeführt. Die Aufstellung ist für die Unterrichtsgegenstände der auslaufenden Lehrpläne analog anzuwenden. A= Fachgruppe Produktentwicklung, Kreatives Gestalten und Bildnerische Erziehung B= Fachgruppe Modemarketing und Supply Chain Management x = Lehrbefähigung für fachtheoretische Unterrichtsgegenstände oder Lehrbefähigung für fachtheoretische und –praktische Unterrichtsgegenstände y = Lehrbefähigung für fachtheoretische und fachpraktische Unterrichtsgegenstände Höhere Lehranstalt für Mode Unterrichtsgegenstand: A B Designtheorie, Modegeschichte und Trendforschung x Projekt- und Qualitätsmanagement 1 x Prozessgestaltung und Prozessdatenmanagement x Textiltechnologie x x Entwurf- und Modezeichnen 2 x Schnittkonstruktion und Modellgestaltung x x Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken * y y Bereich Modemarketing und Verkaufsmanagement aus dem Unterrichts gegenstand Betriebswirtschaft, Modemarketing und Verkaufsmanagement 3 x ASP Mode und Produktionstechnik ASP Marketing und Visual Merchandising ASP Angewandte Betriebsführung Angewandtes Projektmanagement x x Projektwerkstätte y y ASP Modedesign und Grafik Modegrafik 2 x Experimentelles Design y y ASP Supply Chain Management x ASP Modemanagement und Design Modemanagement x Kreativwerkstätte und Planungsatelier y y Fachschule für Mode Unterrichtsgegenstand: A B Prozessgestaltung x Textiltechnologie und Warenlehre x x Entwurf- und Design 2 x Schnittkonstruktion und Modellgestaltung x x Projektmanagement und Produktpräsentation x x Fertigungsverfahren und Verarbeitungstechniken y y ASP Mode und Produktionstechniken ASP Angewandte Betriebsführung Angewandtes Projektmanagement x x Projektwerkstätte y y ASP Fashion Styling Produktentwicklung und Produktion x x Projektwerkstätte y y ASP Handel und Design x x ASP Handel und kreative Fertigungstechniken Theoretische Grundlagen und Projektmanagement x x Übungsbetrieb y y Höhere Lehranstalt für Produktentwicklung und Präsentation Unterrichtsgegenstand: A B Produktentwicklung und Design x Werkstofflehre und Werkstoffanalyse x x Projektatelier und Projektmanagement y y Höhere Lehranstalt / Fachschule für wirtschaftliche Berufe Unterrichtsgegenstand: A B Bildnerische Erziehung und kreatives Gestalten x Künstlerisch – kreatives Seminar 4 x Ein- / Zweijährige Wirtschaftsfachschule Unterrichtsgegenstand: A B Kreatives Gestalten 4 x Wien, 18. Februar 2011 Für die Bundesministerin: Mag. Eva Schönauer-Janeschitz 1 auch andere Lehrkräfte mit einschlägiger Aus-, Fort- oder –weiterbildung. 2 Lehrkräfte gem BDG Anlage 1 24.5 3 im III. Jg. ist der Bereich Auftragsbearbeitung – facheinschlägige Software (= derzeit Navision) von Lehrer/innen der FG B zu unterrichten. Im Bereich Modemarketing ist dies möglich bzw. empfehlenswert, jedenfalls ist eine enge Kooperation mit dem Fachbereich unabdingbar. Ausnahme – WirtschaftspädagogInnen mit einschlägiger Weiterbildung. 4 Lehrkräfte gem BDG Anlage 1 24.5Zugeordnete/s Sachgebiet/ePädagogische Angelegenheiten, Personalwesen Im aktuellen Suchergebnis blättern Nr. 8/2011 466/0002-III/9/2011 Art. 121 bis 134 des Budgetbegleitgesetzes 2011; Nr. 24/2010 466/0015-III/9/2010 Änderungen im Urlaubsrecht (BGBl. I Nr. 82/2010); Rundschreiben Wie wir Cookies & Co. nutzenDurch Klicken auf "Zustimmen" gestatten Sie den Einsatz folgender Dienste auf unserer Website: Siteimprove. 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