Ergebnisse pro Seite 20 | 50 | Alle
Ausser Kraft getreten

Neue Lehrpläne an humanberuflichen Schulen; Verwendungsbereich bei neuen bzw. kombinierten Unterrichtsgegenständen, Berichtigung zu RS 15/2014

Geschäftszahl: BMBF-21.474/0024-II/4/2014
SachbearbeiterIn: Mag. Dorith Knitel
Abteilung:II/4
E-Mail: dorith.knitel@bmbf.gv.at
T +43 1 53120-4494
F +43 1 53120-814494

Rundschreiben Nr. 22/2014 (BMBWF)

Verteiler: Rundschreiben-Verteiler VII
Sachgebiet: Pädagogische Angelegenheiten
Inhalt: Neue Lehrpläne an humanberuflichen Schulen
Verwendungsbereich bei neuen / kombinierten Unterrichtsgegenständen

Dieses Rundschreiben ersetzt Rundschreiben Nr. 15/2014 und ergänzt die bereits bestehen­den Rundschreiben

  • Rundschreiben Nr. 5/2011 (Lehrer_innen für den gewerblichen Fachunterricht – Verwendungsbereich an den Lehranstalten für Mode und für wirtschaftliche Berufe; Fach­gruppe A und B);
  • Rundschreiben Nr. 61/1995 (Verwendungsbereich der Absolventen der berufspäda­gogischen Akademie sowie der Absolventen des Studienzweiges Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an Höheren Schulen). Lehrer_innen für den ge­werblichen Fachunterricht;
  • Rundschreiben Nr. 35/1996 (Lehrer_innen für den gewerblichen Fachunterricht (Tourismus, Mode) - Verwendungsbereich an den Lehranstalten für Humanberufe.

Alle humanberuflichen Lehrpläne (Höhere LA für wirtschaftliche Berufe (inkl. Sonderformen) und FS für wirtschaftliche Berufe, Höhere LA für Tourismus (inkl. Sonderformen), Hotelfach­schule, Tourismusfachschule, Höhere LA für Mode (inkl. Sonderformen) und FS für Mode, Höhere LA für Kunst und Gestaltung, Höhere LA für Produktmanagement und Präsentation, FS für Sozialberufe) wurden überarbeitet. Geplantes Inkrafttreten der Verordnung ist im Schuljahr 2016/17 (Aufbaulehrgänge 2017/18) aufsteigend. Dieser Termin ist mit dem In-Kraft-Treten der Regelungen zur Modularen Oberstufe verbunden.

Im Schuljahr 2014/15 wird jedoch bereits die überwiegende Mehrheit der Schulstandorte mit dem Schulversuch „Vorgezogener Lehrplan“ beginnen, einige Standorte werden ab der 10. Schulstufe auch den Schulversuch „Modulare Oberstufe“ führen.

Der Bedarf für die Novellierung ergab sich vor allem aus der Anpassung an die Erfordernisse der modularen Oberstufe (Semestrierung). Weiters erfolgte eine inhaltliche Aktualisierung sowie eine präzisere Formulierung der Bildungs- und Lehraufgaben im Sinne der Kompetenzorientierung.

Das Rundschreiben soll Klarheit über den Verwendungsbereich und Lehrkräfteeinsatz bei neu geschaffenen sowie bei kombinierten Unterrichtsgegenständen schaffen.

A. Grundlagen

Grundlage für den Einsatz von Lehrkräften bilden die Bestimmungen über die Ernennungs­erfordernisse der Anlage 1 BDG (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 BGBl. Nr. 333 i. d. g. F.) – insbesondere Abschnitt 23.1, 24.1, 24.3, 24.5, 25.1, 26.1, 26.3.

Ein kurzer Überblick über die wesentlichen Bereiche:

23.1

(1) Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitäts-ausbildung (Lehramt) in zwei Unterrichtsfächern.

(2) Wirtschaftspädagogik – zusätzlich zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.

(3) fachlich-theoretische Unterrichtsgegenstände Haushaltsökonomie und Ernährung – zusätzlich einjährige facheinschlägige Berufspraxis.

(5) Soweit keine entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist – den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulausbildung + vierjährige einschlägige Berufspraxis bzw. vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung.

24.1

(1) „Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades „Bachelor of Education (BEd) …“

(2) „...für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände an Schulen für Sozialberufe ersetzt werden durch den Erwerb eines ... entsprechenden Bachelorgrades ... gemeinsam mit einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis...“

(3) „...Haushaltsökonomie und Ernährung zusätzlich zu Abs. 1 eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis...diese entfällt, wenn im Rahmen des Studiums ein Berufs­praktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist.“

24.3, 24.5

Betrifft Lehrkräfte für Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung.

25.1 und 26.1

Betrifft Lehrkräfte für sozialfachliche Unterrichtsgegenstände, Bildnerische Erziehung, musika­lische Unterrichtsgegenstände.

26.3

Betrifft Lehrkräfte für Bewegung und Sport.

B. Grundsätze für den Einsatz von Lehrkräften

Konkret ergibt sich daraus für die neuen Lehrpläne folgender Überblick über die einzu­setzenden Lehrkräfte bei neuen bzw. „kombinierten“ Unterrichtsgegenständen, wobei ein einschlägiges Lehramtsstudium den Vorrang hat:

WICHTIG:

Die Lehrkräfte sind bei zusammengesetzten Unterrichtsgegenständen je nach der im je­weiligen Semester vorgesehenen Bildungs- und Lehraufgabe sowie dem Lehrstoff gemeinsam (zB. je eine Wochenstunde Musik und BE) oder auch einzeln (zB. ganzes Semester nur Inhalte der Geschichte) einzusetzen. Es ist für diesen Unterrichtsgegenstand jedenfalls eine gemeinsame Unterrichtsplanung erforderlich.

Schulautonom ist ein „Auftrennen“ der unterschiedlichen Bereiche auf verschiedene Semester NICHT möglich, es kann nur die gesamte Bildungs- und Lehraufgabe sowie der Lehrstoff eines Semesters verschoben werden.

Tabelle

Wien, 18. September 2014

Für die Bundesministerin:
Mag. Gerhard Orth

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Pädagogische Angelegenheiten