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Änderung des Rundschreibens Nr. 14/2009 hinsichtlich des Punktes 4 ("Altersteilzeit")

722/0015-III/8/2011
SachbearbeiterIn: MR Dr. Friedrich Fröhlich
Abteilung: III/8
T +43 1 53120-3320
F +43 1 53120-813320
friedrich.froehlich@bmukk.gv.at

Rundschreiben Nr. 13/2011 (BMBWF)

Verteiler: VIII
Sachgebiet: Personalwesen (Lehrkräfte)
Inhalt: Änderung des Rundschreibens Nr. 14/2009 hinsichtlich des
Punktes 4 ("Altersteilzeit")
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlage: § 116d Abs. 3 GehG

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Rahmen des Rundschreibens Nr. 14/2009 (Durchführungsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009) unter Punkt 4 Festlegungen zur Anwendung des § 116d Abs. 3 GehG ("Altersteilzeit") vorgenommen: Danach ist Voraussetzung für die wirksame Ausübung der beitragsrechtlichen Gestaltung im Sinne des § 116d Abs. 3 GehG, dass für die betreffende Lehrkraft im jeweiligen Schuljahr

  • eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm) gemäß § 50a oder § 50b BDG 1979 (§ 45 oder § 46 LDG 1984),
  • eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG/VKG,
  • eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG (§ 44 Abs. 1 Z 1 LDG 1984) oder
  • eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung gemäß den §§ 213a bis 213c BDG 1979 (eine Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung gemäß den §§ 58d bis 58f LDG 1984) in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung (im Rahmen der Weiteranwendung auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene Rahmenzeiten gemäß § 284 Abs. 29 BDG 1979 bzw. § 123 Abs. 26 LDG 1984)

wirksam ist.

Der damit zum Ausdruck gebrachte Ausschluss der Anwendbarkeit des § 116d Abs. 3 GehG auf den Fall, dass ein Sabbatical gemäß § 78e in Verbindung mit § 213a BDG 1979 ("Sabbatical neu") vorliegt, ist im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 2011, Zl. 2010/12/0086, zu revidieren. Die Umschreibung des sachlichen Anwendungsbereiches wird daher um den Fall des "Sabbatical neu" erweitert.

Gemäß § 116d Abs. 3 zweiter Satz GehG kann die beitragsrechtliche Gestaltung nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden. Diese (eine Untergrenze normierende) Bestimmung steht einer wirksamen Ausübung des Gestaltungsrechts für (ganzzahlige) Vielfache dieser Periode nicht entgegen. Im Fall des Sabbatical gemäß § 78e in Verbindung mit § 213a BDG 1979 kann ein Antrag daher wirksam (und mit entsprechender Verbindlichkeit) für die gesamte Rahmenzeit oder für ein einzelnes Schuljahr (für einzelne Schuljahre) der Rahmenzeit gestellt werden. Das Schuljahr ist in diesem Zusammenhang als Periode vom 1. September bis zum 31. August (des Folgejahres) definiert (§ 213a BDG 1979).

Der Antrag im Sinne des § 116d Abs. 3 GehG ist bei sonstiger Unwirksamkeit vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zu stellen (§ 116d Abs. 3 dritter Satz GehG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010). Wirksam wird die Maßnahme Sabbatical gemäß § 78e in Verbindung mit § 213a BDG 1979 mit dem Beginn der Rahmenzeit; dies bedeutet, dass die beitragsrechtliche Gestaltung im Sinne des § 116d Abs. 3 Satz GehG dann wirksam vorgenommen wird, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. September des Jahres gestellt wird, in dem die Rahmenzeit beginnt.

Für den Fall eines Sabbatical gemäß § 78e in Verbindung mit § 213a BDG 1979, bei dem die Rahmenzeit vor dem 1. September 2011 begonnen hat, gilt (unabhängig davon, ob die Rahmenzeit mittlerweile abgelaufen ist oder noch andauert) Folgendes: § 116d Abs. 3 dritter Satz GehG steht einer wirksamen Antragstellung für die Schuljahre 2009/2010 und/oder 2010/2011 nicht entgegen: die (im Sinne der Erleichterung der Personalverwaltung getroffene) Regelung bezüglich der Antragsfrist ist gemäß § 175 Abs. 67 Z 3 GehG mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten; sie betrifft daher nicht die für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 bereits getroffenen Verfügungen (als diese wirksam wurden, gehörte die Regelung über die Antragsfrist noch nicht dem Rechtsbestand an). Einem auf ein Sabbatical (gemäß § 78e in Verbindung mit § 213a BDG 1979) bezogenen Antrag im Sinne des § 116d Abs. 3 GehG, der für das Schuljahr 2009/2010 und/oder das Schuljahr 2010/2011 gestellt worden ist oder gestellt wird, möge daher entsprochen werden. Es wird ersucht, auch jene beamteten Lehrkräfte, die im Zusammenhang mit einem "Sabbatical neu" an einer Beitragsleistung auch für die entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen interessiert waren, auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen.

Bezüglich der im Rundschreiben Nr. 14/2009 enthaltenen weiteren Ausführungen, insbesondere zum persönlichen Anwendungsbereich (beamtete Bundes- und Landeslehrkräfte, soweit sie nicht nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden sind) und zum zeitlichen Anwendungsbereich (wirksame Antragstellung frühestens für das Schuljahr 2009/2010), tritt keine Änderung ein.

Im gegebenen Zusammenhang wird ergänzend ausgeführt:

§ 116d Abs. 3 GehG ist als Gestaltungsrecht der beamteten Lehrkraft konstruiert; die Rechtswirkung (dass nämlich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen umfasst) tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein, ohne dass es einer bescheidmäßigen Erledigung bedarf.

Wien, 14. Juni 2011
Für die Bundesministerin:
MR Dr. Friedrich Fröhlich

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen