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Durchführungsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009; Aufhebung des Rundschreibens Nr. 35/1998

Geändert durch Rundschreiben Nr. 13/2011 ; Geschäftszahl: BMUKK-722/0015-III/8/2011 ; Änderung des Rundschreibens Nr. 14/2009 hinsichtlich des Punktes 4 ("Altersteilzeit")

Geschäftszahl: BMUKK-722/0045-III/8/2009
SachbearbeiterIn: MR Dr. Friedrich Fröhlich
Abteilung: III/8
friedrich.froehlich@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-3320

Rundschreiben Nr. 14/2009 (BMBWF)

Verteiler: VIII
Sachgebiet: Personalwesen (Lehrkräfte)
Inhalt: Durchführungsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009; Aufhebung des Rundschreibens Nr. 35/1998
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: §§ 61, 63b und 116d GehG; Anlage I des Prüfungstaxengesetzes - Schulen/Pädagogische Hochschulen und § 5 BLVG

An alle LSR/SSR für Wien

Das Budgetbegleitgesetz 2009 wurde am 17. Juni 2009 im BGBl. I Nr. 52/2009 kundgemacht. Im 7. Hauptstück sind Änderungen dienst-, besoldungs- und abgeltungsrechtlicher Regelungen für Lehrkräfte vorgesehen.

Soweit diese Änderungen die Vollziehung für Bundeslehrkräfte im Unterrichtsressort betreffen, ergehen nachstehende Durchführungsbestimmungen zu

  • Art. 65 - Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen,
  • Art. 68 - Änderung des Gehaltsgesetzes 1956,
  • Art. 69 - Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.

1. § 61 GehG - Mehrdienstleistungsvergütung

§ 61 GehG wird mehrfach geändert (Abs. 2, 5, 6, 8 und 9) und um Bestimmungen über das „Zeitkonto“ (Abs. 13 bis 19) erweitert; das „Zeitkonto“ wird unter Punkt 8 gesondert behandelt.

Die Änderungen in den Abs. 2, 5, 6, 8 und 9 treten mit 1. September 2009 in Kraft (§ 175 Abs. 59 Z 1 GehG) und betreffen folgende Maßnahmen:

  1. Der Vergütungssatz (Abs. 2) wird auf 1,30% abgesenkt.
  2. Die Zahl der im Zusammenhang mit institutioneller Fort- und Weiterbildung fortzahlungsprivilegierten Tage (Abs. 5 Z 6) wird auf drei reduziert.
  3. Der Katalog der Einstellungstage im Abs. 6 wird um den Allerseelentag und um den (jeweiligen) Tag des Landespatrons erweitert.
    „(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.“
  4. Die Vergütung der Vertretungsstunde (Abs. 8 erster Satz, Abs. 9 Z 3) wird an die zusätzliche Bedingung geknüpft, dass die Vertretungstätigkeit im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht:
    „Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung.“
    Auch die im Rahmen der Neuregelung unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden unterliegen keiner (lehrverpflichtungsrechtlichen) Differenzierung.
    Für gemäß Abs. 8b (Blockunterricht) abzugeltende Vertretungsstunden ergibt sich aus der Neuregelung keine Änderung.
    Wegen der im § 52 Abs. 20 LDG 1984 getroffenen Sonderregelung für Berufsschullehrer (Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche) ist auch die neue Bestimmung über die (unvergütet zu leistenden) zehn Vertretungs-stunden pro Unterrichtsjahr auf Berufsschullehrer nicht anzuwenden.

Eine entsprechende Programmadaption ist erfolgt, sodass für die Schulen, die das Abrechnungsprogramm UNTIS verwenden, keine gesonderte Vorsorge zu treffen ist; die übrigen Schulen mögen entsprechend in Kenntnis gesetzt werden.

2. Bildungszulage - Entfall

Gemäß § 116d Abs. 2 GehG entfällt mit Ablauf des 31. August 2009 die unter der Bezeichnung Bildungszulage gemäß § 20 Abs. 1 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Aufwandsentschädigung.

Die beiden betroffenen SAP-Lohnarten werden mit Wirksamkeit 1. September 2009 ge-schlossen.

3. Schulpartnerschaftsbelohnung - Entfall

Gemäß § 116d Abs. 1 GehG entfällt mit Ablauf des 31. August 2009 die für die Besorgung von zusätzlichen Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft an Schulen gemäß § 19 GehG (in Verbindung mit § 22 VBG) zuerkannte Belohnung. Das Rundschreiben Nr. 35/1998 wird mit gleicher Wirksamkeit aufgehoben. Die Auszahlung von Belohnungen für im Schuljahr 2008/2009 erbrachte Tätigkeiten ist davon nicht betroffen.

4. § 116d Abs. 3 GehG – „Altersteilzeit“

Im Rahmen der Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009 ist in § 116d Abs. 3 GehG eine (auf Dauer angelegte) pensionsbeitragsrechtliche Sondernorm für beamtete Lehrkräfte vorgesehen:

„Übergangsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009

§ 116d. …
(3) Auf Antrag des Lehrers umfasst die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag auch die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge und Sonderzahlungen. Die Maßnahme kann nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden.“

§ 116d Abs. 3 GehG gilt für beamtete Bundes- und Landeslehrkräfte, also für alle Lehrer, die dem BDG 1979, dem LDG 1984 oder dem LLDG 1985 unterliegen (auf die Bestimmungen des LLDG 1985 wird im Folgenden nicht mehr Bezug genommen), und zwar unabhängig davon, ob sie vor dem 1. Jänner 1955 oder danach geboren sind. Auf Personen, die nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Lehrkraft aufgenommen worden sind (und für die gemäß § 1 Abs. 14 Pensionsgesetz 1965 das Beitragsrecht des ASVG und des APG gilt), ist § 116d Abs. 3 GehG nicht anzuwenden.

§ 116d Abs. 3 GehG tritt mit 1. September 2009 in Kraft (§ 175 Abs. 59 Z 1 GehG). Das erste Schuljahr, auf das sich der Antrag wirksam beziehen kann, ist das Schuljahr 2009/2010.

Voraussetzung für die wirksame Ausübung der beitragsrechtlichen Gestaltung im Sinne des § 116d Abs. 3 GehG ist, dass für die betreffende Lehrkraft im jeweiligen Schuljahr

  • eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm) gemäß § 50a oder § 50b BDG 1979 (§ 45 oder § 46 LDG 1984),
  • eine Teilzeitbeschäftigung nach MSchG/VKG,
  • eine Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 8 Abs. 2 Z 1 BLVG (§ 44 Abs. 1 Z 1 LDG 1984) oder
  • eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung gemäß den §§ 213a bis 213c BDG 1979 (eine Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung gemäß den §§ 58d bis 58f LDG 1984) in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung (im Rahmen der Weiteranwendung auf zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufene Rahmenzeiten gemäß § 284 Abs. 29 BDG 1979 bzw. § 123 Abs. 26 LDG 1984)

wirksam ist.

Der Bedingung, dass die Maßnahme nur für ein ganzes Schuljahr wirksam werden kann, ist auch dann entsprochen, wenn sich die Teilzeitbeschäftigung nach MSchG/VKG auf das gesamte betreffende Schuljahr mit Ausnahme jener Zeiträume erstreckt, für die ein Karenzurlaub gemäß MSchG eingeräumt ist.

Ein bestimmtes Mindestalter ist (ungeachtet des Arbeitstitels „Altersteilzeit“) für die Anwendung des § 116d Abs. 3 GehG nicht erforderlich.

Wird die beitragsrechtliche Gestaltung im Sinne des § 116d Abs. 3 GehG ausgeübt, ist der Bemessung des Pensionsbeitrages der volle Monatsbezug (die volle Sonderzahlung) zugrunde zulegen. Die Wahl einer Beitragsgrundlage in der Höhe eines Prozentsatzes (des Monatsbezuges, der Sonderzahlung), der zwischen dem Ausmaß, auf das das Beschäftigungs-ausmaß herabgesetzt ist, und 100% liegt, ist nicht vorgesehen.

Die (erhöhte) Beitragsgrundlage wirkt für die Bemessung des Ruhegenusses nach dem Pensionsgesetz 1965 und (im Rahmen der Parallelrechnung) für die Ermittlung der Pension nach APG.

Die Leistung des (erhöhten) Pensionsbeitrages erfolgt (wie beim Pensionsbeitrag gemäß § 22 GehG) grundsätzlich in Form der Einbehaltung von den laufenden Bezügen. Bei nachträglicher Einbehaltung nach Antragstellung im Sinne des § 116d Abs. 3 GehG kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.

Es wird empfohlen, in Formularen zur Beantragung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm) eine Rubrik für eine allfällige Antragstellung gemäß § 116d Abs. 3 GehG vorzusehen.

Für die Anwendung des § 116d Abs. 3 GehG wird eine Funktion in PM-SAP vorgesehen.

Abschließend wird betont, dass bezüglich der dienstrechtlichen Rahmenbedingungen für die Herabsetzung der Lehrverpflichtung/Jahresnorm keine Änderungen eingetreten sind; insbesondere gilt weiterhin der Ausschluss der Inhaber von Leitungsfunktionen (§ 8 Abs. 1
BDG 1979, § 55 Abs. 4 oder 5 LDG 1984) und der mit Schulaufsichtsfunktion betrauten Lehrer gemäß § 213 Abs. 9 BDG 1979 (§ 49 LDG 1984).

Ergänzungen der Durchführungsbestimmungen zu diesem Rechtsinstitut werden gegebenen-falls nach Maßgabe der Erfahrungen im Vollzug und allfälliger Anpassungen der Rechtslage erfolgen.

5. Abgeltung gemäß § 63b GehG - Absenkung

Die Abgeltung für die Vorbereitung von Kandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach der Klausurprüfung (§ 63b GehG) wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 um 20% gesenkt; dies betrifft die Komponenten Monatswochenstunde (Abs. 1) und Kandidatenzuschlag (Abs. 5).

6. Prüfungstaxen - Absenkung

In der Anlage I zum Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen werden mit 1. Jänner 2010 zwei Maßnahmen wirksam:

  1. Alle Prüfungstaxen werden mit 1. Jänner 2010 abgesenkt. Die Absenkung beträgt
    • ein Fünftel für die Betreuung der Fachbereichsarbeit (AHS/Abschnitt II Z 2 lit. a und b), der Diplomarbeit (BHS/Abschnitt III Z 2a lit. a; BA/Abschnitt IV Z 1 lit. c sublit. aa) sowie der Abschlussarbeit (BMS/Abschnitt III Z 2b lit. a) und
    • ein Drittel in den übrigen Fällen.
      Das Rundschreiben des BMUKK betreffend die valorisierten Beträge zum 1. September 2009 wird auch die ab 1. Jänner 2010 anzuwendenden (im Sinne der dargestellten Maßnahme abgesenkten) Beträge enthalten.
  2. Weiters entfällt mit 1. Jänner 2010 die Taxe für den Schriftführer in
    • Abschnitt II (AHS, AHS für Berufstätige) Z 1 (Hauptprüfung der Reifeprüfung),
    • Abschnitt III (BHS, BHS für Berufstätige) Z 1 (Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung),
    • Abschnitt III (BMS, BMS für Berufstätige) Z 6 (Abschlussprüfung),
    • Abschnitt IV (BA für Kindergartenpädagogik/Sozialpädagogik) Z 1 lit. a (Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung).

Die übrigen Schriftführertaxen, zB in Abschnitt II Z 2 (AHS/Vorprüfung der Reifeprüfung) oder Abschnitt III Z 2 (BHS/Vorprüfung), bleiben erhalten und sind lediglich von der Absenkung um ein Drittel betroffen.

Die schulrechtliche Verpflichtung des Schulleiters, einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen (§ 37 Abs. 7 SchUG und SchUG-B), bleibt unberührt.

7. Unterricht an Schulen für Berufstätige (§ 5 BLVG)

Mit Wirksamkeit vom 1. September 2009 wird die Bestimmung über die lehrverpflichtungs-rechtliche Wertigkeit des Unterrichts an Schulen für Berufstätige wie folgt neu gefasst:

㤠5. Bei Unterrichtserteilung an

  1. allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  2. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und
  3. als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten

sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten.“

Die 4:3-Aufwertung betrifft künftig ausschließlich Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen. Rahmenbedingungen für die (gemäß § 12 SchUG-B der Schulleitung obliegende) Erstellung des Stundenplans ergeben sich aus den schulzeit-rechtlichen Bestimmungen. Der Unterrichtsbeginn ist gemäß den §§ 3 und 6 SchZeit-VO von Montag bis Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluss (und einer für die Mehrzahl der Studierenden allenfalls erforderlichen Zufahrtszeit) festzulegen; der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22.00 Uhr (an Samstagen bis längstens 18.00 Uhr) dauern.

Für die 4:3-Aufwertung kommen daher nur Unterrichtsstunden von Montag bis Freitag in Betracht, wobei im Hinblick auf das spätest zulässige Ende (22.00 Uhr) und die 45 minütige Dauer der Unterrichtsstunde jeweils maximal vier Unterrichtsstunden aufwertungswirksam (Beginn um oder nach 18.45 Uhr) festgesetzt werden können. Der Schulleitung obliegt es, sachlich-pädagogische Erwägungen, die Interessen der Studierenden und des Dienstbetriebs insgesamt bei der Erstellung des Stundenplans ebenso angemessen zu berücksichtigen wie allfällige die Beginnzeiten betreffende Anliegen der Lehrkräfte.

Fernunterricht ist nicht im Stundenplan abgebildet, sodass er nicht „stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen“ kann; eine 3:4-Aufwertung kommt daher nur für die Sozialphase in Betracht.

Im Fall des Stundentausches ist für die Anwendung der Aufwertung maßgebend, ob die neue stundenplanmäßige Lage den uhrzeitmäßigen Bedingungen des § 5 BLVG entspricht.

Die Aufwertung bezieht sich ausschließlich auf in Werteinheiten (§ 2 Abs. 1 BLVG) bemessene Unterrichtsleistungen und ist daher (abweichend von Punkt 1.2 des Erlasses GZ 722/9-III/D/14/2001) auf die Geldbeträge des § 61 Abs. 8 GehG (Suppliervergütung) nicht (mehr) anzuwenden.

8. Zeitkonto

Das Modell (§ 61 Abs. 13 bis 19 GehG, § 50 Abs. 12 bis 18 LDG 1984, mangels abweichender gesetzlicher Anordnung am 18. Juni 2009 in Kraft getreten) findet für beamtete Bundes- und Landeslehrkräfte, die im vollen Beschäftigungsausmaß in Verwendung stehen, sowie für vollbeschäftigte vertragliche Bundes- und Landeslehrkräfte, die im Rahmen des Entlohnungsschemas I L in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, Anwendung. Kirchlich bestellte Religionslehrer und Vergütungslehrer nach § 19 Abs. 3 Privatschulgesetz sind nicht erfasst.

Im Einzelnen sind folgende Parameter für die „Ansparphase“ (das erste Jahr der Ansparphase kann das Schuljahr 2009/2010 sein; ein Verbrauch kommt frühestens im Schuljahr 2010/2011 in Betracht) vorgesehen:

a) „Ansparphase“

Die Lehrkraft kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß § 61 Abs. 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4) GehG oder mit einer Vergütung gemäß § 50 Abs. 1 bis 4 LDG 1984 abzugelten wären, in einem bestimmten Unterrichtsjahr (zur Gänze oder zu einem bestimmten Prozentsatz) nicht zu vergüten sind, sondern mit der zugrunde liegenden Zahl von Wochen-Werteinheiten (Unterrichtsstunden) dem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift) (§ 61 Abs. 13 GehG, § 50 Abs. 12 LDG 1984). Der gewählte Prozentsatz ist für das jeweilige Unterrichtsjahr verbindlich.

Die Erklärung ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich (§ 61 Abs. 14 GehG, § 50 Abs. 13 LDG 1984).

Die von solchen Erklärungen erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamt-gutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind der Lehrkraft auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen (§ 61 Abs. 15 GehG, § 50 Abs. 14 LDG 1984). Die Programmierung einer diesbezüglichen Funktion in PM-SAP ist vorgesehen.

Die zur Ansparphase zählenden Unterrichtsjahre müssen keine geschlossenen Zeiträume bilden.

Die interessierten Lehrkräfte sind eingeladen, die Erklärung möglichst vor dem 30. September (2009) abzugeben; die Schulen werden ersucht, die Erklärung unverzüglich dem Landesschulrat zu übermitteln.

Soweit bei einer Lehrkraft Zeiten der „Ansparung“ sowohl gemäß § 50 Abs. 14 LDG 1984 als auch gemäß § 61 Abs. 15 GehG anfallen (dienstzugeteilte Landeslehrkräfte), sind getrennte Zeitkonten zu führen (und die Gutschriften auch getrennt zu verbrauchen bzw. die nicht verbrauchten Wochen-Werteinheiten/Unterrichtsstunden getrennt zu vergüten).

Während einer vorübergehenden Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung (§ 209 Abs. 3 BDG 1979, § 22 Abs. 3 LDG 1984) ist „Ansparung“ (oder Verbrauch) nicht möglich.

In einem Unterrichtsjahr kann nicht zugleich angespart und verbraucht werden.

b) „Verbrauch“ in Form von Freistellung

Für den Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten (Unterrichtsstunden) gelten folgende Bedingungen:

§ 61 GehG § 50 LDG

(16) Der Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.

2. Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen.

3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.

4. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.

5. Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.

6. Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis 59 oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach § 71.

(15) Der Verbrauch von gutgeschriebenen Unterrichtsstunden ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

1. Der Landeslehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.

2. Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind durch eine neu aufzunehmende Lehrkraft zu übernehmen.

3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.

4. Der Verbrauch hat im Rahmen einer Herabsetzung der Jahresnorm für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Landeslehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.

5. Für eine Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm ist das für die jeweilige Schulart oder Verwendung (Lehrer für einzelne Gegenstände) vorgesehene Höchstausmaß (Ausmaß) von Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine teilweise Freistellung ist der entsprechende Anteil des gemäß § 43 Abs. 1 festgelegten Ausmaßes seiner Unterrichtsverpflichtung abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat ein Zwölftel und für einen Tag 1/360 dieses Ausmaßes abzubuchen.

6. Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis 59 GehG (in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Z 9) oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach § 71 GehG.

Die Genehmigung des Verbrauchs (§ 61 Abs. 16 GehG, § 50 Abs. 15 LDG 1984) ist ein dienstrechtlicher Bescheid; bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigung.

Da der Verbrauch immer mit einem Schuljahr beginnt, muss die lebensaltersmäßige Voraussetzung (Vollendung des 50. Lebensjahres) zu Beginn des Verbrauchs-Schuljahres erfüllt sein (Beispiel: Beginn des Schuljahres 2010/2011 in Ostösterreich am 6. September 2010; ein Verbrauch im Schuljahr 2010/2011 ist zulässig, wenn die Lehrkraft am 6. September 2010 das 50. Lebensjahr vollendet hat (am 7. September 1960 oder früher geboren ist).

Genehmigungsbedingung ist, dass die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft übernommen werden. Diese Prüfung ist schulbezogen vorzunehmen, wobei der Bedingung auch dann entsprochen wird, wenn die Neuaufnahme für eine andere (Stamm-)Schule erfolgt und die frei werdenden Wochenstunden durch die neu aufgenommene Lehrkraft im Rahmen einer Mitverwendung übernommen werden. Soll ein Verbrauch im Ausmaß einer Freistellung zur Hälfte erfolgen, muss ein zusätzliches Dienstverhältnis (müssen zusätzliche Dienstverhältnisse) mit einem Beschäftigungsausmaß von (in Summe) mindestens 50% eingegangen werden, wobei eine Entsprechung im Beschäftigungsausmaß (Umfang) erforderlich ist, nicht jedoch hinsichtlich der Unterrichtsgegenstände. Ein zusätzliches Dienstverhältnis in diesem Sinn liegt vor, wenn mit einer noch nicht als Bundes- oder Landeslehrkraft in Verwendung stehenden Person ein Dienstverhältnis (Entlohnungsschema II L oder I L) neu begründet wird oder das (mit Ende des vorangehenden Unterrichts- oder Schuljahres) befristete Dienstverhältnis in Form einer Verlängerung des Vertrages neu begründet wird; dem ist gleichzuhalten, dass eine Vergütungslehrkraft gemäß § 19 Abs. 3 Privatschulgesetz oder ein kirchlich bestellter Religionslehrer neu beschäftigt wird. Eine Übernahme durch eine neu aufzunehmende Lehrkraft liegt nicht vor, wenn das Beschäftigungsausmaß einer vorhandenen Lehrkraft aufgestockt wird oder die Stunden von einer Lehrkraft in Form von Mehrdienstleistungen erbracht werden. Die (bescheidmäßige) Genehmigung des Verbrauchs setzt voraus, dass das erforderliche zusätzliche Dienstverhältnis wirksam begründet ist. Eine Kennzeichnung jener Aufnahmen, die aus dem Titel Verbrauch eines Guthabens aus dem Zeitkonto erfolgen, ist geplant.

Der Verbrauch hat (abgesehen vom Fall der Z 4 zweiter Satz) in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 % der regelmäßigen Lehrverpflichtung (in Form einer Herabsetzung der Jahresnorm für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 %) zu erfolgen. Der Verbrauch kann mit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm) gemäß den §§ 50 und 50b BDG 1979 (§§ 45 und 46 LDG 1984) kombiniert werden: Die Lehrkraft, die zB die für eine Freistellung im Ausmaß von 50% erforderlichen Wochen-Werteinheiten (Unterrichtsstunden) erworben hat und von ihrer Gesamtgutschrift abbuchen lassen will, kann im Ergebnis eine volle Freistellung in Wege einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm) auf die Hälfte erhalten.

Während einer gänzlichen Freistellung darf die Lehrkraft nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, während einer teilweisen Freistellung besteht ein Schutz gegen zusätzliche dienstliche Inanspruchnahme wie während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung (Jahresnorm).

Für den Inhaber einer Leitungsfunktion und für eine mit Schulaufsichtsfunktion betraute Lehrkraft kommt der Verbrauch nur in Form einer Freistellung im Ausmaß von 100% der regelmäßigen Lehrverpflichtung (in Form einer Freistellung im vollen Ausmaß der Jahresnorm) in Betracht. Während einer Verwendung als Auslandslehrkraft kommt der Verbrauch nicht in Betracht (vgl. § 50a Abs. 4 Z 1 BDG 1979, § 45 Abs. 4 Z 1 LDG 1984).

c) Vergütung von nicht durch Freistellung verbrauchten Wochen-Werteinheiten (Unterrichtsstunden)

Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten (Unterrichtsstunden) sind gemäß § 61 Abs. 18 (§ 50 Abs. 17 LDG 1984)

  1. auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
  2. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
  3. im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe

gemäß [§ 61] Abs. 2 (§ 50 Abs. 5) unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.

Jede der drei Ziffern stellt eine eigenständige Fallkonstellation dar. Die Vergütung ist nicht an die Vollendung des 50. Lebensjahres geknüpft.

Für Zwecke der Vergütung wird fingiert, dass die (angesparten und nicht durch Freistellung verbrauchten) Mehrdienstleistungen im Monat der Antragstellung bzw. im letzten Monat der Zugehörigkeit zum Dienststand oder des Bestehens des Dienstverhältnisses oder der Zugehörigkeit zur Besoldungsgruppe Lehrer erbracht wurden. Anknüpfend daran erfolgt die Gutschrift von Nebengebührenwerten.

Da während eines Unterrichtsjahres der Ansparphase eine unwiderrufliche Erklärung (§ 61 Abs. 14 GehG, § 50 Abs. 13 LDG 1984) vorliegt und der Verbrauch in Form von Freistellung an den Beginn eines Schuljahres anknüpft, wird im Fall der Antragstellung (unabhängig davon, ob diese während eines zur Ansparphase gehörenden Unterrichtsjahres oder außerhalb eines solchen erfolgt) jeweils mit Endes des Schuljahres fällig, in dem der Antrag gestellt wird.

Ergänzungen der Durchführungsbestimmungen zu diesem Rechtsinstitut werden gegebenenfalls nach Maßgabe der Erfahrungen im Vollzug und allfälliger Anpassungen der Rechtslage erfolgen.

Wien, 14. Juli 2009

Für die Bundesministerin:
MR Dr. Friedrich Fröhlich

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen