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Ausser Kraft getreten

Belohnung für zusätzliche Tätigkeiten im Rahmen der Schulpartnerschaft; Anpassung der RS.Nr. 30/1994

Aufgehoben durch Rundschreiben Nr. 14/2009 ; Geschäftszahl: BMUKK-722/0045-III/8/2009 ; Durchführungsbestimmungen zum Budgetbegleitgesetz 2009; Aufhebung des Rundschreibens Nr. 35/1998

715/8-III/D/14/98
Sachbearbeiter: Dr. Schmidlechner
Telefon: 53120-3252
Fax: 53120-3460

Verteiler: VII/1, VIII/1
Sachgebiet: Personalwesen
Inhalt: Belohnung; Schulpartnerschaft
Geltung: ab dem Schuljahr 1998/99

Rundschreiben Nr. 35/1998 (BMBWF)

An alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien),
alle Ämter der Landesregierungen sowie alle
Direktionen der Zentrallehranstalten, der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien

Die zusätzliche Belastung der Lehrer und Lehrerinnen sowie Leiter und Leiterinnen für ihre Tätigkeit im Klassen- und Schulforum bzw. im Schulgemeinschaftsausschuss sowie in verpflichtenden Klassenelternberatungen soll unter Bezugnahme auf die im Rundschreiben über die Abgeltung der administrativen Belastung der Lehrer und Lehrerinnen (Rundschreiben Nr. 27/1998) getroffene Regelung in Form von Geldbelohnungen wie folgt abgegolten werden:

1. Die Klassenlehrer und -lehrerinnen an Volksschulen (einschließlich der Vorschulklassen und -gruppen) und Sonderschulen sowie die Klassenvorstände an Haupt- und Sonderschulen (an letzteren nur, soweit sie nicht nach dem Lehrplan der Polytechnischen Schule geführt werden) erhalten für die Tätigkeit im Rahmen der Klassen- und Schulforen (§ 63 a Schulunterrichtsgesetz) eine Abgeltung in der Höhe der Vergütung von 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

1.1. Wird an den in Zif. 1 genannten Schulen kein Ausschuss im Sinne des § 63 a Absatz 9 SchUG eingerichtet, erhalten die in Zif. 1 genannten Lehrer und Lehrerinnen zusätzlich zur Vergütung von 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers gemäß Zif. 1 eine Abgeltung in der Höhe von 3,22 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

1.2. Wird an den in Zif. 1 genannten Schulen ein Ausschuss im Sinne des § 63 a Absatz 9 SchUG eingerichtet, erhalten nur jene Lehrer und Lehrerinnen (einschließlich der Klassenlehrer und -lehrerinnen einer allfällig angeschlossenen Vorschulklasse oder - gruppe), die dem Ausschuss angehören, zusätzlich zur Vergütung von 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers gemäß Zif. 1 eine Abgeltung in der Höhe 3,22 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

1.3. Gemäß § 63 a Absatz 1 SchUG ist die Einrichtung eines Klassen- bzw. Schulforums zwingend vorgeschrieben. Wenn daher keine Wahl eines Klassenelternvertreters erfolgt, so bedeutet dies bloß, dass in dieser Klasse die Eltern nicht vertreten sind. Dies enthebt jedoch nicht den Klassenlehrer bzw. die Klassenlehrerin von der Wahrnehmung der mit dem Klassenforum verbundenen Tätigkeiten (Vorbereitung, Ladung, Dispositionen für Vorträge). Es gebührt ihm bzw. ihr daher die Vergütung gem. Zif. 1.

2. Die Mitglieder (Lehrer und Lehrerinnen) des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 64 SchUG) erhalten eine Vergütung im Ausmaß von 9,65 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

3. Leiter und Leiterinnen

3.1. Die Leiter und Leiterinnen an Schulen, an denen gem.§ 63 a Absatz 1 SchUG Klassen- und Schulforen einzurichten sind, erhalten eine Vergütung im Ausmaß von 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers. Ist der Schulleiter bzw. die Schulleiterin darüber hinaus Klassenlehrer bzw. -lehrerin bzw. Klassenvorstand, so gebührt zusätzlich die in Zif. 1 vorgesehene Abgeltung in der Höhe von 6,43 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

3.2. Die Leiter und -innen an Schulen, an denen ein Schulgemeinschaftsausschuss besteht, erhalten eine Vergütung in der Höhe von 9,65 v.H. des Gehaltes des Lehrers. Ebenso gebührt Leitern und Leiterinnen einer allgemein bildenden Pflichtschule, der eine oder mehrere Klassen einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, eine Vergütung in der Höhe von 9,65 v.H. des Gehaltes des Lehrers.

4. Gemäß § 62 Abs. 1 SchUG sind gemeinsame Beratungen zwischen Lehrern bzw. Lehrerinnen und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg, die Schulgesundheitspflege und den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf durchzuführen. Diese gemeinsamen Beratungen können im Rahmen von Klassenelternberatungen
durchgeführt werden, welche jedenfalls in der ersten Stufe jeder Schulart (ausgenommen die Berufsschulen) verpflichtend vorgesehen sind. Gemeinsame Beratungen sind ferner dann durchzuführen, wenn dies die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schüler bzw. Schülerinnen der betreffenden Klassen verlangen, wobei das Gesetz für Anlässe zur
Durchführung von Klassenelternberatungen keine Obergrenze vorsieht.

4.1. Für die in § 62 Absatz 2 zweiter Satz SchUG zwingend vorgesehenen
Klassenelternberatungen, an denen der Lehrer bzw. die Lehrerin zur Teilnahme
verpflichtet ist, gebührt für jeden Fall der Teilnahme eine Vergütung in der Höhe von 1,6 v.H. des Gehaltes des Lehrers. Diese Vergütung gebührt jedoch nicht, wenn die Klassenelternberatung im Zusammenhang mit dem Klassenforum durchgeführt wird bzw. für Leiter und Leiterinnen einer mehrtägigen Schulveranstaltung, soferne die Klassenelternberatung als Vorbereitung für diese Schulveranstaltung erfolgt.

4.2. Die Teilnahme der Klassenlehrer und -lehrerinnen bzw.Klassenvorstände an Klassenelternberatungen wird in der Regel zwingend notwendig sein; die verpflichtende Teilnahme sonstiger Lehrer und Lehrerinnen der Klasse hängt vom Inhalt des Gegenstandes der Klassenelternberatung ab. Es ist jedenfalls vorzusorgen, dass zu den Klassenelternberatungen nur die unbedingt erforderlichen Lehrer und Lehrerinnen vom Schulleiter bzw. der Schulleiterin eingeladen werden.

4.3. Wenn der Schulleiter bzw. die -leiterin an der Klassenelternberatung teilnimmt, in der er bzw. sie einen Tagesordnungspunkt selbst zu vertreten hat (außer Begrüßung, Eröffnung und dgl.), so gebührt ihm bzw. ihr die Vergütung im vollen Ausmaß.

5. Ein allfälliger weiterer Mehraufwand, der den Lehrern und Lehrerinnen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Klassen- und Schulforen, Schulgemeinschaftsausschüssen sowie durch die Teilnahme an Klassenelternberatungen erwächst, kann nicht abgegolten werden.
Den zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichteten Lehrern und Lehrerinnen kommt daher auch kein Anspruch auf Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zu.

6. Die Höhe der Vergütung wird unter Zugrundelegung der10. Gehaltsstufe (Entlohnungsstufe) der jeweiligen Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe), der der betreffende Lehrer bzw. die Lehrerin angehört, bemessen. Für die Berechnung der Vergütung sind die in§ 61 Abs. 2 zweiter Satz GG angeführten Zulagen dem Gehalt zuzurechnen.

Für die Lehrer und Lehrerinnen, auf die § 61 Abs. 2 GG nicht anzuwenden ist, ist für die Bemessung der Belohnung § 61 Abs. 3 GG zu berücksichtigen.

7. Die Auszahlung ist gemeinsam mit der Abgeltung für die administrative Belastung der Lehrer (Rundschreiben Nr. 27/1998) zweimal jährlich durchzuführen. Die Abgeltung hat zu den beiden Terminen jeweils im halben Ausmaß zu erfolgen.

8. Die obgenannten Vergütungen gebühren beim Klassen- und Schulforum nur den Klassenlehrern und -lehrerinnen bzw. Klassenvorständen, nicht jedoch deren vorübergehenden Vertretern und Vertreterinnen, beim Schulgemeinschaftsausschuss nur den Mitgliedern desselben, nicht jedoch deren Stellvertretern und Stellvertreterinnen. In Fällen der Dienstverhinderung (z.B. Mutterschutz, Präsenzdienst, Sonderurlaub, Karenzurlaub, längere Erkrankungen usw.) ist von den Stichtagen 1. Oktober und 1. April in der Weise auszugehen, dass die Abgeltung nur einem Lehrer bzw. einer Lehrerin flüssig gemacht wird.
Dem Vertreter/Stellvertreter bzw. der Vertreterin/Stellvertreterin kann die Vergütung an Stelle des Klassenlehrers bzw. der Klassenlehrerin bzw. Klassenvorstands bzw. Mitgliedes nur dann flüssig gemacht werden, wenn dieser bzw. diese überwiegend an den Sitzungen teilgenommen hat bzw. zu erwarten ist, dass er bzw. sie überwiegend an den Sitzungen teilnehmen wird.

Die für die Landeslehrer und Landeslehrerinnen zuständigen Dienstbehörden werden zu einer analogen Vorgehensweise eingeladen.

Das Rundschreiben Nr. 30/1994 tritt hiermit außer Kraft.

Wien, 7. August 1998

Für die Bundesministerin:
Mag. Stelzmüller

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Personalwesen