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Ausser Kraft getreten

Aufnahmeinformationen für humanberufliche Schulen

13.261/0001-III/3/2012
SachbearbeiterIn: Mag. Andrea Götz
Abteilung: III/3
andrea.goetz@bmukk.gv.at
T +43 1 53120-2365
F +43 1 53120-812365

Rundschreiben Nr. 1/2012 (BMBWF)

Verteiler: Rundschreiben-Verteiler der Abteilung III/3
Sachgebiet: Schulrecht
Inhalt: Aufnahmeinformationen
Geltung: unbefristet
Rechtsgrundlagen: §§ 55 und 68 SchOG, § 3 SchUG, §§ 14 und 18 LBVO, §§ 4 und 5 Schulordnung

In letzter Zeit verstärkt auftretende Anfragen betreffend Aufnahme in bzw. Verbleib an Schulen für wirtschaftliche Berufe und Tourismusschulen bei Nichterfüllen der Anforderungen dieser Schultypen haben das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur veranlasst, das Informationsblatt für Erziehungsberechtigte von AufnahmswerberInnen an diesen Schulen zu überarbeiten bzw. zu präzisieren. Die Landesschulräte werden ersucht, den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schulen das angeschlossene Informationsblatt zur Verfügung zu stellen. Dabei wäre hinzuweisen, dass die von den Erziehungsberechtigten zu leistende Unterschrift auf dem vorgegebenen Abschnitt der Bewusstmachung der Entscheidung dient, hingegen nicht als Aufnahmevoraussetzung angesehen werden kann. Bei Nichtleistung der Unterschrift kann ein Aktenvermerk über die Aushändigung des Informationsblattes durch die Schulleitung erfolgen, um allfälligen späteren Einwänden entsprechend begegnen zu können.

Bei AufnahmswerberInnen mit Körper- oder Sinnesbehinderungen ist bereits im Rahmen des Aufnahmsverfahrens gemäß § 3 SchUG zu prüfen, ob deren Eignung für die betreffende Schulart vorliegt.

Einer allfälligen Weigerung von SchülerInnen, Lehrplaninhalte (korrekt und vollständig) umzusetzen wäre im Rahmen der Leistungs- und/oder Verhaltensbeurteilung Rechnung zu tragen.

Ein Schulausschluss in den genannten Fällen ist grundsätzlich nicht vertretbar.

Beilage

Wien, 4. Jänner 2012
Für die Bundesministerin:
Mag. Andrea Götz

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Schulrecht