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Schülerbeihilfenaktion - Information für die Schulen - Novelle 2013, (Erläuterungen zu den Antragsformularen A1, A2, A3, A5, BNB, GSF, SUA, SUB)

Geschäftszahl: BMUKK-20.857/0040-III/12/2013
SachbearbeiterIn: RgR Gabriela Exler-Heyduk
Abteilung: III/12
gabriela.exler-heyduk@bmukk.gv.at
T +43 153120-2339
F +43 1 53120-812339

Rundschreiben Nr. 16/2013 (BMBWF)

Sachgebiet: Schülerbeihilfen
Inhalt: Informationen für die Schulen (Erläuterungen zu den Antragsformularen)
Geltung: Unbefristet
Rechtsgrundlage: Schülerbeihilfengesetz

Alle Landesschulräte (Stadtschulrat für Wien)
Alle Landesregierungen (Abt. Schulwesen)
Alle Zentrallehranstalten
Bundesministerium für Gesundheit
Alle Pädagogischen Hochschulen des Bundes mit
angeschlossenen Praxisschulen (VS, HS u. NMS)

Schülerbeihilfenaktion Information für die Schulen

Erläuterungen zu den Antragsformularen ab dem Schuljahr 2013/2014

A1 – Antrag auf Schülerbeihilfe (Schul- und/oder Heimbeihilfe)
A2 – Antrag auf Besondere Schulbeihilfe
A3 – Antrag auf Schülerbeihilfe (Schul- und/oder Heimbeihilfe) für Schüler/innen an semesterweise geführten Schulen, die KEINE Schulen für Berufstätige sind
A5 – Antrag auf Schülerbeihilfe (Schul- und/oder Heimbeihilfe) für Schüler/innen an Schulen für Berufstätige (auch modulare Abendformen)
BNB – Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages, Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages
GSF – Antrag auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages
SUB – Antrag auf Gewährung einer Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen
SUA – Antrag auf Gewährung einer Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen, wenn auch ein Antrag auf Schülerbeihilfe eingebracht wird

Antragsformular A1

Beim Ausfüllen der Schulbestätigung zur Erlangung einer Schul- und/oder Heimbeihilfe (Punkt 1.1. bis 1.72. des Antragsformulares A1) im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes 1983 – im folgenden "SchBG 1983" genannt – ist ab dem Schuljahr 2013/14 zu beachten:

Der Langstempel der Schule mit der 6-stelligen Schulkennzahl ist sowohl auf Seite 1 als auch auf Seite 2 des Antragsformulares deutlich lesbar anzubringen.

Die in den Punkten 1.1 bis einschließlich 1.72 angeführten Daten sind ausschließ lich von der Schule auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

Sollten einzelne oder alle der oben erwähnten Punkte vom Schüler/von der Schülerin bzw. von Erziehungsberechtigten ausgefüllt werden, ist dem Schüler/der Schülerin ein neues Antragsformular auszuhändigen.

Zu einzelnen auszufüllenden Punkten:

1.3: Österreichischen Staatsbürgern/-bürgerinnen gleichgestellt:

  • EU-Staaten (derzeit): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (=Großbritannien) und Zypern und zusätzlich die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Staatsbürger/innen der Schweiz sind nicht nach § 1a Z 2 SchBG anspruchsberechtigt.

Diese Anspruchsberechtigung ist unabhängig vom Wohnsitz der Eltern.

  • Gemäß § 1a Z 3 SchBG werden Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebens beziehungen hatten, hin sichtlich der Gewährung von Schülerbeihilfen österreichischen Staatsbürgern/-bürgerinnen gleich gehalten.

Um einkommensteuerpflichtig zu sein, muss man nicht zwingend Einkommen bezogen haben. Grundsätzlich ist jeder, der in Österreich einen Wohnsitz hat, hier auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Bestehen Zweifel über die Voraussetzung der fünfjährigen Einkommensteuerpflicht und/oder bestehen Zweifel über den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Österreich, so ist die im Punkt 1.3. gestellte Frage mit Nein zu beantworten. Die nähere Überprüfung ist in diesen Fällen Sache der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde.

  • Gemäß § 1a Z 4 SchBG 1983 sind die Flüchtlinge, denen zufolge des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1995, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, österreichischen Schülern/Schülerinnen gleichgestellt. Die Flüchtlingseigenschaft kann durch den Flüchtlingsausweis oder einen rechtskräftigen Bescheid über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen werden.

1.5:

Gemäß §§ 9 Abs. 5 bzw. 11 Abs. 6 SchBG 1983 gebührt die Schul- und Heimbeihilfe, sofern im Unterrichtsjahr nicht während 10 Monaten Unterricht erteilt wird, nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu 10 Monaten entspricht. Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfasst, sind nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlussprüfung sowie einer Ferialpraxis verkürzt ist.

Praktische Übungen, die im Lehrplan vorgesehen sind und von Lehrern betreut werden, zählen zur Unterrichtszeit. Beispielsweise in Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik bzw. Sozialpädagogik praktizieren Schüler/innen während des Unterrichtsjahres gemäß Lehrplan im Rahmen der Pflichtgegenstände „Kindergartenpraxis“, „Hortpraxis oder „Hort- und Heimpraxis“. Diese im Lehrplan vorgesehenen Tagespraktika (2-5 Wochenstunden) oder Blockpraktika (bis zu 3 Praxiswochen im Schuljahr) gelten als Unterrichtszeit und zählen daher zum Unterrichtsjahr.

1.6:

Gemäß § 1b Abs. 4 SchBG 1983 sind Schüler/Schülerinnen,

  • die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b Schulunterrichtsgesetz oder gleichartige Bestimmung) oder
  • wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz oder gleichartige Bestimmung) oder
  • wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz oder gleichartige Bestimmung)

als außerordentliche Schüler/Schülerinnen aufgenom men werden, ordentlichen Schülern/Schülerinnen gleichgestellt.

Ferner sind jene außerordentlichen Schüler/Schülerinnen den ordentlichen gleichgestellt, die

  • alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch in Folge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände mindestens acht Monate mit mindestens 1200 Wochenstunden, hievon in jedem vollen Schuljahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden erreicht.

Anspruch auf Heimbeihilfe besteht ab der neunten Schulstufe. In dieser Schulstufe befindet sich ein Schüler/eine Schülerinnen, der/die

  • die Polytechnische Schule,
  • die fünfte Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule bzw. die erste Klasse einer Oberstufenform der AHS,
  • den 1. Jahrgang einer mittleren oder höheren Schule besucht.

Anspruch auf Schulbeihilfe besteht ab der zehnten Schulstufe, sowie bei Besuch einer Schule für Berufstätige oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst. In der zehnten Schulstufe befindet sich ein Schüler/eine Schülerin, wenn er/sie

  • die sechste Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule bzw. die zweite Klasse einer Oberstufenform der AHS,
  • den zweiten Jahrgang einer sonstigen mittleren oder hö heren Schule besucht.
  • In einer Schulstufe höher als die 10. befindet sich ein Schüler/eine Schülerin, der/die eine Schule besucht, die auf eine mittlere oder höhere Schule aufbaut (z.B. Auf baulehrgang, Kolleg, usw.).

Grundsätzlich ist die Frage, ob die neunte oder zehnte Schulstufe besucht wird, nach den gesetzlichen (oder in einem genehmigten Statut einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht enthaltenen) Aufnahmsvoraussetzungen der betreffenden Schulart zu beurteilen. Sehen diese für die Aufnahme in die erste Klasse (erster Jahrgang) den erfolgreichen Abschluss der ersten 8 Jahre der allgemeinen Schulpflicht vor, so befindet sich der Schüler/die Schülerin in der neunten Schulstufe; wird eine weiterführende Schullaufbahn gefordert, so befindet sich der Schüler/die Schülerin in der zehnten oder einer höheren Schulstufe.

1.7:

Anspruch auf Heimbeihilfe haben Schüler/Schülerinnen, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil

  1. dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg (von Haustür zu Schultor) nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
  2. die auf Grund des § 126 Forstgesetz 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbun denen Schülerheim untergebracht sind oder
  3. sie wegen des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich ver pflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.

An die Stelle des Wohnortes der Eltern tritt bei Halbwaisen der Wohnort eines Elternteiles, bei Vollwaisen der Wohnort sonstiger Unterhaltsverpflichteter und bei Vollwaisen ohne Unterhaltsverpflichteten der eigene gewöhnliche Wohnort (§ 11 Abs. 1 SchBG 1983).

Ein zumutbarer Schulweg wird anzunehmen sein, wenn der Hin- und Rückweg unter Benützung der in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel durchschnittlich nicht mehr als zwei Stunden erfordern würde. In Ausnahmefällen kann auch bei einer geringfügigen Unterschreitung dieser zeitlichen Grenze eine Unzumutbarkeit des Schul weges angenommen werden, wenn dies durch die besonderen Umstände des Falles gerechtfertigt erscheint (insbesondere bei außergewöhnlicher Gefährdung des Schülers/der Schülerin durch die Verkehrsverhältnisse oder die Unwegsamkeit des Geländes).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Frage der Zumutbarkeit des täg lichen Hin- und Rückweges zwischen Wohnort und Schulort ausschließlich von diesen Parametern auszugehen ist und nicht von einer allfälligen Unterkunft des Schülers/der Schülerin am Schulort, sei dies ein der Schule angegliedertes Internat oder ein sonstiges, im Schulort befindliches Quartier.

Weiters ist zu beachten:

Die Schülerbeihilfenanträge sind nicht bei der Schule, sondern ausschließlich bei der zu ständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen. Dies ist im Regelfall der für die Schule zuständige Landesschulrat (bzw. Stadtschulrat für Wien), bei Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 Bundesschulaufsichtsgesetz), land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie bei Forstfachschulen das Bundesministerium für Unterricht und Kunst, bei anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulen und medizinisch-technischen Schulen der örtlich zuständige Landeshauptmann.

Es wird daher ersucht, auf Seite 1 des Antragsformulares A1 die entsprechende Einbringungsstelle (Schülerbeihilfenbehörde) anzukreuzen.

Scheidet ein Schüler/eine Schülerin während des Schuljahres aus, bzw. fallen die Voraussetzungen zum Bezug der Schülerbeihilfe während des Schuljahres weg (z.B. Schulaustritt oder auch nur Heimaustritt), dann gebühren die entsprechenden Beihilfen nur bis zum Ablauf jenes Monates, in dem das den Beihilfenanspruch zum Erlöschen bringende Ereignis eintritt (z. B. bei Austritt am 15. November gebühren die Beihilfen nur für die Monate September bis einschließlich November). Die Beendigung des Schulbesuches bzw. der Wegfall der Voraussetzungen zum Bezug der Schülerbeihilfe sind unverzüglich der Beihilfenbehörde I. Instanz zu melden.

Antragsformular A2

Beim Ausfüllen der Schulbestätigung zur Erlangung einer Besonderen Beihilfe (Punkt 12 bis 14 des Antragsformulares A2) im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes 1983 - im folgenden "SchBG 1983" genannt - ist ab dem Schuljahr 2013/14 zu beachten:

Die in den Punkten 12 bis einschließlich 14 angeführten Daten sind ausschließlich von der Schule auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Sollten einzelne oder alle der oben erwähnten Punkte vom Schüler/von der Schülerin ausgefüllt werden, ist dem Schüler/der Schülerin ein neues Antragsformular auszuhändigen.

Zu einzelnen auszufüllenden Punkten:

12:

Österreichischen Staatsbürgern/-bürgerinnen gleichgestellt

  • EU-Staaten (derzeit): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (=Großbritannien) und Zypern und zusätzlich die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Staatsbürger/-bürgerinnen der Schweiz sind nicht nach § 1a Z 2 SchBG anspruchsberechtigt.

Diese Anspruchsberechtigung ist unabhängig vom Wohnsitz der Eltern.

  • Gemäß § 1a Z 3 SchBG werden Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten, hinsichtlich der Gewährung von Schülerbeihilfen österreichischen Staatsbürgern/-bürgerinnen gleichgehalten. Als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen kann beispielsweise der Nachweis eines mindestens fünfjährigen Schulbesuches durch die antragstellende Person in Österreich gewertet werden.

Um einkommensteuerpflichtig zu sein, muss man nicht zwingend Einkommen bezogen haben. Grundsätzlich ist jeder, der in Österreich einen Wohnsitz hat, hier auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Bestehen Zweifel über die Voraussetzung der fünfjährigen Einkommensteuerpflicht und/oder bestehen Zweifel über den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Österreich, so ist die im Punkt 1.3. gestellte Frage mit Nein zu beantworten. Die nähere Überprüfung ist in diesen Fällen Sache der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde.

  • Gemäß § 1a Z 4 SchBG 1983 sind die Flüchtlinge, denen zufolge des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1995, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, österreichischen Schülern/Schülerinnen gleichgestellt. Die Flüchtlingseigenschaft kann durch den Flüchtlingsausweis oder einen rechtskräftigen Bescheid über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen werden.

14:

Hier ist der Langstempel der Schule mit der 6-stelligen Schulkennzahl deutlich lesbar anzubringen.

Die Schulleitung wird ersucht, auf der Rückseite des Antrages A2 die für die Einbringung zuständige Behörde anzukreuzen.

Antragsformular A3

Beim Ausfüllen der Schulbestätigung zur Erlangung einer Schul- und/oder Heimbeihilfe für Schüler/Schülerinnen an semesterweise geführten Schulen, die KEINE Schulen für Berufstätige sind (Punkt 1.1 bis 1.72 des Antragsformulares A3) im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes 1983 - im folgenden "SchBG 1983" genannt - ist ab dem Schuljahr 2013/14 zu beachten:

An in Semester gegliederte Schulen (Schularten, Schulformen), ausgenommen an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne des SchBG.

Der Langstempel der Schule mit der 6-stelligen Schulkennzahl ist sowohl auf Seite 1 als auch auf Seite 2 des Antragsformulares deutlich lesbar anzubringen.

Die in den Punkten 1.1 bis einschließlich 1.72 angeführten Daten sind ausschließlich von der Schule auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

Sollten einzelne oder alle der oben erwähnten Punkte vom Schüler/von der Schülerin ausgefüllt werden, ist dem Schüler/der Schülerin ein neues Antragsformular auszuhändigen.

Zu einzelnen auszufüllenden Punkten:

1.3:

Österreichischen Staatsbürgern/-bürgerinnen gleichgestellt

  • EU-Staaten (derzeit): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (=Großbritannien) und Zypern und zusätzlich die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Staatsbürger/-bürgerinnen der Schweiz sind nicht nach § 1a Z 2 SchBG anspruchsberechtigt.

Diese Anspruchsberechtigung ist unabhängig vom Wohnsitz der Eltern.

  • Gemäß § 1a Z 3 SchBG werden Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten, hinsichtlich der Gewährung von Schülerbeihilfen österreichischen Staatsbürgern/-bürgerinnen gleichgehalten. Als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen kann beispielsweise der Nachweis eines mindestens fünfjährigen Schulbesuches durch die antragstellende Person in Österreich gewertet werden.

Um einkommensteuerpflichtig zu sein, muss man nicht zwingend Einkommen bezogen haben. Grundsätzlich ist jeder, der in Österreich einen Wohnsitz hat, hier auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Bestehen Zweifel über die Voraussetzung der fünfjährigen Einkommensteuerpflicht und/oder bestehen Zweifel über den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Österreich, so ist die im Punkt 1.3. gestellte Frage mit Nein zu beantworten. Die nähere Überprüfung ist in diesen Fällen Sache der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde.

  • Gemäß § 1a Z 4 SchBG 1983 sind die Flüchtlinge, denen zufolge des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1995, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, österreichischen Schülern/Schülerinnen gleichgestellt. Die Flüchtlingseigenschaft kann durch den Flüchtlingsausweis oder einen rechtskräftigen Bescheid über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen werden.

1.6:

Gemäß § 1b Abs. 4 SchBG 1983 sind Schüler/Schülerinnen,

  • die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b Schulunterrichtsgesetz oder gleichartige Bestimmung) oder
  • wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz oder gleichartige Bestimmung) oder
  • wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz oder gleichartige Bestimmung)

als außerordentliche Schüler/Schülerinnen aufgenommen werden, ordentlichen Schülern /Schülerinnen gleichgestellt.

Ferner sind jene außerordentlichen Schüler/Schülerinnen ordentlichen gleichgestellt, die

  • alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch in Folge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände mindestens acht Monate mit mindestens 1200 Wochenstunden, hievon in jedem vollen Semester jedoch mindestens 250 Unterrichtsstunden erreicht.

1.7:

Anspruch auf Heimbeihilfe haben Schüler/Schülerinnen, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb ihres gewöhnlichen Wohnortes (bzw. des Wohnortes der Eltern) wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg (von Haustür zu Schultor) nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.

Ein zumutbarer Schulweg wird anzunehmen sein, wenn der Hin- und Rückweg unter Benützung der in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel durchschnittlich nicht mehr als zwei Stunden erfordern würde. In Ausnahmefällen kann auch bei einer geringfügigen Unterschreitung dieser zeitlichen Grenze eine Unzumutbarkeit des Schulweges angenommen werden, wenn dies durch die besonderen Umstände des Falles gerechtfertigt erscheint (insbesondere bei außergewöhnlicher Gefährdung des Schülers/der Schülerin durch die Verkehrsverhältnisse oder die Unwegsamkeit des Geländes). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Frage der Zumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückweges zwischen Wohnort und Schulort ausschließlich von diesen Parametern auszugehen ist und nicht von einer allfälligen Unterkunft des Schülers/der Schülerin am Schulort, sei dies ein der Schule angegliedertes Internat oder ein sonstiges, im Schulort befindliches Quartier.

Weiters ist zu beachten:

Die Schülerbeihilfenanträge sind nicht bei der Schule, sondern ausschließlich bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen. Dies ist im Regelfall der für die Schule zuständige Landesschulrat (bzw. Stadtschulrat für Wien), bei Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 Bundesschulaufsichtsgesetz), land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie bei Forstfachschulen das Bundesministerium für Unterricht und Kunst, bei anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulen und medizinisch-technischen Schulen der örtlich zuständige Landeshauptmann.

Es wird daher ersucht, auf Seite 1 des Antragsformulares A3 die entsprechende Einbringungsstelle anzukreuzen.

Scheidet ein Schüler/eine Schülerin während des Semesters aus, bzw. fallen die Voraussetzungen zum Bezug der Schülerbeihilfe während des Semesters weg, dann gebühren die entsprechenden Beihilfen nur bis zum Ablauf jenes Monates, in dem das den Beihilfenanspruch zum Erlöschen bringende Ereignis eintritt (z. B. bei Austritt am 15. November gebühren die Beihilfen nur für die Monate September bis einschließlich November). Die Beendigung des Schulbesuches bzw. der Wegfall der Voraussetzungen zum Bezug der Heimbeihilfe sind unverzüglich der Beihilfenbehörde I. Instanz zu melden.

Antragsformular A5

Beim Ausfüllen der Schulbestätigung zur Erlangung einer Schul- und/oder Heimbeihilfe für Schüler/Schülerinnen an Schulen für Berufstätige (Punkt 1.1 bis 1.7 des Antragsformulares A5) im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes 1983 - im folgenden "SchBG 1983" genannt - ist ab dem Schuljahr 2013/14 zu beachten:

Der Langstempel der Schule mit der 6-stelligen Schulkennzahl ist sowohl auf Seite 1 als auch auf Seite 2 des Antragsformulares deutlich lesbar anzubringen.

Die in den Punkten 1.1 bis einschließlich 1.7 angeführten Daten sind ausschließlich von der Schule auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

Sollten einzelne oder alle der oben erwähnten Punkte vom Schüler/von der Schülerin ausgefüllt werden, ist dem Schüler/der Schülerin ein neues Antragsformular auszuhändigen.

Weiters ist der Schüler/die Schülerin aufzufordern, dem Antrag eine Kopie des letzten Jahres- oder Semesterzeugnisses beizulegen.

Zu einzelnen auszufüllenden Punkten:

1.3:

Österreichischen Staatsbürgern/-bürgerinnen gleichgestellt

  • EU-Staaten (derzeit): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (=Großbritannien) und Zypern und zusätzlich die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Staatsbürger/-bürgerinnen der Schweiz sind nicht nach § 1a Z 2 SchBG anspruchsberechtigt.

Diese Anspruchsberechtigung ist unabhängig vom Wohnsitz der Eltern.

  • Gemäß § 1a Z 3 SchBG werden Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten, hinsichtlich der Gewährung von Schülerbeihilfen österreichischen Staatsbürgern/-bürgerinnen gleichgehalten. Als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen kann beispielsweise der Nachweis eines mindestens fünfjährigen Schulbesuches durch die antragstellende Person in Österreich gewertet werden.

Um einkommensteuerpflichtig zu sein, muss man nicht zwingend Einkommen bezogen haben. Grundsätzlich ist jeder, der in Österreich einen Wohnsitz hat, hier auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Bestehen Zweifel über die Voraussetzung der fünfjährigen Einkommensteuerpflicht und/oder bestehen Zweifel über den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Österreich, so ist die im Punkt 1.3. gestellte Frage mit Nein zu beantworten. Die nähere Überprüfung ist in diesen Fällen Sache der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde.
Gemäß § 1a Z 4 SchBG 1983 sind die Flüchtlinge, denen zufolge des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1995, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, österreichischen Schülern/Schülerinnen gleichgestellt. Die Flüchtlingseigenschaft kann durch den Flüchtlingsausweis oder einen rechtskräftigen Bescheid über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen werden.

1.5:

Gemäß § 1b Abs. 4 SchBG 1983 sind Schüler/Schülerinnen,

  • die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b Schulunterrichtsgesetz oder gleichartige Bestimmung) oder
  • wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz oder gleichartige Bestimmung) oder
  • wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz oder gleichartige Bestimmung)

als außerordentliche Schüler/Schülerinnen aufgenommen werden, ordentlichen Schülern/Schülerinnen gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler/Schülerinnen ordentlichen gleichgestellt, die

  • alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch in Folge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände mindestens acht Monate mit mindestens 1200 Wochenstunden, hievon in jedem vollen Semester jedoch mindestens 250 Unterrichtsstunden erreicht.

1.6:

Wenn der Schüler/die Schülerin eine die modulare Schulform gemäß SchUG-B besucht, ist hier „ja“ anzukreuzen.

1.61:

Hier ist die für die gewählte Ausbildung benötigte Gesamtsemesteranzahl anzugeben.

1.62:

Gesamtwochenstundenzahl für alle erforderlichen Semester der gewählten Aus bildung ist einzutragen.

1.63:

Die vom Schüler/von der Schülerin verbindlich bekannt gegebene Wochenstundenanzahl für das laufende Semester ist einzutragen.

1.7:

Anspruch auf Heimbeihilfe haben Schüler/Schülerinnen, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb ihres gewöhnlichen Wohnortes (oder des Wohnortes der Eltern, wenn sie noch dort ihren Hauptwohnsitz haben) wohnen, weil dieser Wohnort vom Schulort so weit entfernt ist, dass der tägliche Hin- und Rückweg (von Haustür zu Schultor) nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war.

Ein zumutbarer Schulweg wird anzunehmen sein, wenn der Hin- und Rückweg unter Benützung der in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittel durchschnittlich nicht mehr als zwei Stunden erfordern würde. In Ausnahmefällen kann auch bei einer geringfügigen Unterschreitung dieser zeitlichen Grenze eine Unzumutbarkeit des Schulweges angenommen werden, wenn dies durch die besonderen Umstände des Falles gerechtfertigt erscheint (insbesondere bei außergewöhnlicher Gefährdung des Schülers/der Schülerin durch die Verkehrsverhältnisse oder die Unwegsamkeit des Geländes).

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass bei der Frage der Zumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückweges zwischen Wohnort und Schulort ausschließlich von diesen Parametern auszugehen ist und nicht von einer allfälligen Unterkunft des Schülers/der Schülerin am Schulort, sei dies ein der Schule angegliedertes Internat oder ein sonstiges, im Schulort befindliches Quartier.

Weiters ist zu beachten:

Die Schülerbeihilfenanträge sind nicht bei der Schule, sondern ausschließlich bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen. Dies ist im Regelfall der für die Schule zuständige Landesschulrat (bzw. Stadtschulrat für Wien), bei Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 Bundesschulaufsichtsgesetz), land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und höheren land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen sowie bei Forstfachschulen das Bundesministerium für Unterricht und Kunst, bei anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulen und medizinisch-technischen Schulen der örtlich zuständige Landeshauptmann.

Es wird daher ersucht, auf Seite 1 des Antragsformulares A5 die entsprechende Einbringungsstelle anzukreuzen.

Scheidet ein Schüler/eine Schülerin während des Semesters aus, bzw. fallen die Voraussetzungen zum Bezug der Schülerbeihilfe während des Semesters weg, dann gebühren die entsprechenden Beihilfen nur bis zum Ablauf jenes Monates, in dem das den Beihilfenanspruch zum Erlöschen bringende Ereignis eintritt (z. B. bei Austritt am 15. November gebühren die Beihilfen nur für die Monate September bis einschließlich November). Die Beendigung des Schulbesuches bzw. der Wegfall der Voraussetzungen zum Bezug der Schülerbeihilfe sind unverzüglich der Beihilfenbehörde I. Instanz zu melden.

Antragsformular BNB

Beim Ausfüllen der Schulbestätigung zur Erlangung einer Ermäßigung des Betreuungs- oder Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages (Punkt 1 bis 1.32 des Antragsformulares BNB) im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen StF: BGBl. Nr. 428/1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung ist ab dem Schuljahr 2013/14 zu be achten:

Der Langstempel der Schule mit der 6-stelligen Schul kennzahl ist sowohl auf Seite 1 als auch auf Seite 2 des Antragsformulares deutlich lesbar anzubringen.

Die in den Punkten 1 bis einschließlich 1.32 ange führten Daten sind ausschließlich und ordnungsgemäß von der Schule auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

Sollten einzelne oder alle der oben erwähnten Punkte vom Schüler/von der Schülerin ausgefüllt werden, ist dem Schüler/der Schülerin ein neues Antragsformular auszuhändigen.

Zu einzelnen auszufüllenden Punkten:

1.1:

Zu beachten ist, dass die Höhe des monatlichen Beitrages OHNE Verpflegung eingetragen wird.

1.32:

Hier muss die Schulart, die Schule und die Klasse des Schülers/der Schülerin eingetragen werden.

Antragsformular GSF

Beim Ausfüllen der Schulbestätigung zur Erlangung einer Ermäßigung des Betreuungsbeitrages (Punkt 1 bis 1.32 des Antragsformulares GSF) im Sinne der Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur über Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen StF: BGBl. Nr. 428/1994 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung ist ab dem Schuljahr 2013/14 zu beachten:

Der Langstempel der Schule mit der 6-stelligen Schulkennzahl ist sowohl auf Seite 1 als auch auf Seite 2 des Antragsformulares deutlich lesbar anzubringen.

Die in den Punkten 1 bis einschließlich 1.32 angeführten Daten sind ausschließlich und ordnungsgemäß von der Schule auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

Sollten einzelne oder alle der oben erwähnten Punkte vom Schüler/von der Schülerin ausgefüllt werden, ist dem Schüler/der Schülerin ein neues Antragsformular auszuhändigen.

Zu einzelnen auszufüllenden Punkten:

1.3:

Datum, an dem der Schüler/die Schülerin in den Betreuungsteil/das Schüler/innenheim aufgenommen wird.

1.31:

Anzahl der Wochentage, an denen der Schüler/die Schülerin den Betreuungsteil bzw. das Schüler/innenheim besuchen wird.

Antragsformular SUA und SUB

Beim Ausfüllen der Schulbestätigung zur Erlangung einer Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen (Punkt 1.1. bis 1.5 des Antragsformulares SUA, bzw. Punkt 1.1 bis 1.6 des Antragsformulares SUB) im Sinne des Rundschreibens Nr. 12/2007, Zl. BMUKK-12.811/0012-I/7/2007 ist ab dem Schuljahr 2013/14 zu beachten:

Der Langstempel der Schule mit der 6-stelligen Schulkennzahl ist bei SUA-Antragsformular auf Seite 1 und beim SUB-Antragsformular auf Seite 1 und 2 deutlich lesbar anzubringen.

Die in den Punkten 1.1 bis einschließlich 1.5, bzw. 1.1 bis einschließlich 1.6 angeführten Daten sind ausschließlich und ordnungsgemäß von der Schule auszufüllen und mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.

Sollten einzelne oder alle der oben erwähnten Punkte vom Schüler/von der Schülerin ausgefüllt werden, ist dem Schüler/der Schülerin ein neues Antragsformular auszuhändigen.

Genaue Informationen zum Ablauf der Antragstellung und Bearbeitung gibt es im Rundschreiben Nr. 12/2007 vom 31. Juli 2007.

Hinweis:

  • Das Antragsformular SUA ist immer in Verbindung mit einem A1, A3 oder A5 Schülerbeihilfenantrag zu stellen.
  • Das Antragsformular SUB ist ausschließlich zu verwenden, wenn kein Antrag auf Schul- und/oder Heimbeihilfe gestellt wurde.

Zu einzelnen auszufüllenden Punkten des SUB :

1.3:

Österreichischen Staatsbürgern/-bürgerinnen gleichgestellt

  • EU-Staaten (derzeit): Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (=Großbritannien) und Zypern und zusätzlich die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Staatsbürger/-bürgerinnen der Schweiz sind nicht nach § 1a Z 2 SchBG anspruchsberechtigt.

Diese Anspruchsberechtigung ist unabhängig vom Wohnsitz der Eltern.

  • Gemäß § 1a Z 3 SchBG werden Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten, hinsichtlich der Gewährung von Schülerbeihilfen österreichischen Staatsbürgern/-bürgerinnen gleichgehalten. Als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen kann beispielsweise der Nachweis eines mindestens fünfjährigen Schulbesuches durch die antragstellende Person in Österreich gewertet werden.
    Um einkommensteuerpflichtig zu sein, muss man nicht zwingend Einkommen bezogen haben. Grundsätzlich ist jeder, der in Österreich einen Wohnsitz hat, hier auch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Bestehen Zweifel über die Voraussetzung der fünfjährigen Einkommensteuerpflicht und/oder bestehen Zweifel über den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Österreich, so ist die im Punkt 1.3. gestellte Frage mit Nein zu beantworten. Die nähere Überprüfung ist in diesen Fällen Sache der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde.
  • Gemäß § 1a Z 4 SchBG 1983 sind die Flüchtlinge, denen zufolge des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1995, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, österreichischen Schülern/Schülerinnen gleichgestellt. Die Flüchtlingseigenschaft kann durch den Flüchtlingsausweis oder einen rechtskräftigen Bescheid über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen werden.

1.4. (SUA) / 1.5. (SUB):

Dauer der Schulveranstaltung

Eine Schulveranstaltung muss mindestens 5 Tage dauern. Ein Summieren von 2 Schulveranstaltungen (von z.B. 2 und 3 Tagen) zur Erreichung der Mindestdauer ist nicht gestattet.

Die Schulleitung wird ersucht, auf Seite 1 des Antrags SUB die für die Einbringung zuständige Behörde anzukreuzen. (Ein SUA-Antrag folgt ohnehin einem Schülerbeihilfenantrag, auf dem bereits die Behörde angekreuzt sein sollte).

Wien, 4. September 2013

Für die Bundesministerin:
SektChef Mag. Wolfgang Stelzmüller

Zugeordnete/s Sachgebiet/e

Sonstige Rechtsangelegenheiten